AGB nicht akzeptieren

Nein, richtig wäre zu sagen: Damit dürften die AGB nicht
wirksam geworden sein.

Jo, was m.E. bei Software, da die hier einen essentiellen Teil
ausmachen, zur Gesamtnichtigkeit führt (ohne dass das jetzt
ausführlich recherchiert wurde).

Ich habe gar nicht recherchiert, bin aber (nur deswegen?)
anderer Meinung. M.E. wird der Kauf von Software, wenn sie
sich auf Datenträgern befindet, als Sachkauf behandelt.

Richtig, so sieht es jedenfalls noch der BGH.

Wieso
sollte der Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Kunden
unwirksam sein? Nach welcher Vorschrift? Ein Dissens? § 154 f.
BGB?

Dissens. Gerade der Käufer geht ja nicht davon aus, dass er bestimmtem AGB zustimmen und damit das Produkt nur eingeschränkt nutzen kann. Wenn ich ein Auto kaufe und erst später erfahren, dass sich dieses nicht weiterverkaufen darf oder (wenn ich mich weigere, diese Verpflichtung einzugehen) nicht nutzen kann, dann halte ich das für einen so essenziellen Vertragsbestandteil, dass ich von einem Dissens ausgehen würde.

Wenn die Datenträger versiegelt sind und die AGB vor
Siegelbruch gelesen werden können, kann man den Siegelbruch
entsprechend interpretieren. Ganz grundsätzlich möchte ich
aber mal eine Vorstellung in die Runde werfen, nämlich die,
dass diese AGB schlicht und ergreifend nicht wirksam werden.

Ich verstehe Dich ja. Ich habe mir die Shrink-Wrap Verträge ja nicht selbst ausgedacht und war damals auch völlig vor den Kopf gestoßen. Ich geben hier ja auch nur weiter, was das Prinzip sagt.

Gut, auf Rücknahme der Ware natürlich nicht (da muss sich der
Verkäufer schon selbst drum kümmern) aber auf Rückzahlung aus
§ 812 BGB, da ich ja mangels Einbeziehung der AGB hier keinen
Vertragsschluss sehe.

Das ist dann m.E. zwar falsch, aber zumindest folgerichtig :wink:

Ich dachte, es gibt das Folgefehler prinzip in Jura nicht :smile:

Ich bin da auch seeeeehr skeptisch. Das wäre ich übrigens
auch, wenn es ganz herrschende Meinung wäre.

Zurecht. Ich habe die Dogmatik auch nie verteidigt.

Mit Juris wird einem nie langweilig, nicht wahr? Wobei Beck
online auch so seine Vorzüge hat.

Aber nur die Kommentare und Lehrbücher, soweit vom Abonnement enthalten. Die Rspr. Datenbank ist noch armsselig. Wir haben hier beides und letzteres recherchiere ich nur über JURIS.

Gruß
Dea

Wieso
sollte der Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Kunden
unwirksam sein? Nach welcher Vorschrift? Ein Dissens? § 154 f.
BGB?

Dissens. Gerade der Käufer geht ja nicht davon aus, dass er
bestimmtem AGB zustimmen und damit das Produkt nur
eingeschränkt nutzen kann. Wenn ich ein Auto kaufe und erst
später erfahren, dass sich dieses nicht weiterverkaufen darf
oder (wenn ich mich weigere, diese Verpflichtung einzugehen)
nicht nutzen kann, dann halte ich das für einen so
essenziellen Vertragsbestandteil, dass ich von einem Dissens
ausgehen würde.

Dogmatisch überzeugt mich das nicht. Was ist hier ein „essenzieller“ Vertragesbestandteil?

