Hallo zusammen,
ist es zulässig, auf Formularen statt den rückseitig klein und grau aufgedrucketn AGBs folgenden Hinweis auf die Vorderseite aufzusetzen. Das gilt insbesondere für Angebote/Rechnungen
„Unsere AGB finden Sie im Internet unter http://www.irgendwo.com/agb. Sollte Ihnen der Zugriff über das Internet nicht möglich sein, können Sie unsere AGB jederzeit auch telefonisch unter der o.a. Telefonnummer (aus dem Briefkopf) bei uns abrufen.“
Danke
Michael
PS.: Wir wollen hier keine juristischen Schweinereien machen, sondern Druckaufwand und Kosten sparen.
ist es zulässig, auf Formularen statt den rückseitig klein und
grau aufgedrucketn AGBs folgenden Hinweis auf die Vorderseite
aufzusetzen. Das gilt insbesondere für Angebote/Rechnungen
„Unsere AGB finden Sie im Internet unter http://www.irgendwo.com/agb. Sollte Ihnen der Zugriff über das
Internet nicht möglich sein, können Sie unsere AGB jederzeit
auch telefonisch unter der o.a. Telefonnummer (aus dem
Briefkopf) bei uns abrufen.“
nach dem alten §361a BGB hätte dies dazu geführt, daß der Käufer ein unbegrenztes Widerrufsrecht gehabt hätte. In der Neufassung des Paragraphen (355 BGB) ist eine derartige Klausel m.E. nicht mehr vorhanden, so daß da der der § 312e BGB greift. Dieser verlangt lediglich, daß die AGB aufrufbar und speicherbar sein müssen.
AGB nur im Internet - zulässig - ja
Ein Unternehmen muss dem Konsumenten die Möglichkeit geben, Einsicht in seine Bedingungen zu bekommen, bevor er den Vertrag abschließt. Es reicht hier also ein deutlicher Hinweis, wo diese zu finden sind.
Übrigens sind sogar manche auf der Rückseite von Auftragsbestätigungen oder Rechnungen abgedruckte Bedingungen deswegen ungültig, weil sie nicht in normaler Schriftgröße abgedruckt sind und daher nicht für jedermann normal lesbar (es gibt bereits Gerichtsentscheidungen dazu).
Übrigens sind sogar manche auf der Rückseite von
Auftragsbestätigungen oder Rechnungen abgedruckte Bedingungen
deswegen ungültig, weil sie nicht in normaler Schriftgröße
abgedruckt sind und daher nicht für jedermann normal lesbar
(es gibt bereits Gerichtsentscheidungen dazu).
Das stimmt, man sollte vielleicht noch ergänzen, dass AGBs auf Rechnungen nur dann gültig sind, wenn diese bereits bei Vertragsschluss vereinbart wurden! Es ist der 0-8-15 Schmäh vieler Unternehmen, erst auf der Rechnung auf die AGB zu verweisen. Diese sind dann nicht vereinbart!