Hallo rechtskundige,
halten derartige AGB einer rechtlichen Überprüfung stand?
Auszug AGB:
Verbindungsentgelte werden in der Regel monatlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge werden mit Zugang der Rechnung fällig.
Das erscheint mir rein „zahlungsverzugtechnisch“ zwar etwas schawmmig, aber grundsätzlich ja o.K.
Erteilt der Kunde keine Einzugsermächtigung, so ist XXX berechtigt, zur Abgeltung des erhöhten Bearbeitungsaufwands bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein gesondertes, aufwandsangemessenes „Entgelt für Nichtteilnahme am Lastschriftverkehr“, gemäß der beiliegenden Preisliste für XXXX zu erheben.
Könnte dies eine unangemessene Benachteiligung darstellen?
Der Kunde erhält pro Abrechnungszeitraum eine Rechnung elektronisch kostenlos zugestellt. Falls der Kunde eine Rechnung in Papierform wünscht, obwohl er über die Möglichkeit des elektronischen Empfangs verfügt, so ist XXX berechtigt, hierfür ein Entgelt gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste in Rechnung zu
stellen.
Nicht sehr kundenfreundlich. Ist es wirklich zulässig, für eine papierhafte Rechnung eine gesondertes Entgelt zu verlangen? Der Abruf einer E-Mail verursacht dem Kunden ja Kosten. Somit würde eine Rechnungstellung ja in Rechnung gestellt. Habe ich nicht das Recht auf eine unentgeltliche zusendung einer Rechnung?
In Verbindung mit dem Passus, dass die Zahlung nach Zugang der Rechnung fällig ist, interessiert mich hier z. B. auch, wie man den zugang einer Rechnung per E-Mail nachweist.
Werden elektronische Empfangsbestätigungen als zugegangen gewertet?
Ich fand dieses Urteil zum Lastschriftverfahren:
http://www.rws-verlag.de/zbbdat/URTEILE/Urt03_02/3zr…
„Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters
von Mobilfunkdienstleistungen enthaltene Klausel, wonach Kunden,
die sich für einen bestimmten Tarif entscheiden, zur Begleichung
der Rechnungsbeträge am Lastschriftverfahren (Erteilung einer
Einzugsermächtigung) teilnehmen müssen, benachteiligt die Kunden
dann nicht unangemessen, wenn durch eine entsprechende
Klauselgestaltung sichergestellt ist, dass dem Kunden zwischen
dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags
ausreichend Zeit – mindestens fünf Werktage – verbleibt, die
Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung
seines Girokontos zu sorgen.“ (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – III ZR
54/02)
Wie beurteilt ihr die rechtliche Situation einer solchen AGB?