Wir reden von einem ganz normalen Kaufvertrag zwischen zwischen dem Händler (!) und dem Kunden. Kaufvertraglich-wesentliche Bestandteile sind Sache und Preis. Die Tatsache, dass ein Dritter gern auch noch einen Vertrag abschließen würde, führt doch nicht zu einem Dissens zwischen den Parteien des Kaufvertrages! Wenn es an den wesentlichen Vertragsbestandteilen des Kaufvertrages nicht fehlt, bleiben nur noch §§ 154 und 155 BGB. Beide sind tatbestandlich nicht anwendbar. Ein Dissens im Kaufvertrag liegt hier schlicht und ergreifend nicht vor.

Ich dachte, es gibt das Folgefehler prinzip in Jura nicht :smile:

Ich gebe dir trotzdem einen Punkt.

Zurecht. Ich habe die Dogmatik auch nie verteidigt.

Ich habe dir auch keinen Vorwurf machen wollen. Was allerdings deine dogmatische Argumentation hinsichtlich eines Dissenses angeht, bin ich doch etwas überrascht.

Levay

PS. Ich würde eher einen Sach- oder Rechtsmangel konstruieren als einen Dissens. Richtig glücklich bin ich damit aber auch nicht. Man könnte vielleicht sagen, dass der Siegelbruch bei verständiger Würdigung keineswegs noch so verstanden werden darf, dass den Lizenzbedingungen zugestimmt werden soll. Auch etwas konstruiert. Also: am ehesten noch der Mangel. Eigentlich finde ich aber, dass es mal spezialgesetzliche Regelungen für all das geben sollte.

Was ist hier ein „essenzieller“ Vertragesbestandteil?

Die Möglichkeit, die Kaufsache überhaupt zu nutzen.

Wir reden von einem ganz normalen Kaufvertrag zwischen
zwischen dem Händler (!) und dem Kunden.
Kaufvertraglich-wesentliche Bestandteile sind Sache und Preis.

Eben. Und die Sache erhält der Käufer ja nicht wirklich, wenn er, um diese zu benutzen, weitere vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten eingehen muss. Tut er das nicht, kann er weder die Sache nutzen, noch sie zurück geben, hat das Geld also umsonst ausgegeben (das Eigentum an einer beschriebenen DVD, deren Inhalt sich rein technisch nicht installieren kann, halte ich nicht für eine so dolle Gegenleistung für den Kaufpreis).

Die Tatsache, dass ein Dritter gern auch noch einen Vertrag
abschließen würde, führt doch nicht zu einem Dissens zwischen
den Parteien des Kaufvertrages!

Wenn es dabei bleiben würde, dass ein Dritter „gerne“ was möchte, würde ich das auch so sehen. Hier steht der Käufer aber vor der Situation, dass er die Sache, die er von dem Verkäufer erhalten hat, überhaupt nicht nutzen kann, ohne diesen Vertrag einzugehen. Tatsächlich bekommt er sie also garnicht, wenn er das nicht tut (er hat nur eine DVD, von der er nichts installieren kann). Dass er die Sache, die er durch den Kaufvertrag vom Verkäufer erhält, überhaupt nicht nutzen kann, ohne mit Dritten einen Vertrag abzuschließen, halte ich, wenn der Käufer das nicht weiß, sehr wohl für einen Einigungsmangel zwischen den Parteien. Wenn V erklärt: „Ich verkaufe Dir die Sache, die Du nur nutzen kannst, wenn Du mit C einen Vertrag abschließt“ und B erklärt: „Ich kaufe diese Sache, die ich sofort nutzen kann“, fehlt ganz offensichtlich ein wesentlicher Vertragsbestandteil zwischen A und B.

Ein Dissens im Kaufvertrag liegt hier schlicht und
ergreifend nicht vor.

Wie gesagt. Das sehe ich anders.

Ich dachte, es gibt das Folgefehler prinzip in Jura nicht :smile:

Ich gebe dir trotzdem einen Punkt.

Super!

PS. Ich würde eher einen Sach- oder Rechtsmangel konstruieren
als einen Dissens.

