ein Handyanbieter hat zum 01.02.2010 neue Tarife eingeführt.
Der Kunde hat noch einen Vertrag, dem ein alter Tarif zu Grunde liegt (inklusive AGB & Preisliste)
Die bei Vertragsabschluss gültigen AGB und Preislisten sind nicht mehr auf der Homepage des Betreibers zu finden, sondern nur noch die neuen.
Auf der Februarrechnung berechnet der Anbieter aber Leistungen nach der alten Preisliste, obwohl diese nicht mehr für den Kunden abrufbar ist
Gilt daher jetzt die aktuelle Preisliste? Wie sieht es mit der AGB aus wenn diese dem Kunden nicht mehr auf der Internetseite verfügbar sind?
Es gilt, was zwischen Mobilfunkanbieter und Kunden bei Vertragsschluss vereinbart wurde (pacta sunt servanda).
In deinem Beispiel also die alten Tarife.
Alles andere wäre ja wohl auch interessenwidrig. Stell dir mal vor, der Mobilfunkanbieter könnte eigenmächtig die Preise erhöhen und der Kunde müsste zahlen. Da würde ja niemand mehr Verträge schließen.
Hallo,
Verträge müssen eindeutig sein. Und es gelten die Bedingungen bei Vertragsabschluss und nicht irgendwelche später hinzugefügten oder veränderten Texte. Das geht doch schon aus der Logik hervor: ein Vertrag ist eine übereinstimmende Willenserklärung. Wie kann man über etwas übereinstimmen, was gar nicht existiert?
Ergo kann das:
"Diese AGB werden ergänzt durch
Produkt- oder Dienstespezifische Regelungen sowie Preislisten,
die unter www.xxx.xx einsehbar und abrufbar sind.
nur Unsinn sein. Da muss schon eine bestimmte Version, z.B. der Zeitpunkt des Vertrags, mit genannt sein.
Und ein Kunde täte bei einigen Anbietern gut daran, diese Vertragsbedingungen auszudrucken.
Bei meinem Internetanbieter ist der gültige Vertrag übrigens unter meinem Account abrufbar. Natürlich in der von mir abgeschlossenen Version und nicht in einer aktuelleren, geänderten Fassung.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
Verträge müssen eindeutig sein. Und es gelten die Bedingungen
bei Vertragsabschluss und nicht irgendwelche später
hinzugefügten oder veränderten Texte.
Ja das ist ja das Problem. Teilweise steht in den AGB „zu der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste“, manchmal aber wie in dem von mir erwähnten Beispiel nur ein einfacher Verweis auf die Preisliste.
Das geht doch schon aus
der Logik hervor: ein Vertrag ist eine übereinstimmende
Willenserklärung. Wie kann man über etwas übereinstimmen, was
gar nicht existiert?
Ergo kann das:
"Diese AGB werden ergänzt durch
Produkt- oder Dienstespezifische Regelungen sowie Preislisten,
die unter www.xxx.xx einsehbar und abrufbar sind.
nur Unsinn sein. Da muss schon eine bestimmte Version, z.B.
der Zeitpunkt des Vertrags, mit genannt sein.
Ist das jetzt zum Vorteil des Kunden, da der Anbieter dies nicht näher spezifiziert hat und die für ihn gültige Preisliste nicht mehr abrufbar ist, so wie dies aber laut AGB der Fall sein sollte?
Und ein Kunde täte bei einigen Anbietern gut daran, diese
Vertragsbedingungen auszudrucken.
Bei meinem Internetanbieter ist der gültige Vertrag übrigens
unter meinem Account abrufbar. Natürlich in der von mir
abgeschlossenen Version und nicht in einer aktuelleren,
geänderten Fassung.
nein, das gilt in aller Regel in beide Richtungen. Das heißt also auch, dass wenn der Mobilfunkanbieter die Preise senkt, ein Kunde nicht verlangen kann, dass die niedrigen Preise nun auch für ihn gelten sollen.
Es werden jeweils die Preise Vertragsbestandteil, die bei Vertragsschluss gelten.
Aber es ist ja vielleicht ein Versuch wert dem Mobilfunkbetreiber aufzuzeigen, dass es der Billigkeit entspräche einem langjährigen Kunden die gleichen Konditionen zu verschaffen wie einem Neukunden. Lässt sich der Betreiber darauf ein, ist dies aber reine Kulanz.
nein, das gilt in aller Regel in beide Richtungen. Das heißt
also auch, dass wenn der Mobilfunkanbieter die Preise senkt,
ein Kunde nicht verlangen kann, dass die niedrigen Preise nun
auch für ihn gelten sollen.
Es werden jeweils die Preise Vertragsbestandteil, die bei
Vertragsschluss gelten.
Du scheinst die Problematik noch nicht wirklich erfasst zu haben
Dem geschlossenen Vertrag liegen AGB und eine Preisliste (sagen wir mal vom 01.01.2009) zu Grunde. Im Vertrag wird jetzt bei diversen Leistungen auf z.B. die Preisliste Bezug genommen in dem man z.b. sagt
„Die Kosten für SMS werden nach der für diesen Vertrag gültigen Preisliste berechnet“
Irgendwo in den AGB in den Schlussklauseln steht dann eben sowas wie „Die Preisliste ist jederzeit unter http://www.xx.xx abrufbar“
Was ist wenn eben diese Preisliste jetzt nicht abrufbar ist, da die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste dort eben nicht mehr zu finden / hinterlegt ist. Der Kunde hat also nicht die Möglichkeit Einsicht zu nehmen, weder in die AGB noch in die Preisliste, da diese, obwohl in der AGB zugesichert, nicht mehr auf der Internetseite des Anbieters verfügbar sind.
