AGB Kontrolle: Beitragserhöhungsklausel

Hallo,

ich habe einmal eine Frage an euch, die mich momentan beschäftigt.

Es geht um einem Vertrag (Unternehmer - Verbraucher), der 12 Monate läuft und sich ohne Kündigung um weitere 12 Monate verlängert.
Also ein Dauerschuldverhältnis.

Es handelt sich um eine folgendermaßen lautende AGB Klausel.

A ist es gestattet, nach Ablauf einer Vertragsperiode, die Beiträge um X (konkrete Zahl, etwa 12 % der monatlichen Beiträge) zu erhöhen.

Würde solch eine Klausel nicht gegen § 307 BGB verstoßen?
Bei Dauerschuldverhältnissen, hat der andere Vertragspartner grundsätzlich die Möglichkeit bei einer Leistungsänderung zu kündigen.
Dies wird diesem durch die Klausel unmöglich gemacht, da sie greift, nachdem der Vertrag sich verlängert hat. Außerdem hat der Vertragspartner keine Möglichkeit zu überprüfen, ob die Beitragserhöhung gerechtfertigt ist.

Andererseits könnte man sagen, dass der andere Teil einer Beitragserhöhung um X schon mit Vertragsschluss zugestimmt hat.

Welche Meinung würdet ihr vertreten? Was sagen die Gerichte und die einschlägige Literatur?

Hallo,

die Antwort ist hier ganz eindeutig: Das kommt darauf an.

Eine solche Klausel ist als AGB weder grundsätzlich zulässig, noch unzulässig. Leistungsänderungen zugunsten einer eine Partei können selbstverständlich auch in AGB erfolgen. Insofern sehe ich per se erstmal weder die §§ 308, 309, noch 307 BGB als Schranke an.

Natürlich kann die Klausel unangemessen oder auch überraschend sein. Das kommt aber auf den Einzelfall an und kann hier daher abstrakt nicht geklärt werden.

Gruß
Dea

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