AGB nicht akzeptieren

Hallo

Angenommen, Jemand kauft sich im Kaufladen seines Vertrauens, ein PC-Spiel.
Dieser Jemand will Zuhause das Spiel auf seinem Computer installieren und soll zuerst mit einem Ja-Klick, die die AGB des Software-,bzw. Herstellers akzeptieren. In dieser AGB wird aber unter anderem gefordert, das das Spiel nicht an dritte weiterverkauft werden darf. Natürlich will dieser Jemand aber das Spiel jetzt spielen und wenn er damit fertig ist, das Spiel wieder auf dem Flohmarkt oder im Internet verkaufen. Ansonsten müßte Jemand das Spiel behalten oder in die Tonne geben.
Wenn Jemand also die AGB ablehnt, wird das Spiel nicht installiert und somit kann die Software nicht genutzt werden.
Da Jemand also nicht gegen die AGB verstoßen will, möchte man das Spiel wieder in den Laden bringen.

Müßte der Kaufladen das ausgepackte Spiel dann wieder zurück nehmen?
Normal lehnen es die Läden ja ab. Ist solch eine Klausel, in einer AGB unrecht, da Jemand diese vorher nicht einlesen konnte, weil dazu die Software ausgepackt wurde und somit benutzt werden mußte.

Jemand ist jetzt sehr verwirrt und würde gerne wissen, was in solchen Fällen richtig ist.

Gruß Nino

Hi Nino,

das beantwortet Deine Frage zwar nicht wirklich, aber wenn ich mich recht entsinne, wurden bei Günther Jauchs SternTV mal solche Rechtslagen besprochen - unter Anderem ist es rechtlich wohl eigentlich den Geschäften nicht erlaubt, ausgepackte Ware nicht zurückzunehmen, auch wenn sie einen entsprechenden Hinweis auf der Ware anbringen.

Grüßle, Claudi

Weiterverkauf von Software
Hallo,

das beantwortet Deine Frage zwar nicht wirklich, aber wenn ich
mich recht entsinne, wurden bei Günther Jauchs SternTV mal
solche Rechtslagen besprochen - unter Anderem ist es rechtlich
wohl eigentlich den Geschäften nicht erlaubt, ausgepackte Ware
nicht zurückzunehmen, auch wenn sie einen entsprechenden
Hinweis auf der Ware anbringen.

warum sollte ein Geschäft überhaupt etwas zurücknehmen müssen?
Da gibt es nur wenige Fälle, in denen das passieren muss, bspw.
wenn die Ware nicht intakt ist u.ä.

Bei Software gelten in der Tat besondere Regeln, allerdings ist es
bei Software, die samt Datenträger verkauft wird (also der klassische
Fall: In Geschäft gehen, Karton mit DVD nehmen, bezahlen, fertig) so,
daß der Weiterverkauf nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

Siehe dazu:

http://www.heise.de/newsticker/Microsoft-muss-im-OEM…
http://www.bitkom.org/files/documents/AK_IP_BITKOM_S… (Punkt 2.1)

Gruß,

Malte

daß der Weiterverkauf nicht wirksam ausgeschlossen werden
kann.

Das sehe ich anders. Wieso sollte man das schuldrechtlich nicht ausschließen kann? Es hätte lediglich keine dingliche Wirkung, c’est tout.

Levay

Wieso sollte man das schuldrechtlich nicht ausschließen kann? Es hätte lediglich keine dingliche Wirkung,

Was soll das heißen?
Keine dingliche Wirkung? Heißt das: keine Wirkung in der realen Welt?
Aber was heißt dann schuldrechtlich?

Sismy

M. E. kann man schuldrechtlich ein Weiterveräußerungsverbot vereinbaren, das heißt, der Käufer ist ggü. dem Verkäufer verpflichtet, die Sache nicht weiterzuverkaufen.

Tut er es dennoch, so ist das Geschäft sachenrechtlich aber wirksam, das heißt: Der Dritte, der vom Käufer kauft, erwirbt das Eigentum daran.

Es liegt aber eben ein Verstoß gegen die schuldrechtliche Vereinbarung vor, was z.B. einen Schadensersatzanspruch begründen kann.