Verträge müssen eindeutig sein. Und es gelten die Bedingungen
bei Vertragsabschluss und nicht irgendwelche später
hinzugefügten oder veränderten Texte.
Ja das ist ja das Problem. Teilweise steht in den AGB „zu der
bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste“, manchmal aber wie
in dem von mir erwähnten Beispiel nur ein einfacher Verweis
auf die Preisliste.
Dann ist es die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige. Welche sonst? Eine ältere von anno Tobac ja wohl eher nicht, eine noch nicht existente ja wohl auch nicht.
Ist das jetzt zum Vorteil des Kunden, da der Anbieter dies
nicht näher spezifiziert hat und die für ihn gültige
Preisliste nicht mehr abrufbar ist, so wie dies aber laut AGB
der Fall sein sollte?
Da die Vertragsbedingungen fix sind, ist es immer nur ein Beweisproblem. Und das ist zu Lasten dessen, der im Zweifel beweispflichtig ist. Kommt drauf an, worum es im Einzelfall geht.
Man könnte als Kunde versuchen, den Anbieter nach den damals gültigen AGB zu fragen. Vielleicht ist das sogar kostenlos. Wenn die Bedingungen nicht heraus zu bekommen sind, muss man sich halt auf sein Gedächtnis verlassen und die Daumen drücken, dass alles glatt geht. Und im Zweifel klagen und schauen, was dabei herauskommt - was natürlich mit Kosten verbunden sein kann.
Auf jeden Fall aber sollte man daraus lernen, dass man sämtliche Verträge schriftlich bei sich zu Hause archiviert.
Gruß
loderunner (ianal)
Du scheinst die Problematik noch nicht wirklich erfasst zu
haben
Doch habe ich.
Dem geschlossenen Vertrag liegen AGB und eine Preisliste
(sagen wir mal vom 01.01.2009) zu Grunde. Im Vertrag wird
jetzt bei diversen Leistungen auf z.B. die Preisliste Bezug
genommen in dem man z.b. sagt
„Die Kosten für SMS werden nach der für diesen Vertrag
gültigen Preisliste berechnet“
Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass bei Vertragsschluss auf die Preisliste Bezug genommen wurde, die bei Vertragsschluss galt. Und da die Parteien an den Vertrag gebunden sind gilt diese Preisliste für diesen konkreten Vertrag weiter, auch wenn mittlerweile vielleicht eine andere Preisliste vom Anbieter herausgegeben wurde.
Die Kosten werden eben nach der für DIESEN Vertrag gültigen Preisliste berechnet.
Ich sage es noch einmal: Das dient der Rechtssicherheit. Der Kunde soll darauf vertrauen dürfen, dass die Vereinbarung Bestand hat. Gleichzeitig kann er aber auch keine Preissenkungen verlangen, da auch der Anbieter auf den Bestand des Vertrages vertrauen dürfen soll. Woher kommt deine Ansicht, dass der Kunde sich die Rosinen rauspicken dürfte?
Was ist wenn eben diese Preisliste jetzt nicht abrufbar ist,
da die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste
dort eben nicht mehr zu finden / hinterlegt ist. Der Kunde hat
also nicht die Möglichkeit Einsicht zu nehmen, weder in die
AGB noch in die Preisliste, da diese, obwohl in der AGB
zugesichert, nicht mehr auf der Internetseite des Anbieters
verfügbar sind.
Dann kann der Kunde Einsichtnahme in die AGB, die Grundlage seines Vertrages wurden, verlangen. Der Anbieter wird diese dem Kunden sicherlich zuschicken. Im Übrigen lohnt es sich vermutlich, in das Kleingedruckte seines Vertrages zu schauen, hier sind die AGB zumeist mit abgedruckt.
Was der Kunde alles verlangen kann ist doch erstmal sekundär. Wenn Vereinbarungen in den AGB getroffen wurden, dass sowohl AGB als auch Preisliste JEDERZEIT online abrufbar sind und dies jetzt nicht mehr der Fall ist, ist das meiner Meinung nach eine Vertragsverletzung des Anbieters. Denn die AGB und Preisliste für DIESEN Vertrag sind eben nicht mehr online abrufbar
Was der Kunde alles verlangen kann ist doch erstmal sekundär.
Wenn Vereinbarungen in den AGB getroffen wurden, dass sowohl
AGB als auch Preisliste JEDERZEIT online abrufbar sind und
dies jetzt nicht mehr der Fall ist, ist das meiner Meinung
nach eine Vertragsverletzung des Anbieters. Denn die AGB und
Preisliste für DIESEN Vertrag sind eben nicht mehr online
abrufbar
Ja, dieser Umstand ist wirklich zum Heulen.
Ich sehe aber keine Möglichkeit, wie man daraus irgendwelche Rechte oder Ansprüche ableiten könnte.
Selbst man sagen würde, diese Pflichtverletzung begründet einen Schadensersatzanspruch, fiele es wohl am Schaden.