Halte ich aber wiederum für nicht gegeben an, weil keine Abweichgun der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt (ich weiß, alte Formulierung, soll jetzt aber mal reichen). Der Verkäufer verkauft ja gewollt eine DVD mit entsprechender zusätzlicher AGB-Verpflichtung zur Nutzung. Das ist das Geld auch Wert (was ja keiner je bestritten hat). Insofern sehe ich für einen Mangel keinen Raum. Der Käufer weiß nur nicht, was er kauft, da er meint, die Software gleich nutzen zu können. Der Verkäufer könnte den Mangel ja auch garnicht beheben.

Richtig glücklich bin ich damit aber auch
nicht. Man könnte vielleicht sagen, dass der Siegelbruch bei
verständiger Würdigung keineswegs noch so verstanden werden
darf, dass den Lizenzbedingungen zugestimmt werden soll.

Richtig. Ich meinte ja auch, dass solche Grundsätze hier gerade nicht greifen. Denn sie Zustimmung erfolgt ja explizit während der Installation (die ohne die Zustimmung überhaupt nicht durchgeführt wird).

Eigentlich finde ich aber, dass es mal spezialgesetzliche
Regelungen für all das geben sollte.

Tja, das ist das Problem. Solange der BGH Software als Sache definiert, greifen die allgemeinen Bestimmungen. Der Lizenzvertrag ist ja entweder Sachkauf (unbegrenzte Lizenz) oder Miete (begrenzte Lizenz). Vielleicht gibts ja bald den Lizenzvertrag im BGB-BT. Fände ich auch sinnsoll.

Gruß
Dea

Was ist hier ein „essenzieller“ Vertragesbestandteil?

Die Möglichkeit, die Kaufsache überhaupt zu nutzen.

Das ist erstens kein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages (!), und zweitens komme ich hier zwanglos zu dem Ergebnis, dass dies natürlich (konkludent) vereinbart wurde. Das spricht übrigens dann doch eher für meine Theorie vom Sach- oder Rechtsmangel. Wenn man also der Ansicht ist, die Nutzung der Software sei nicht ohne weiteres möglich oder nicht so, wie (konkludent) vereinbart, könnte man vielleicht Mangelhaftigkeit annehmen. Den Dissens sehe ich nicht, aber auch wirklich überhaupt nicht.

Eben. Und die Sache erhält der Käufer ja nicht wirklich, wenn
er, um diese zu benutzen, weitere vertragliche Verpflichtungen
gegenüber Dritten eingehen muss. Tut er das nicht, kann er
weder die Sache nutzen, noch sie zurück geben, hat das Geld
also umsonst ausgegeben (das Eigentum an einer beschriebenen
DVD, deren Inhalt sich rein technisch nicht installieren kann,
halte ich nicht für eine so dolle Gegenleistung für den
Kaufpreis).

Das spricht freilich mehr für die Mangelhaftigkeit als für einen Dissens. Bei einem Dissens hätten sich die Kaufvertragsparteien über einen wesentlichen Vertragsbestandteil nicht geeinigt, und es läge kein Vertrag vor. Der Verkäufer wäre also auch nicht verpflichtet, dem Käufer irgendwas zu geben. Es gäbe keinen Kaufvertrag, bis sie sich doch geenigt haben. Wenn man hingegen sagt, was du ja auch tust, der Verkäufer schulde die Übergabe der Software so, dass sie auch verwendet werden kann (was übrigens nur der Fall ist, wenn gerade kein Dissens vorliegt!), dann haben wir plötzlich einen Nacherfüllungsanspruch aus Sachmangelhaftung. Mit dem kommt man dann übrigens in letzter Konsequenz auch zum Rücktrittsrecht.