So ist übrigens auch das berühmte Microsoft-Urteil des BGH wohl zu verstehen: Microsoft hat mit den Händlern vereinbart, dass die OEM-Versionen nicht weiterverkaufen. Haben sie es aber dennoch getan, so war dieser Weitverkauf wirksam, und den Sachen haftete durchaus nicht eine allgemeine Unveräußerlichkeit an. Denn eine schuldrechtliche Verpflichtung wirkt immer nur zwischen den Vertragsparteien, und der Dritte hatte ja keinen solchen Vertrag mit Microsoft.

Levay

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Ah, interessant.

Es liegt aber eben ein Verstoß gegen die schuldrechtliche
Vereinbarung vor, was z.B. einen Schadensersatzanspruch
begründen kann.

Was könnte das denn konkret für den Fragesteller bedeuten? Welcher Schaden würde denn dem Hersteller entstehen, wenn der Fragesteller dieses Spiel auf dem Flohmarkt verkauft?

Müsste der Hersteller nachweisen, dass der Flohmarktkäufer das Spiel ansonsten neu im Laden gekauft hätte, oder würde das vorausgesetzt? Oder nichts von beidem?

Simsy

Was könnte das denn konkret für den Fragesteller bedeuten?

Das weiß ich nicht. Ich bin mir nicht mal sicher, ob die Vereinbarung wirksam ist; immerhin handelt es sich hier um AGB, und da können AGB unwirksam sein, wenn sie überraschend sind oder den Kunden unangemessen benachteiligen.

Levay

Hi,

Es liegt aber eben ein Verstoß gegen die schuldrechtliche
Vereinbarung vor, was z.B. einen Schadensersatzanspruch
begründen kann.

welche Vereinbarung? Ich bin immer noch beim Beispiel vom Anfang des Threads.

Gruß,

Malte

Was könnte das denn konkret für den Fragesteller bedeuten?

Das weiß ich nicht. Ich bin mir nicht mal sicher, ob die
Vereinbarung wirksam ist; immerhin handelt es sich hier um
AGB, und da können AGB unwirksam sein, wenn sie überraschend
sind oder den Kunden unangemessen benachteiligen.

Ich glaube, dass die Frage eine ganz andere ist, und mir will derzeit keine Lösung einfallen.

Unabhängig von Inhalt oder Wirksamkeit der AGB hat der Käufer diesen nicht zugestimmt. Damit dürfte im Normalfall überhaupt kein Vertrag zustandegekommen sein. Hier ist aber das Besondere, dass die Zustimmung zu den AGB erst nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgt. Wie das schuldrechtlich zu lösen ist, ist mir derzeit nicht klar, bzw. ich weiß gerade nicht genau, warum der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen müsste.

Ein weiteres Problem wäre auch die Verweigerung der Rücknahme, weil die DVD-Box geöffnet wurde. Denn die AGB liegen hier nicht in Shrink-Wrap Form vor, bei der der Nutzer der Software den AGB bereits durch Öffnen der Packung zustimmt, obwohl er sie noch garnicht kennt. Das ist ja zulässig, solange hierauf ausdrücklich auf der Hülle hingeweisen wird, was m.W. aber bei PC-Spielen nicht der Fall ist. Hier kommen die AGB erst bei der Installation. Dann aber wurde der Benutzer auf die AGB nicht zuvor hingewiesen, so dass die Rücknahme wegen der geöffneten Packung auch nicht verweigert werden könnte.

Oder geht hier der Nutzer durch die AGB Verpflichtungen gegenüber einem Dritten ein, der nicht der Verkäufer der DVD ist?

Hmmm, muss mich mal schlau machen…

Gruß
Dea

Ich glaube, dass die Frage eine ganz andere ist,

Jein, ich bin ja auf die Aussage eines Antwortenden eingegangen und nicht auf das Ausgangsproblem.

und mir will
derzeit keine Lösung einfallen.

Mir auch nicht :smile:

Unabhängig von Inhalt oder Wirksamkeit der AGB hat der Käufer
diesen nicht zugestimmt. Damit dürfte im Normalfall überhaupt
kein Vertrag zustandegekommen sein.

Nein, richtig wäre zu sagen: Damit dürften die AGB nicht wirksam geworden sein.

Hier ist aber das
Besondere, dass die Zustimmung zu den AGB erst nach Abschluss
des Kaufvertrages erfolgt. Wie das schuldrechtlich zu lösen
ist, ist mir derzeit nicht klar

Na ja, wenn er nachträglich zustimmt, wird eben ein neuer Vertrag abgeschlossen oder der alte modifiziert. Aber der Käufer tut es ja nicht.

bzw. ich weiß gerade nicht
genau, warum der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen müsste.

