Was ist hier ein „essenzieller“ Vertragesbestandteil?
Die Möglichkeit, die Kaufsache überhaupt zu nutzen.
Das ist erstens kein wesentlicher Bestandteil des Kaufvertrages (!), und zweitens komme ich hier zwanglos zu dem Ergebnis, dass dies natürlich (konkludent) vereinbart wurde. Das spricht übrigens dann doch eher für meine Theorie vom Sach- oder Rechtsmangel. Wenn man also der Ansicht ist, die Nutzung der Software sei nicht ohne weiteres möglich oder nicht so, wie (konkludent) vereinbart, könnte man vielleicht Mangelhaftigkeit annehmen. Den Dissens sehe ich nicht, aber auch wirklich überhaupt nicht.
Eben. Und die Sache erhält der Käufer ja nicht wirklich, wenn
er, um diese zu benutzen, weitere vertragliche Verpflichtungen
gegenüber Dritten eingehen muss. Tut er das nicht, kann er
weder die Sache nutzen, noch sie zurück geben, hat das Geld
also umsonst ausgegeben (das Eigentum an einer beschriebenen
DVD, deren Inhalt sich rein technisch nicht installieren kann,
halte ich nicht für eine so dolle Gegenleistung für den
Kaufpreis).
Das spricht freilich mehr für die Mangelhaftigkeit als für einen Dissens. Bei einem Dissens hätten sich die Kaufvertragsparteien über einen wesentlichen Vertragsbestandteil nicht geeinigt, und es läge kein Vertrag vor. Der Verkäufer wäre also auch nicht verpflichtet, dem Käufer irgendwas zu geben. Es gäbe keinen Kaufvertrag, bis sie sich doch geenigt haben. Wenn man hingegen sagt, was du ja auch tust, der Verkäufer schulde die Übergabe der Software so, dass sie auch verwendet werden kann (was übrigens nur der Fall ist, wenn gerade kein Dissens vorliegt!), dann haben wir plötzlich einen Nacherfüllungsanspruch aus Sachmangelhaftung. Mit dem kommt man dann übrigens in letzter Konsequenz auch zum Rücktrittsrecht.
Wenn es dabei bleiben würde, dass ein Dritter „gerne“ was
möchte, würde ich das auch so sehen. Hier steht der Käufer
aber vor der Situation, dass er die Sache, die er von dem
Verkäufer erhalten hat, überhaupt nicht nutzen kann, ohne
diesen Vertrag einzugehen. Tatsächlich bekommt er sie also
garnicht, wenn er das nicht tut (er hat nur eine DVD, von der
er nichts installieren kann). Dass er die Sache, die er durch
den Kaufvertrag vom Verkäufer erhält, überhaupt nicht nutzen
kann, ohne mit Dritten einen Vertrag abzuschließen, halte ich,
wenn der Käufer das nicht weiß, sehr wohl für einen
Einigungsmangel zwischen den Parteien. Wenn V erklärt: „Ich
verkaufe Dir die Sache, die Du nur nutzen kannst, wenn Du mit
C einen Vertrag abschließt“ und B erklärt: „Ich kaufe diese
Sache, die ich sofort nutzen kann“, fehlt ganz offensichtlich
ein wesentlicher Vertragsbestandteil zwischen A und B.
Das ist aber arg konstruiert. Denn die Erklärungen lauten ja gar nicht so. Sie lauten schlicht: „Ich möchte diese Software kaufen. Willst du sie mir für x Euro übergeben?“ Und der Verkäufer antwort: „Ja, ich will“. Du gehst von einem Dissens aus, weil du eine Tatsachenbasis zugrunde legst, die völlig konstruiert ist.
Ein Dissens im Kaufvertrag liegt hier schlicht und
ergreifend nicht vor.
Wie gesagt. Das sehe ich anders.
Ja, und ich sehe auch, dass du nicht bereit bist, das kritisch zu hinterfragen. Ich halte das für nicht vertretbar.
Halte ich aber wiederum für nicht gegeben an, weil keine
Abweichgun der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt
Eben das könnte man sehr viel zwangloser so sehen als einen Dissens. Soll-Eigenschaft: benutzbar. Ist-Eigenschaft: nur nutzbar unter weiteren Einschränkungen.
Der
Verkäufer verkauft ja gewollt eine DVD mit entsprechender
zusätzlicher AGB-Verpflichtung zur Nutzung.
Nein, tut er nicht. Dem Verkäufer ist das total egal, und er weiß es im Zweifel nicht mal. Welcher Verkäufer macht sich denn bitte solche Gedanken? Davon muss der verobjektivierte Käufer nicht ausgehen. Auch nicht nach der Verkehrssitte.
Das ist das Geld
auch Wert (was ja keiner je bestritten hat). Insofern sehe ich
für einen Mangel keinen Raum. Der Käufer weiß nur nicht, was
er kauft, da er meint, die Software gleich nutzen zu können.
Der Verkäufer könnte den Mangel ja auch garnicht beheben.
Und was soll das aussagen? Dass gar kein Mangel gegeben sei?
Tja, das ist das Problem. Solange der BGH Software als Sache
definiert, greifen die allgemeinen Bestimmungen. Der
Lizenzvertrag ist ja entweder Sachkauf (unbegrenzte Lizenz)
oder Miete (begrenzte Lizenz). Vielleicht gibts ja bald den
Lizenzvertrag im BGB-BT. Fände ich auch sinnsoll.
Dann müssten wir uns um solche Dinge nicht mehr streiten.
Es klinkt sich an dieser Stelle aus, ohne einen Dissens zu sehen:
Levay