Wenn es dabei bleiben würde, dass ein Dritter „gerne“ was
möchte, würde ich das auch so sehen. Hier steht der Käufer
aber vor der Situation, dass er die Sache, die er von dem
Verkäufer erhalten hat, überhaupt nicht nutzen kann, ohne
diesen Vertrag einzugehen. Tatsächlich bekommt er sie also
garnicht, wenn er das nicht tut (er hat nur eine DVD, von der
er nichts installieren kann). Dass er die Sache, die er durch
den Kaufvertrag vom Verkäufer erhält, überhaupt nicht nutzen
kann, ohne mit Dritten einen Vertrag abzuschließen, halte ich,
wenn der Käufer das nicht weiß, sehr wohl für einen
Einigungsmangel zwischen den Parteien. Wenn V erklärt: „Ich
verkaufe Dir die Sache, die Du nur nutzen kannst, wenn Du mit
C einen Vertrag abschließt“ und B erklärt: „Ich kaufe diese
Sache, die ich sofort nutzen kann“, fehlt ganz offensichtlich
ein wesentlicher Vertragsbestandteil zwischen A und B.

Das ist aber arg konstruiert. Denn die Erklärungen lauten ja gar nicht so. Sie lauten schlicht: „Ich möchte diese Software kaufen. Willst du sie mir für x Euro übergeben?“ Und der Verkäufer antwort: „Ja, ich will“. Du gehst von einem Dissens aus, weil du eine Tatsachenbasis zugrunde legst, die völlig konstruiert ist.

Ein Dissens im Kaufvertrag liegt hier schlicht und
ergreifend nicht vor.

Wie gesagt. Das sehe ich anders.

Ja, und ich sehe auch, dass du nicht bereit bist, das kritisch zu hinterfragen. Ich halte das für nicht vertretbar.

Halte ich aber wiederum für nicht gegeben an, weil keine
Abweichgun der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt

Eben das könnte man sehr viel zwangloser so sehen als einen Dissens. Soll-Eigenschaft: benutzbar. Ist-Eigenschaft: nur nutzbar unter weiteren Einschränkungen.

Der
Verkäufer verkauft ja gewollt eine DVD mit entsprechender
zusätzlicher AGB-Verpflichtung zur Nutzung.

Nein, tut er nicht. Dem Verkäufer ist das total egal, und er weiß es im Zweifel nicht mal. Welcher Verkäufer macht sich denn bitte solche Gedanken? Davon muss der verobjektivierte Käufer nicht ausgehen. Auch nicht nach der Verkehrssitte.

Das ist das Geld
auch Wert (was ja keiner je bestritten hat). Insofern sehe ich
für einen Mangel keinen Raum. Der Käufer weiß nur nicht, was
er kauft, da er meint, die Software gleich nutzen zu können.
Der Verkäufer könnte den Mangel ja auch garnicht beheben.

Und was soll das aussagen? Dass gar kein Mangel gegeben sei?

Tja, das ist das Problem. Solange der BGH Software als Sache
definiert, greifen die allgemeinen Bestimmungen. Der
Lizenzvertrag ist ja entweder Sachkauf (unbegrenzte Lizenz)
oder Miete (begrenzte Lizenz). Vielleicht gibts ja bald den
Lizenzvertrag im BGB-BT. Fände ich auch sinnsoll.

Dann müssten wir uns um solche Dinge nicht mehr streiten.

Es klinkt sich an dieser Stelle aus, ohne einen Dissens zu sehen:

Levay

Eine letzte Bemerkung
Mit der Art, mit welcher du einen Dissens konstruierst, missachtest du die wesentlichen Grundsätze des Zustandekommens von Verträgen und die Auslegung von Rechtsgeschäften. Du sagst nämlich verkürzt gesagt: A meint das eine, B versteht etwas anderes, also liegt ein Dissens vor.

Es zählt aber eben nicht, was A gemeint oder B verstanden hat, sondern nur, was der Empfänger bei verständiger Würdigung verstehen durfte. Der verobjektivierte Empfängerhorizont als Grundlage der Auslegung ist gerade der Grund, warum es fast nie einen Dissens gibt.