Das müsste man vielleicht andersrum angehen: Welche Rechtsgrundlage käme für einen entsprechenden Anspruch in Betracht?

Ein weiteres Problem wäre auch die Verweigerung der Rücknahme,
weil die DVD-Box geöffnet wurde. Denn die AGB liegen hier
nicht in Shrink-Wrap Form vor,

Wasndasnuwieder?

bei der der Nutzer der Software
den AGB bereits durch Öffnen der Packung zustimmt, obwohl er
sie noch garnicht kennt. Das ist ja zulässig, solange hierauf
ausdrücklich auf der Hülle hingeweisen wird

Noch mal für kleine Referendare: Man kann AGB zustimmen, ohne die Möglichkeit der vorherigen Kenntnisnahme zu haben? Beißt sich das nicht mit § 305 II Nr. 2 BGB, oder verstehe ich dich da nur falsch?

Hmmm, muss mich mal schlau machen…

Du hast doch bestimmt Juris…

Auch gern mehr wüsste:
Levay

Ich glaube, dass die Frage eine ganz andere ist,

Jein, ich bin ja auf die Aussage eines Antwortenden
eingegangen und nicht auf das Ausgangsproblem.

Oh, sorry!

Unabhängig von Inhalt oder Wirksamkeit der AGB hat der Käufer
diesen nicht zugestimmt. Damit dürfte im Normalfall überhaupt
kein Vertrag zustandegekommen sein.

Nein, richtig wäre zu sagen: Damit dürften die AGB nicht
wirksam geworden sein.

Jo, was m.E. bei Software, da die hier einen essentiellen Teil ausmachen, zur Gesamtnichtigkeit führt (ohne dass das jetzt ausführlich recherchiert wurde).

Na ja, wenn er nachträglich zustimmt, wird eben ein neuer
Vertrag abgeschlossen oder der alte modifiziert. Aber der
Käufer tut es ja nicht.

Ja, aber dann müsste er ja ohne Zustimmung den alten Vertag haben und die Software ohne die AGB nutzen können. Abgesehen davon, dass das allein technisch nicht funktioniert, sehe ich es auch als rechtlich nicht nachvollziehbar an, dass der Verkäufer erst die DVD verkauft und dann hofft, dass der Käufer später den AGB zustimmt, was dann einen neuen Vertrag schafft. Kann ich mir nicht vorstellen.

bzw. ich weiß gerade nicht
genau, warum der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen müsste.

Das müsste man vielleicht andersrum angehen: Welche
Rechtsgrundlage käme für einen entsprechenden Anspruch in
Betracht?

Gut, auf Rücknahme der Ware natürlich nicht (da muss sich der Verkäufer schon selbst drum kümmern) aber auf Rückzahlung aus § 812 BGB, da ich ja mangels Einbeziehung der AGB hier keinen Vertragsschluss sehe.

Ein weiteres Problem wäre auch die Verweigerung der Rücknahme,
weil die DVD-Box geöffnet wurde. Denn die AGB liegen hier
nicht in Shrink-Wrap Form vor,

Wasndasnuwieder?

Das ist mir jetzt schon peinlich, aber ich habe auf die Schnelle jetzt nichts besseres gefunden als http://de.wikipedia.org/wiki/Shrink_Wrap_License

Ich hatte damit vor 10 Jahren in einem Kanzleipraktikum mal ausführlich zu tun. Damals waren diese (und die Click-Wrap Verträge, die beim Online-Kauf auch erst die AGB nach der Zustimmung zeigten) zulässig. Offensichtlich, laut der Quelle, wird das nun nicht mehr ganz so deutllich gesehen.

bei der der Nutzer der Software
den AGB bereits durch Öffnen der Packung zustimmt, obwohl er
sie noch garnicht kennt. Das ist ja zulässig, solange hierauf
ausdrücklich auf der Hülle hingeweisen wird

Noch mal für kleine Referendare: Man kann AGB zustimmen, ohne
die Möglichkeit der vorherigen Kenntnisnahme zu haben? Beißt
sich das nicht mit § 305 II Nr. 2 BGB, oder verstehe ich dich
da nur falsch?

