Okay, was aber wenn der Hersteller z.B. in China ist? Kann man
dem Käufer pauschal zumuten sich mit dem Hersteller, egal wo
dieser seinen Sitz hat, in Verbindung zu setzen?
Das ist keine Frage der Zulässigkeit der AGB, sondern der Anwendung im Einzelfall.
Was wäre,
wenn der Hersteller sagt, „okay, wir reparieren kostenlos“
aber schick uns die Sachen „frei“ nach Shanghai? Da dem
Hersteller gegenüber kein Anspruch besteht, müsste dieser
derartige Nebenkosten nicht tragen.
siehe oben
Wie sieht es aus, wenn der
Hersteller mehrfach repariert und der Käufer wegen mehrmaliger
fehlgeschlagener Nachbesserung mindern möchte oder Rücktritt
erklärt? Insbesondere wenn der Hersteller eine eigene
Haltbarkeitsgarantie gibt.
Er kann dann gegenüber dem Verkäufer Mindern oder den Rücktritt erklären. Das wird doch wohl genügen.
Da sehe ich extreme Probleme, denn
der Verkäufer könnte sich mit der Argumentation aus der Affäre
ziehen, dass er nie Nachgebessert hätte und der Kunde die
Garantie des Herstellers in Anspruch genommen hat.
??? Wie soll das rechtliche gehen? Im übrigen wird wieder übersehen, dass der Käufer seine Rechte gegenüber dem Verkäufer behält. Er muss nur vorher dem Hersteller anzeigen. Wo ist das Problem?
Ggf. hat
der Hersteller die Sache im Rahmen der Garantie getauscht,
dann wäre der eigentliche Kaufgegenstand ja nicht mehr
vorhanden und eine Rückgabe daher unmöglich.
Hä?
Insgesamt wird der Käufer durch eine solche Klausel doch in
seinen Rechten extrem stark beschnitten, so dass ich große
Zweifel an der Zulässigkeit habe.
Die kannst Du ja haben, aber unser AGB Recht funktioniert nicht ala „da wird der Käufer doch irgendwie in seinen Rechten beschnitten“, sondern der Gesetzgeber hat die Frage der Gewährleistung in AGB eindeutig in § 309 Nr. 8 BGB geregelt.
Wie ich zuvor dargelegt habe, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher ist die AGB wirksam.
Die von Dir aufgeführten Szenarien haben nichts mit der Frage der Wirksamkeit der AGB zu tun - das hat der Gesetzgeber nun einmal in § 309 Nr. 8 BGB geregelt - sondern berühren die Frage der Anwendung der AGB im konkreten Fall. Das ist nun einmal ein großer Unterschied. Da der Gesetzgeber aber eindeutig nicht der Ansicht war, dass diese Gefahren einer Wirksamkeit dieser AGB im Wege stehen - denn dann hätte er dies hier aufgenommen - ist die AGB erstmal wirksam.
Ob sich der Verwender im konkreten Fall bei einem Chinesischen Hersteller mit hohen Transportkosten und umgetauschten Garantien auf die vorherige Anzeige vor der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nach der AGB berufen kann, ist eine Frage des Einzelfalles.
Zur Unwirksamkeit der AGB führt es nicht. Denn das Gesetz sagt nun einmal etwas anderes.
Im Übrigen wäre ich, wenn ich mir schon die Mühe mache, die relevanten Normen zu zitieren und ausführlich zu subsumieren, sehr dankbar, wenn das folgende Gegenargument nicht „ich finde aber doch, dass es unwirksam ist“ heißt. Man sollte sich dann schon mit den konkreten Darstellungen auseinander setzen. Oder man vertaut einfach mal jemandem, der regelmäßig damit arbeitet.
Gruß
Dea