Den Antrag im Rechtssinne macht der Käufer. Wenn er bei verständiger Würdigung vom verobjektivierten Horizont des Verkäufers aus gesehen sagt: „Ich möchte dieses Softwareprodukt erwerben und weiß, dass die Nutzbarkeit davon abhängt, dass ich einen weiteren Vertrag, nämlich mit dem Hersteller, abschließen muss“, dann nimmt der Verkäufer dieses Angebot an. Sagt er aber: „Ich möchte dieses Softwareprodukt erwerben, und es soll ohne weiteres verwendbar sein“, so nimmt der Verkäufer eben dieses Angebot an.

Dissens heißt gerade nicht, dass zwei Parteien etwas Unterschiedliches meinen. Du nimmst die Abgrenzung zwischen Irrtum und Dissens falsch vor. Irrtum = Wille und Erklärung (§§ 157, 133, 242 BGB; dass missachtest du völlig) decken sich nicht. Dissens = Erklärungne der Parteien decken sich nicht.

Vielleicht sagt ja noch jemand anderes was dazu. Ich scheine dich von deinem Irrtum nicht überzeugen zu können.

Levay

Mit der Art, mit welcher du einen Dissens konstruierst,
missachtest du die wesentlichen Grundsätze des Zustandekommens
von Verträgen und die Auslegung von Rechtsgeschäften. Du sagst
nämlich verkürzt gesagt: A meint das eine, B versteht etwas
anderes, also liegt ein Dissens vor.

Es zählt aber eben nicht, was A gemeint oder B verstanden hat,
sondern nur, was der Empfänger bei verständiger Würdigung
verstehen durfte. Der verobjektivierte Empfängerhorizont als
Grundlage der Auslegung ist gerade der Grund, warum es fast
nie einen Dissens gibt.

Den Antrag im Rechtssinne macht der Käufer. Wenn er bei
verständiger Würdigung vom verobjektivierten Horizont des
Verkäufers aus gesehen sagt: „Ich möchte dieses
Softwareprodukt erwerben und weiß, dass die Nutzbarkeit davon
abhängt, dass ich einen weiteren Vertrag, nämlich mit dem
Hersteller, abschließen muss“

Mal eine blöde Frage eines Laien am Rande: wodurch wird eigentlich diese Pflicht, einen weiteren Vertrag zu akzeptieren, konstruiert? Wenn ich das Softwareprodukt kaufe, erwerbe ich ja die für meinen persönlichen Gebrauch notwendigen Nutzungsrechte mit. Wenn nun eine Dialogbox aufpoppt, die mir vorschlägt, einen Vertrag zu schließen, in dem ich keinen Sinn sehe, darf ich dann nicht als rein technische Umgehungsmaßnahme und ohne Abgabe einer Willenserklärung diese Dialogbox wegklicken?

Oder auf konkreteres übertragen: wenn mein käuflich erworbener Fernseher eingeschweißt kommt und im inneren der Plastikfolie hängt ein Zettel, dass das Öffnen der Plastikfolie einen Vertragsschluß darstelle – könnte ich nicht in bloßer Ausübung der auch ohne diesen Vertragsschluß vorhandenen Rechte an meinem bereits erworbenen Eigentum die Folie samt Vertrag entfernen?

Sonst könnte ja auch jemand daherkommen, über Nacht mein Auto einschweißen und aus meiner darauffolgenden Befreiung meines Autos einen Vertragsschluß konstruieren.

Also worin liegt der Unterschied zwischen dem behelfsweisen (für den Gebrauch technisch notwendigen) Klick auf „Ja“ ohne Akzeptanz des angebotenen Vertrags und dem behelfsweisen (für den Gebrauch technisch notwendigen) Befreien meines eingeschweißten Autos ohne Akzeptanz des miteingeschweißten Vertrags?

