AGB Einbeziehung im Kauf (Klausurfrage!)

hi,

ich will nicht eine klausur von euch lösen lassen, nur eine kurze stellungnahme.

  • kaufvertrag über gebrauchtwagen
    sachverhalt: „nachdem sich A und B über alle wesentlichen punkte handelseinig wurden, legte der A dem B seine AGB vor und sie unterschrieben ein vertragsformular“

wie seht ihr das? kfz-kauf über gebr. kfz ist formfrei, wenn man sich „handelseinig“ ist, zeigt dass doch einen mündlichen vertrag an, oder?

dann erfolgt die einbeziehung nicht in DIESEN vertrag, oder? wenn dann die AGB im kfz-kauf-formular einbezogen wurden, ist dass dann der selber vertrag (nur eben schriftlich)?

wie würdet ihr dies entscheiden, wenn ihr nur diese angaben habt? AGB einbezogen oder nicht? hinweis: § 305 Abs. 1 „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.“

„bei“ = vor, dabei oder auch danach? finde dazu in meinen büchern keine erschöpfende antwort…

danke für eure mühen

mfg vom

showbee

  • kaufvertrag über gebrauchtwagen
    sachverhalt: „nachdem sich A und B über alle wesentlichen
    punkte handelseinig wurden, legte der A dem B seine AGB vor
    und sie unterschrieben ein vertragsformular“
    wie seht ihr das? kfz-kauf über gebr. kfz ist formfrei, wenn
    man sich „handelseinig“ ist, zeigt dass doch einen mündlichen
    vertrag an, oder?
    dann erfolgt die einbeziehung nicht in DIESEN vertrag, oder?
    wenn dann die AGB im kfz-kauf-formular einbezogen wurden, ist
    dass dann der selber vertrag (nur eben schriftlich)?
    wie würdet ihr dies entscheiden, wenn ihr nur diese angaben
    habt? AGB einbezogen oder nicht?

Das ganze ist ein einheitlicher Lebensvorgang und deshalb auch nur ein einheitlicher Vertragsschluss. Die Parteien haben sich bei lebensnaher Auslegung zuerst über die „Eckdaten“ des Geschäfts verständigt (namentl. Kaufpreis) und dann in Form von AGB ergänzende Regelungen getroffen. Diesen einheitlichen Vorgang zu zerschlagen fände ich unnatürlich.

Beispiel: Bei einem Unternehmens-/Grundstück-/Sonstwaskaufvertrag enthalten die ersten Bestimmungen der Vertragsurkunde in der Regel die essentialia negotii, nämlich die genaue Bezeichnung des Kaufgegenstandes und den Kaufpreis. Wenn nun die Parteien den Vertrag der Reihe nach durchverhandeln (etwaige Beurkundungserfordernisse lassen wir mal aussen vor), ist dann der Vertrag etwa bereits geschlossen, sobald die essentialia negotii geklärt sind (mit der Folge, dass alle nachfolgenden Bestimmungen nur noch als Änderung eines bereits bestehenden Vertrages oder als neuer Vertrag vereinbart werden können)? Doch sicher nicht, oder?