AGB Inhaltskontrolle - Erläuterung des Paragraphen 309 Nr. 6

Nehmen wir einmal an, ein Forum oder irgendein Webseitenanbieter würde in seine AGB eine Vertragsstrafe festlegen, die für Verbraucher gelten solle, die sich im Forum oder bei der Webseite angemeldet haben. Also zum Beispiel: Die Beleidigung eines Forenmitglieds oder die sexuelle Handlungen vor einer Webcam oder das Hochladen von irgendwelchen urheberrechtlichen Materialen würde mit einer Vertragsstrafe in Höhe von Summe 1500 Euro oder ähnliches belegt. Das sind Beispiele, die im Netz zu finden sind. 

Würde hier bei einer AGB Inhaltskontrolle der Paragraph 309 Nr. 6 greifen?

Es geht hier um das Verständnis dieses Paragraphen. Dieser erklärt bestimmte AGB Klauseln für unwirksam - aber eigentlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Kennt sich jemand aus?

Wieso § 309 ???
Ich würde derartige Klauseln erst mal im Lichte der §§ 305c oder 307 BGB prüfen.

ebenfalls grußlos

Hallo Albarracin,

ich dachte, man soll in dem Forum neutral und ohne Ich Form schreiben. Deshalb grußlos. :smile:

Klar ist, man kann die AGB auch auch wegen anderer Paragraphen prüfen. Aber es geht um das Verständnis von §309 Nr. 6. Konkret: Der Paragraph sagt ja im Grunde: Vertragsstrafe in AGB unwirksam, wenn ein fester Betrag versprochen werden soll, wenn eine Ware oder Dienstleistung nicht oder zu spät gezahlt wurde. Oder wenn der Vertrag gekündigt wurde. Oder mache ich einen denkfehler?

Das sind ja recht konkrete Angaben. Im obigen Fall wird ja keine Ware abgenommen oder der Vertrag gelöst. Deshalb kann er hier nicht angewendet werden.

Hallo Albarracin,

Hallo,

ich dachte, man soll in dem Forum neutral und ohne Ich Form
schreiben. Deshalb grußlos. :smile:

Die neutrale Form bezieht sich auf die reine Fallschilderung. Formen der Höflichkeit zu beginn oder zum Ende eines Postings sind dadurch selbstverständlich nicht erfasst.

Klar ist, man kann die AGB auch auch wegen anderer Paragraphen
prüfen. Aber es geht um das Verständnis von §309 Nr. 6.
Konkret: Der Paragraph sagt ja im Grunde: Vertragsstrafe in
AGB unwirksam, wenn ein fester Betrag versprochen werden soll,
wenn eine Ware oder Dienstleistung nicht oder zu spät gezahlt
wurde. Oder wenn der Vertrag gekündigt wurde. Oder mache ich
einen denkfehler?

M. E. ja, da die in § 309 Nr. 6 geschilderten Tatbestände
„eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;“
für mich beim besten Willen nicht auf die von Dir in der Fallschilderung genannten Umstände anwendbar sind.

Das sind ja recht konkrete Angaben. Im obigen Fall wird ja
keine Ware abgenommen oder der Vertrag gelöst. Deshalb kann er
hier nicht angewendet werden.

Stimmt, bloß wieso fragst du dann, wenn Du es schon weißt ?

Hallo,

ich fragte, weil ich in einer Stellungnahme eines Rechtsanwalts im Netz genau zu einem solchem Thema diese Aussage gelesen hatte. Er hielt die Vertragsstrafe für ein Vergehen in einem Chat bereits nach 309 Nr. 6 unwirksam. Da er sich da so sicher schien, war ich angesichts der Formulierung dieses Paragraphen unsicher, wie er darauf kommt. Das allerdings Ihre genannten Paragraphen zusätzlich natürlich zu beachten sind, ist klar. Der bekannte Rechtsanwalt Udo V. schrieb an einer Stelle in seinem Blog sogar mal, dass bei Verbrauchern eine in AGB festgelegte Vertragsstrafe, immer unwirksam sei. Das halte ich zwar für eine recht gewagte These, entspricht aber vermutlich in vielen Fällen dem Ergebnis bei Gericht.

Wie auch immer - trotzdem Danke. :smile:

Gruß