Deswegen wurde es auch diskutiert. Shrink-Wrap wurde dennoch mit dem Argument als zulässig angesehen, dass man a) weiß, dass man AGB zustimmt und es dann ja auch lassen kann, und b) noch immer durch die AGB-Kontrolle geschützt wird. Ist dogmatisch nicht der Reißer, war damals aber ok. Jetzt wohl nicht mehr so deutlich.

Hmmm, muss mich mal schlau machen…

Du hast doch bestimmt Juris…

Ja, und was soll ich da jetzt eingeben - AGB, Software, Vertragsschluss, Zustimmung oder so? Na mal sehen…

Auch gern mehr wüsste:

Ich sach Bescheid, wenn ich was finde.

Gruß
Dea

Man ne dumme Zwischenfrage

Abgesehen davon, dass das allein technisch nicht funktioniert, sehe ich es auch als rechtlich nicht nachvollziehbar an, dass der Verkäufer erst die DVD verkauft und dann hofft, dass der Käufer später den AGB zustimmt, was dann einen neuen Vertrag schafft.

Ist es dem Verkäufer nicht völlig egal, ob der Käufer den AGB zustimmt oder nicht (jedenfalls, solange er die DVD nicht zurücknehmen soll)? Sind nicht diese AGBs eine Sache zwischen Käufer und Hersteller?

Ich dachte immer, dass man vom Verkäufer zwar diese Scheibe kauft, aber softwaremäßig eher einen Vertrag mit dem Hersteller (oder Copyright-Eigentümer) hat.

Es ist doch auch dem Verkäufer der Software egal, ob ich mein bei ihm gekauftes Windows kopiere und im Internet weiterverkaufe(n würde). Da würde sich doch, wenn überhaupt jemand, Microsoft einschalten, oder der Staatsanwalt, aber auf jeden Fall nicht der Verkäufer.

Oder?

Nein, richtig wäre zu sagen: Damit dürften die AGB nicht
wirksam geworden sein.

Jo, was m.E. bei Software, da die hier einen essentiellen Teil
ausmachen, zur Gesamtnichtigkeit führt (ohne dass das jetzt
ausführlich recherchiert wurde).

Ich habe gar nicht recherchiert, bin aber (nur deswegen?) anderer Meinung. M.E. wird der Kauf von Software, wenn sie sich auf Datenträgern befindet, als Sachkauf behandelt. Wieso sollte der Kaufvertrag zwischen dem Händler und dem Kunden unwirksam sein? Nach welcher Vorschrift? Ein Dissens? § 154 f. BGB?

Ja, aber dann müsste er ja ohne Zustimmung den alten Vertag
haben und die Software ohne die AGB nutzen können. Abgesehen
davon, dass das allein technisch nicht funktioniert, sehe ich
es auch als rechtlich nicht nachvollziehbar an, dass der
Verkäufer erst die DVD verkauft und dann hofft, dass der
Käufer später den AGB zustimmt, was dann einen neuen Vertrag
schafft. Kann ich mir nicht vorstellen.

Wenn die Datenträger versiegelt sind und die AGB vor Siegelbruch gelesen werden können, kann man den Siegelbruch entsprechend interpretieren. Ganz grundsätzlich möchte ich aber mal eine Vorstellung in die Runde werfen, nämlich die, dass diese AGB schlicht und ergreifend nicht wirksam werden.

Gut, auf Rücknahme der Ware natürlich nicht (da muss sich der
Verkäufer schon selbst drum kümmern) aber auf Rückzahlung aus
§ 812 BGB, da ich ja mangels Einbeziehung der AGB hier keinen
Vertragsschluss sehe.

Das ist dann m.E. zwar falsch, aber zumindest folgerichtig :wink:

http://de.wikipedia.org/wiki/Shrink_Wrap_License

Da bin ich aber beruhigt, dass ich nicht der einzige bin, der die Wirksamkeit anzweifelt.

Deswegen wurde es auch diskutiert. Shrink-Wrap wurde dennoch
mit dem Argument als zulässig angesehen, dass man a) weiß,
dass man AGB zustimmt und es dann ja auch lassen kann, und b)
noch immer durch die AGB-Kontrolle geschützt wird. Ist
dogmatisch nicht der Reißer, war damals aber ok. Jetzt wohl
nicht mehr so deutlich.

Ich bin da auch seeeeehr skeptisch. Das wäre ich übrigens auch, wenn es ganz herrschende Meinung wäre.

