Ich glaube, dass die Frage eine ganz andere ist,
Jein, ich bin ja auf die Aussage eines Antwortenden
eingegangen und nicht auf das Ausgangsproblem.
Oh, sorry!
Unabhängig von Inhalt oder Wirksamkeit der AGB hat der Käufer
diesen nicht zugestimmt. Damit dürfte im Normalfall überhaupt
kein Vertrag zustandegekommen sein.
Nein, richtig wäre zu sagen: Damit dürften die AGB nicht
wirksam geworden sein.
Jo, was m.E. bei Software, da die hier einen essentiellen Teil ausmachen, zur Gesamtnichtigkeit führt (ohne dass das jetzt ausführlich recherchiert wurde).
Na ja, wenn er nachträglich zustimmt, wird eben ein neuer
Vertrag abgeschlossen oder der alte modifiziert. Aber der
Käufer tut es ja nicht.
Ja, aber dann müsste er ja ohne Zustimmung den alten Vertag haben und die Software ohne die AGB nutzen können. Abgesehen davon, dass das allein technisch nicht funktioniert, sehe ich es auch als rechtlich nicht nachvollziehbar an, dass der Verkäufer erst die DVD verkauft und dann hofft, dass der Käufer später den AGB zustimmt, was dann einen neuen Vertrag schafft. Kann ich mir nicht vorstellen.
bzw. ich weiß gerade nicht
genau, warum der Verkäufer die Ware nicht zurücknehmen müsste.
Das müsste man vielleicht andersrum angehen: Welche
Rechtsgrundlage käme für einen entsprechenden Anspruch in
Betracht?
Gut, auf Rücknahme der Ware natürlich nicht (da muss sich der Verkäufer schon selbst drum kümmern) aber auf Rückzahlung aus § 812 BGB, da ich ja mangels Einbeziehung der AGB hier keinen Vertragsschluss sehe.
Ein weiteres Problem wäre auch die Verweigerung der Rücknahme,
weil die DVD-Box geöffnet wurde. Denn die AGB liegen hier
nicht in Shrink-Wrap Form vor,
Wasndasnuwieder?
Das ist mir jetzt schon peinlich, aber ich habe auf die Schnelle jetzt nichts besseres gefunden als http://de.wikipedia.org/wiki/Shrink_Wrap_License
Ich hatte damit vor 10 Jahren in einem Kanzleipraktikum mal ausführlich zu tun. Damals waren diese (und die Click-Wrap Verträge, die beim Online-Kauf auch erst die AGB nach der Zustimmung zeigten) zulässig. Offensichtlich, laut der Quelle, wird das nun nicht mehr ganz so deutllich gesehen.
bei der der Nutzer der Software
den AGB bereits durch Öffnen der Packung zustimmt, obwohl er
sie noch garnicht kennt. Das ist ja zulässig, solange hierauf
ausdrücklich auf der Hülle hingeweisen wird
Noch mal für kleine Referendare: Man kann AGB zustimmen, ohne
die Möglichkeit der vorherigen Kenntnisnahme zu haben? Beißt
sich das nicht mit § 305 II Nr. 2 BGB, oder verstehe ich dich
da nur falsch?
Deswegen wurde es auch diskutiert. Shrink-Wrap wurde dennoch mit dem Argument als zulässig angesehen, dass man a) weiß, dass man AGB zustimmt und es dann ja auch lassen kann, und b) noch immer durch die AGB-Kontrolle geschützt wird. Ist dogmatisch nicht der Reißer, war damals aber ok. Jetzt wohl nicht mehr so deutlich.
Hmmm, muss mich mal schlau machen…
Du hast doch bestimmt Juris…
Ja, und was soll ich da jetzt eingeben - AGB, Software, Vertragsschluss, Zustimmung oder so? Na mal sehen…
Auch gern mehr wüsste:
Ich sach Bescheid, wenn ich was finde.
Gruß
Dea