Viele Grüße,
Sebastian

Es hätte vielleicht eine nette Diskussion werden können, aber auf diesen Tonfall und derartige Polemik werde ich ganz sicher nicht eingehen. Auch für zukünftige Diskussionen sehe ich keinen Raum mehr. Offensichtlich habe ich Dich doch falsch eingeschätzt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Dea,

ich bitte dich um Verständnis und Nachsicht für mich. Ich als Laie kann leider mit den ganzen Fachbegriffen und feinen Unterschieden in ähnlich klingenden Formulierungen (mit denen du dich jahrelang beruflich auseinander setzen musst) nicht viel anfangen. Es ist nicht so, dass es mich nicht interessiert, aber ich bezweifle doch stark dass ich je in der Lage sein werde mich nur annähernd mit der ganzen Juristerei zurecht zu finden. Daher wäre ich dir sehr dankbar wenn du (auch wenn es dir aus beruflichen Gründen widerstrebt) möglichst kurz und bündig ohne lange Erklärungen und Fachbegriffe antworten würdest.

Lange Rede, kurzer Sinn. Gehe mal bitte von folgenden Fakten aus:

Ein Kunde kauft im Geschäft eine Software CD mit dem üblichen Vermerk dass ein Umtausch ausgeschlossen ist wenn die Verpackung geöffnet ist.

Zuhause will der Kunde die Software installieren und erst dann kann der Kunde sehen dass er den AGB`s des Softwareherstellers zustimmen muss um die Software zu installieren. Ohne Zustimmung kann der Kunde die Software nicht installieren.

Da der Kunde den AGB`s nicht zustimmen möchte (aus welchem Grund auch immer), ist die Software für ihn nutzlos und er möchte vom Verkäufer das Geld zurück.

Der Verkäufer verweigert die Rücknahme mit der Begründung das die Verpackung geöffnet wurde und es kommt zu einem Gerichtsverfahren bei dem du zu entscheiden hättest.

Wie würdest du den Fall entscheiden? Müsste der Verläufer die CD zurücknehmen und dem Kunden das Geld zurück erstatten?

Bei deiner Antwort bedenke aber bitte meine Einleitung zu meiner Frage.

Vielen Dank dass du dir die Mühe gemacht hast den wirklich langen Text zu lesen und eventuell auch zu beantworten.

Gruß Horst

Hallo!

Was ist denn hier los? Brauchts eine Mediation?:wink:

Gruß
Tom

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Hallo

Ich habe interessiert eure Antworten, Meinungen und Anregungen gelesen und fand das persönlich sehr spannend.

Ich ziehe meine Schlussfolgerungen und würde sagen, das „Jemand“ seine gekaufte Software nicht zum Verkäufer bringen muß , um sein Geld wieder zu bekommen. Immerhin ist die Ware nicht beschädigt.
„Jemand“ muß sich mit dem Vertreiber, bzw. Hersteller in Verbindung setzen, da der eigentlich der Verantwortliche ist, der die AGBakzeptiert haben möchte.

Wobei sich dann eine Restfrage stellt. Wenn Jemand das geöffnete Softwarepaket mit Kassenbon an den Hersteller, bzw. Vertreiber schickt, bleibt ja immer noch offen, ob die Software - also das Spiel nun gespielt wurde oder nicht. Dies ist doch vom Käufer gar nicht zu beweisen oder vom Vertreiber, bzw. Hersteller zu widerlegen.

Abgesehen von der Kulanz des Vertreiber oder Hersteller, müßte dieser dann das Geld erstatten oder nicht?
Muß er die Aussage und Begründung glauben oder darf er sie verweigern?

Gruß Nino

Hi

Der Käufer hat aber kein Vertragsverhältnis mit dem Hersteller da die EULA ja abgelehnt wurde.
Logisch gedacht müsste das Spiel also den Weg zurück gehen den es kam.
Käufer > Händler > (evtl. Zwischenhändler) > Vertreiber (Hersteller?).