Ja, und was soll ich da jetzt eingeben - AGB, Software,
Vertragsschluss, Zustimmung oder so? Na mal sehen…

Mit Juris wird einem nie langweilig, nicht wahr? Wobei Beck online auch so seine Vorzüge hat.

Schöne Grüße,
Levay

Hallo Dea,

für mich stellt sich folgende Frage.

Der Kunde kauft beim Verkäufer einen Artikel der nicht genutzt werden kann, wenn der Kunde den AGBs nicht zustimmt. Der Kunde erfährt aber erst nach dem öffnen der Verpackung von dieser Einschränkung. Da der Kunde vor dem Kauf nichts von dieser Einschränkung wuste und auch keinen Einblick in die AGBs nehmen konnte, ist dieser Kaufvertrag dann überhaupt rechtsgültig?

Müsste der Verkäufer den Artikel nicht zurück nehmen wenn der Artikel nicht ohne die vorher unbekannte Einschränkung zu nutzen ist?

Gruß Horst

Hi

Der Kunde kauft beim Verkäufer einen Artikel der nicht genutzt
werden kann, wenn der Kunde den AGB`s nicht zustimmt.

Die Frage ist ob sie überhaupt gelten.

Der
Kunde erfährt aber erst nach dem öffnen der Verpackung von
dieser Einschränkung. Da der Kunde vor dem Kauf nichts von
dieser Einschränkung wuste und auch keinen Einblick in die
AGB`s nehmen konnte, ist dieser Kaufvertrag dann überhaupt
rechtsgültig?

Müsste der Verkäufer den Artikel nicht zurück nehmen wenn der
Artikel nicht ohne die vorher unbekannte Einschränkung zu
nutzen ist?

Die AGB hier sind ja die vom Softwarehersteller und nicht die vom Verkäufer. Der Shop wird seine eigenen AGB haben die evtl. aussagen das der Umtausch von entsiegelter Software ausgeschlossen ist.

Der Verkäufer hat auch keine Kenntnis von den AGB die der Software beiliegt und ohne sie selbst zu entsiegeln und zu installieren sieht er sie auch gar nicht. Ihm geht es also nicht anders.
In wie fern ist der VK also verpflichtet Klauseln vom Hersteller vor Kaufvertragsabschluss weiterzugeben?

Lästig wird es ja erst bei Software dessen Lizenz auf den Käufer registriert ist (Hersteller wie Adobe bieten da z.B. ein Formular an mit welchem der Besitzer gewechselt werden kann), oder ein Spiel welches nur limitierte Aktivierungsdurchgänge erlaubt (wie z.B. Spore; 3x aktivieren und dann aus die Maus, dann darfst ne kostenpflichtige Hotline anrufen - wobei sich da so viele Kunden beschwert haben das EA da wohl was ändern wird). Da wird ja aktiv eingegriffen. AGB ignorieren bringt da also nichts.

Das Vertragsverhältnis ist mir da dann auch nicht ganz klar.

Verbraucher Handel Hersteller. Wie kommt es dann zu Verbraucher Hersteller?
Und kann der Verbraucher sich da direkt das Geld vom Hersteller holen weil der den Einschränkungen nicht zustimmen mag?

MfG
Lilly

Zwischenfrage!
Hi,

gibt es, oder gab es nicht so etwas wie Kauf auf Probe? Und könnte man dies in den Fall mit den Software AGBs im zusammenhang bringen?

cu Naseweis

Der Kunde kauft beim Verkäufer einen Artikel der nicht genutzt
werden kann, wenn der Kunde den AGB`s nicht zustimmt.

Die Frage ist ob sie überhaupt gelten.

Nein, primär ist die Frage, ob bei nicht übereinstimmender Vertragsbedingungen (ob gültlig oder nicht) überhaupt ein Vertrag zustande kommt.

Die AGB hier sind ja die vom Softwarehersteller und nicht die
vom Verkäufer.

Der Käufer hat aber nur einen Vertrag mit dem Shop. Wie sollen das AGB, die ja Bestandteil eines Vertrags sind, mit jemanden bestehen, mit dem man gar keinen Vertrag hat?

Der Verkäufer hat auch keine Kenntnis von den AGB die der
Software beiliegt und ohne sie selbst zu entsiegeln und zu
installieren sieht er sie auch gar nicht. Ihm geht es also
nicht anders.

