AGB-Klauseln zulässig?

Hallo,

die AGB einer GmbH G, die über einen Online-Shop Elektronik- und Computerartikel vertreibt, enthalten u.a. folgende zwei Klauseln unter dem Punkt Gewährleistung:

  1. „Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die von uns gelieferten Artikel an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen Gewährleistungsansprüche an uns zu verweisen.“
  2. „Gewährleistungsansprüch gegenüber G können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Mangel vorher gegenüber dem Hersteller erfolglos gerügt wurde. Der Kunde ist zu einer gerichtlichen Geltendmachung nicht verpflichtet.“

Die AGB enthalten keine salvatorische Klausel.

Zu 1.: Ist es zulässig, die Abtretung der Gewährleistungsansprüche an Dritte grundsätzlich auszuschliessen? Kann ein Endkunde der G einen Artikel an (private) Dritte unter Ausschluss der Gewährleistung verkaufen, dabei aber seinen Gewährleistungsanspruch gegenüber G an den Dritten abtreten?

Zu 2.: Ist es zulässig, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen soweit einzuschränken?

Welche Folgen hat eine evtl. Nichtigkeit einer oder mehrerer Klauseln von AGB für die Gültigkeit der AGB?

Grüße,
Philipp

Hallo

die AGB einer GmbH G, die über einen Online-Shop Elektronik-
und Computerartikel vertreibt, enthalten u.a. folgende zwei
Klauseln unter dem Punkt Gewährleistung:

  1. „Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist
    grundsätzlich ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die von uns
    gelieferten Artikel an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der
    damit verbundenen gesetzlichen bzw. vertraglichen
    Gewährleistungsansprüche an uns zu verweisen.“

Sehe ich als unproblematisch an. Abtretungsverbote sind in AGB überwiegend zulässig. Zudem schränkt dies den Weiterverkäufer auch nicht zu sehr ein, da dieser idR. eh selbst gegenüber dem Käufer haftet und dann Regress nehmen kann, bzw. bei dem Verkauf gebrauchter Sachen ohnehin meist die Gewährleistung ausgeschlossen wird.

  1. „Gewährleistungsansprüch gegenüber G können nur dann
    geltend gemacht werden, wenn der Mangel vorher gegenüber dem
    Hersteller erfolglos gerügt wurde. Der Kunde ist zu einer
    gerichtlichen Geltendmachung nicht verpflichtet.“

Unproblematisch.

Die AGB enthalten keine salvatorische Klausel.

Das enthalten AGB nie, da diese wegen § 306 BGB obsolet sind.

Zu 1.: Ist es zulässig, die Abtretung der
Gewährleistungsansprüche an Dritte grundsätzlich
auszuschliessen? Kann ein Endkunde der G einen Artikel an
(private) Dritte unter Ausschluss der Gewährleistung
verkaufen, dabei aber seinen Gewährleistungsanspruch gegenüber
G an den Dritten abtreten?

Grundsätzlich könnte er das, aber wenn ein Abtretungsverbot in den AGB steht eben nicht.

Zu 2.: Ist es zulässig, die Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen soweit einzuschränken?

Lol, von „soweit“ kann hier keine Rede sein. Der Kunde muss lediglich zuvor einmal Rügen, im Übrigen behält er ja alle Gewährleistungsrechte. Da solltest Du Dir mal andere Verkäufer AGB ansehen. Das hier ist sind peanuts.

Welche Folgen hat eine evtl. Nichtigkeit einer oder mehrerer
Klauseln von AGB für die Gültigkeit der AGB?

Siehe § 306 BGB. Der Rest bleibt wirksam.

Gruß
Dea

  1. „Gewährleistungsansprüch gegenüber G können nur dann
    geltend gemacht werden, wenn der Mangel vorher gegenüber dem
    Hersteller erfolglos gerügt wurde. Der Kunde ist zu einer
    gerichtlichen Geltendmachung nicht verpflichtet.“

Unproblematisch.

Hallo,

das sehe ich als äußerst problematisch, sogar als unzulässig an. Was hat der Käufer mit dem Hersteller zu tun? Im Regelfall hat der Käufer doch gar keine Anspruchsgrundlage gg. den Hersteller. Dürfte nach BGB § 309 8bb unzulässig sein.