Aber es wurde unten ja uneinig drüber diskutiert unter welchen Gründen der Käufer die Ware den Händler zurückbringen kann.

MfG
Lilly

Vllt hilft dir das weiter:

"EULA

Hauptartikel: Endbenutzer-Lizenzvertrag

Während der Installation proprietärer Software werden seit Mitte der 1990er Jahre häufig Verträge (Endbenutzer-Lizenzvertrag, engl.: End User License Agreement (EULA)) angezeigt, die der Benutzer bestätigen muss, um mit der Installation fortfahren zu können. Diese „Verträge“ sind jedoch in Europa und vielen anderen Erdteilen nicht gültig und auch nur dem Namen nach „Lizenzen“, und zwar aus zwei Gründen:

  1. Die EULAs erlauben üblicherweise nichts, was nicht ohnehin schon erlaubt ist, zum Beispiel das Programm zu benutzen. Ohne Gegenleistung also soll sich der „Lizenznehmer“ irgendwelche Verpflichtungen auferlegen. Dies widerspricht dem grundsätzlichen Aufbau eines Vertrages.

  2. Weiterhin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer dem Vertrag wirklich zustimmt. Das Anklicken eines Buttons, um auf dem eigenen Rechner die Installation berechtigterweise fortzusetzen, kann nicht mit einer Annahme gleichgesetzt werden (man sagt: Das Anklicken hat aus Sicht eines objektiven Dritten an Stelle des Herstellers der Software keinen Erklärungsinhalt, weil man eben nicht davon ausgehen kann, jemand wolle einen Vertrag abschließen, damit ihm erlaubt wird, was er ohnehin schon darf). Aus diesem Grund verbreitet sich zunehmend die Praxis, den Button erst freizuschalten, wenn das Textfeld, in dem das EULA enthalten ist, ganz durchgelesen wurde, also der Ausschnitt bis ganz nach unten verschoben wurde. Aber auch dies löst das Problem nicht, da der Ausschnitt auch verschoben werden kann, ohne den Inhalt zu lesen."
    http://de.wikipedia.org/wiki/Lizenz#EULA

Wenn der Hersteller also keine Schikanen in den Weg legt wie Registrierungspflicht (womit er die Verbreitung kontrolliert), steht auch einem Weiterverkauf nichts im Wege.

MfG
Lilly

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Hi

Danke.

Gruß Nino

Hallo,

Ich bin auf folgenden Artikel gestoßen: http://www.irights.info/index.php?id=358

Dort heißt es:
_Kann der Weiterverkauf verboten werden?

Zumindest rechtlich fragwürdig ist es, wenn mit dem EULA durch ein so genanntes Weiterveräußerungsverbot untersagt werden soll, die Software weiter zu verkaufen. Das Urheberrecht sieht vor, dass materielle Werkträger (also zum Beispiel eine CD-ROM mit einem Computerprogramm) nach dem ersten In-Verkehr-Bringen durch den Berechtigten frei weiter verbreitet werden dürfen (so genannter Erschöpfungsgrundsatz).

Dies gilt jedenfalls für alle körperlichen Werkexemplare, die durch den Berechtigten (also den Rechtsinhaber), oder mit dessen Zustimmung, im Raum der Europäischen Union oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf den Markt gebracht werden.

Beim Erschöpfungsgrundsatz handelt es sich um zwingendes Recht, das heißt er kann – zumindest durch Formular-Verträge (also AGB) – mit Verbrauchern weder verweigert noch eingeschränkt werden. So jedenfalls die herrschende Ansicht unter den Juristen; höchstgerichtliche Entscheidungen liegen bislang nicht vor. Steht also in den Lizenzbestimmungen für eine Software, dass man die Programmkopie nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterverkaufen darf, ist diese Klausel im Zweifel unwirksam._

grüße
Raoul