Er verkauft aber die Ware und ist somit einziger Vertragspartner des Käufers. Er ist also auch dafür verantwortlich, dass die Ware, für die ein Kaufpreis gezahlt wurde, funktioniert. Ob und wie jetzt der Hersteller, der wiederum nur einen Vertrag mit dem Shop hat, hier irgendwelche Sperren eingebaut hat, ist Sache des Shops, denn er ist gegenüber dem Käufer allein verantwortlich.

In wie fern ist der VK also verpflichtet Klauseln vom
Hersteller vor Kaufvertragsabschluss weiterzugeben?

Weil er verantwortlich ist für das Produkt, dass er verkauft.

Lästig wird es ja erst bei Software dessen Lizenz auf den
Käufer registriert ist (Hersteller wie Adobe bieten da z.B.
ein Formular an mit welchem der Besitzer gewechselt werden
kann), oder ein Spiel welches nur limitierte
Aktivierungsdurchgänge erlaubt (wie z.B. Spore; 3x aktivieren
und dann aus die Maus, dann darfst ne kostenpflichtige Hotline
anrufen - wobei sich da so viele Kunden beschwert haben das EA
da wohl was ändern wird). Da wird ja aktiv eingegriffen. AGB
ignorieren bringt da also nichts.

Die Frage ist aber, wie das rechtlich zu beurteilen ist.

Das Vertragsverhältnis ist mir da dann auch nicht ganz klar.

Eben.

Verbraucher Handel Hersteller. Wie kommt
es dann zu Verbraucher Hersteller?

Garnicht. Das ist es ja. Verantwortlich gegenüber dem Käufer ist allein der Handel als Vertragspartner.

Und kann der Verbraucher sich da direkt das Geld vom
Hersteller holen weil der den Einschränkungen nicht zustimmen
mag?

Nö, mit dem hat er ja keinen Vertrag. Er muss (und darf) sich an den Shop wenden.

Gruß
Dea

Abgesehen davon, dass das allein technisch nicht funktioniert, sehe ich es auch als rechtlich nicht nachvollziehbar an, dass der Verkäufer erst die DVD verkauft und dann hofft, dass der Käufer später den AGB zustimmt, was dann einen neuen Vertrag schafft.

Ist es dem Verkäufer nicht völlig egal, ob der Käufer den AGB
zustimmt oder nicht (jedenfalls, solange er die DVD nicht
zurücknehmen soll)? Sind nicht diese AGBs eine Sache zwischen
Käufer und Hersteller?

Hat denn der Käufer einen Vertrag mit dem Hersteller, in den AGB einbezogen werden können?

Ich dachte immer, dass man vom Verkäufer zwar diese Scheibe
kauft, aber softwaremäßig eher einen Vertrag mit dem
Hersteller (oder Copyright-Eigentümer) hat.

Also der BGH definiert Daten noch immer als Sachen und die werden vom Verkäufer erworben, also ist auch dieser dafür verantwortlich.

Es ist doch auch dem Verkäufer der Software egal, ob ich mein
bei ihm gekauftes Windows kopiere und im Internet weiterverkaufe(n würde).

Es kann ihm aber nicht egal sein, wenn die Software, die er verkauft, nicht funktioniert, weil man nach Vertragsschluss und Leistungsaustausch auftauchenden AGB nicht zustimmt. Er hat eine vertragliche Erfüllungspflicht.

Da würde sich doch, wenn überhaupt
jemand, Microsoft einschalten, oder der Staatsanwalt, aber auf
jeden Fall nicht der Verkäufer.

Das ist ja eine andere Frage. Hier geht es allein darum, ob der Verkäufer eine Software verkaufen kann, die der Käufer nicht nutzen kann, wenn er nach Vertragsschluss und Übereingnung der Sache nicht noch weiteren AGB zustimmt.
Stell Dir vor, Du kaufst ein Auto, zahlst den Kaufpreis und erhälts den Wagen. Wenn Du dann mit dem Auto fahren willst, liegt da ein Zettel im Auto, der besagt, dass es nicht anspringt, bevor man nicht irgendwelchen AGB zustimmt. Irgendwie komisch, oder?

Gruß
DEa

Hi,

gibt es, oder gab es nicht so etwas wie Kauf auf Probe? Und
könnte man dies in den Fall mit den Software AGBs im
zusammenhang bringen?

Würde hier nicht funktionieren, da man dazu ja die Software nutzen können müsste. Eben das geht aber gerade nicht.

Gruß
Dea