Gruß

S.J.

Hallo

das sehe ich als äußerst problematisch, sogar als unzulässig
an. Was hat der Käufer mit dem Hersteller zu tun? Im Regelfall
hat der Käufer doch gar keine Anspruchsgrundlage gg. den
Hersteller. Dürfte nach BGB § 309 8bb unzulässig sein.

Das ist leider nicht zutreffend.

Zunächst wäre hier auch nicht § 309 8 b) bb) BGB, sodnern aa) relevant (Verweisung auf den Hersteller). Die Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, weil § 309 8 aa) verlangt, dass entweder

a) die Ansprüche ausgeschlossen werden

Das haben wir nicht, der Käufer behält alle Ansprüche, muss aber zu vor dem Hersteller den Mangel anzeigen;

b) der Verwender dem Käufer lediglich Ansprüche gegen Dritte einräumt

Das haben wir nicht, weil hier der Käufer alle seine Ansprüche gegen den Verwender behält. Er erhält auch keine Ansprüche gegen den Hersteller. Er muss diesem lediglich vor Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den Verwender Anzeige machen;

c) die Geltendmachung von Ansprüchen von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängt.

Das haben wir sogar ausdrücklich nicht, weil die AGB genau das ausschließt.

Der genannte § 309 Nr. 8 b bb) BGB trifft hier noch weniger zu, da die bestehenden Gewährleistunsgrechte des Käufers in keiner Weise beschränkt werden. Wiederum: Der Käufer behält diese, er muss nur vorher bei dem Hersteller Anzeige machen.

Zur Erklärung: Der Sinn einer solchen Verweisung auf eine vorherige Anzeige an den Hersteller liegt einfach darin, dass der Hersteller (da er bei einem Mangel dem Händler gewährleistungspflichtig wäre) ggf. von sich aus den Mangel des Käufers unmittelbar behebt. Das spart dem Verwender Aufwand und Zeit. Der Käufer verliert aber wie gesagt keine Rechte gegenüber dem Verwender.

Die AGB ist daher fraglos zulässig.

Gruß
Dea

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Zur Erklärung: Der Sinn einer solchen Verweisung auf eine
vorherige Anzeige an den Hersteller liegt einfach darin, dass
der Hersteller (da er bei einem Mangel dem Händler
gewährleistungspflichtig wäre) ggf. von sich aus den Mangel
des Käufers unmittelbar behebt. Das spart dem Verwender
Aufwand und Zeit. Der Käufer verliert aber wie gesagt keine
Rechte gegenüber dem Verwender.

Die AGB ist daher fraglos zulässig.

Okay, was aber wenn der Hersteller z.B. in China ist? Kann man dem Käufer pauschal zumuten sich mit dem Hersteller, egal wo dieser seinen Sitz hat, in Verbindung zu setzen? Was wäre, wenn der Hersteller sagt, „okay, wir reparieren kostenlos“ aber schick uns die Sachen „frei“ nach Shanghai? Da dem Hersteller gegenüber kein Anspruch besteht, müsste dieser derartige Nebenkosten nicht tragen. Wie sieht es aus, wenn der Hersteller mehrfach repariert und der Käufer wegen mehrmaliger fehlgeschlagener Nachbesserung mindern möchte oder Rücktritt erklärt? Insbesondere wenn der Hersteller eine eigene Haltbarkeitsgarantie gibt. Da sehe ich extreme Probleme, denn der Verkäufer könnte sich mit der Argumentation aus der Affäre ziehen, dass er nie Nachgebessert hätte und der Kunde die Garantie des Herstellers in Anspruch genommen hat. Ggf. hat der Hersteller die Sache im Rahmen der Garantie getauscht, dann wäre der eigentliche Kaufgegenstand ja nicht mehr vorhanden und eine Rückgabe daher unmöglich.

Insgesamt wird der Käufer durch eine solche Klausel doch in seinen Rechten extrem stark beschnitten, so dass ich große Zweifel an der Zulässigkeit habe.

