ich habe in einem Baumarkt Sanitäranlagen gekauft. Diese wurden für mich dann bestellt, da sie nicht vorrätig waren. Die Maße waren keine Sonderbestellung.
Leider passen die Maße jetzt nicht, da der Waschtisch statt 120cm (wie bestellt) um 6 mm länger ist.
Jetzt sagt das Unternehmen, dass dies Toleranzwerte seien und ich das durch die AGB wissen müsste. Diese waren zwar im Katalog abgedruckt aber ich habe nirgends die Kenntnissnahme unterschrieben.
Wurden Sie trotzdem Vertragsbestandteil? Ist das nicht eine unangemessene Benachteiligung?
DAnke
AGBs müssen nur ausgehändigt werden,
den Empfang bestätigen muss man aber nicht.
Im Streitfall vor Gericht muss aber das Unternehmen beweisen das der Kunde sie vorliegen hatte.
Ob es allerdings reicht nur in den AGBs auf Toleranzen hinzuweisen, nicht aber im Prospekt bei der Artikelbeschreibung wo das der Kunde erwarten würde, da habe ich so meine Zweifel, kenne mich aber konkret nicht damit aus.
Ich würde die Angabe nur in den AGBs für unzureichend halten.
Wenn der Artikel Toleranzen haben kann müsste das meiner Meinung nach dort beschrieben sein wo es der Kunde rechtzeitig erkennen kann, also unmittelbar bei der Artikelbeschreibung müsste dann zumindest ein Hinweis auf die Angaben in den AGBs gemacht werden.
Genau wird dies aber nur ein auf AGB-Recht spezialisierter Anwalt wissen der die dazugehörige Rechtsprechung kennt.