Gruß

S.J.

Okay, was aber wenn der Hersteller z.B. in China ist? Kann man
dem Käufer pauschal zumuten sich mit dem Hersteller, egal wo
dieser seinen Sitz hat, in Verbindung zu setzen?

Das ist keine Frage der Zulässigkeit der AGB, sondern der Anwendung im Einzelfall.

Was wäre,
wenn der Hersteller sagt, „okay, wir reparieren kostenlos“
aber schick uns die Sachen „frei“ nach Shanghai? Da dem
Hersteller gegenüber kein Anspruch besteht, müsste dieser
derartige Nebenkosten nicht tragen.

siehe oben

Wie sieht es aus, wenn der
Hersteller mehrfach repariert und der Käufer wegen mehrmaliger
fehlgeschlagener Nachbesserung mindern möchte oder Rücktritt
erklärt? Insbesondere wenn der Hersteller eine eigene
Haltbarkeitsgarantie gibt.

Er kann dann gegenüber dem Verkäufer Mindern oder den Rücktritt erklären. Das wird doch wohl genügen.

Da sehe ich extreme Probleme, denn
der Verkäufer könnte sich mit der Argumentation aus der Affäre
ziehen, dass er nie Nachgebessert hätte und der Kunde die
Garantie des Herstellers in Anspruch genommen hat.

??? Wie soll das rechtliche gehen? Im übrigen wird wieder übersehen, dass der Käufer seine Rechte gegenüber dem Verkäufer behält. Er muss nur vorher dem Hersteller anzeigen. Wo ist das Problem?

Ggf. hat
der Hersteller die Sache im Rahmen der Garantie getauscht,
dann wäre der eigentliche Kaufgegenstand ja nicht mehr
vorhanden und eine Rückgabe daher unmöglich.

Hä?

Insgesamt wird der Käufer durch eine solche Klausel doch in
seinen Rechten extrem stark beschnitten, so dass ich große
Zweifel an der Zulässigkeit habe.

Die kannst Du ja haben, aber unser AGB Recht funktioniert nicht ala „da wird der Käufer doch irgendwie in seinen Rechten beschnitten“, sondern der Gesetzgeber hat die Frage der Gewährleistung in AGB eindeutig in § 309 Nr. 8 BGB geregelt.
Wie ich zuvor dargelegt habe, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher ist die AGB wirksam.

Die von Dir aufgeführten Szenarien haben nichts mit der Frage der Wirksamkeit der AGB zu tun - das hat der Gesetzgeber nun einmal in § 309 Nr. 8 BGB geregelt - sondern berühren die Frage der Anwendung der AGB im konkreten Fall. Das ist nun einmal ein großer Unterschied. Da der Gesetzgeber aber eindeutig nicht der Ansicht war, dass diese Gefahren einer Wirksamkeit dieser AGB im Wege stehen - denn dann hätte er dies hier aufgenommen - ist die AGB erstmal wirksam.

Ob sich der Verwender im konkreten Fall bei einem Chinesischen Hersteller mit hohen Transportkosten und umgetauschten Garantien auf die vorherige Anzeige vor der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nach der AGB berufen kann, ist eine Frage des Einzelfalles.
Zur Unwirksamkeit der AGB führt es nicht. Denn das Gesetz sagt nun einmal etwas anderes.

Im Übrigen wäre ich, wenn ich mir schon die Mühe mache, die relevanten Normen zu zitieren und ausführlich zu subsumieren, sehr dankbar, wenn das folgende Gegenargument nicht „ich finde aber doch, dass es unwirksam ist“ heißt. Man sollte sich dann schon mit den konkreten Darstellungen auseinander setzen. Oder man vertaut einfach mal jemandem, der regelmäßig damit arbeitet.

Gruß
Dea

Hallo,

Die AGB enthalten keine salvatorische Klausel.

Das enthalten AGB nie, da diese wegen § 306 BGB obsolet sind.

doch doch, das gibt es, so unsinnig es auch ist.

Gruß
Christian

doch doch, das gibt es, so unsinnig es auch ist.

Lol, ja ich weiß :smile: