Hallo!
Wenn man Theater-AGBs durchforstet, findet man oft solche Klauseln:
Der Besucher ist verpflichtet, sofort nach Übernahme der Eintrittskarte zu prüfen, ob er die Karte für die gewünschte Theatervorstellung erhalten hat.
Meine Frage: Wäre dies auch der Fall, würde dies nicht in den AGBs stehen? D.h. muss man die Theaterkarte auf Richtigkeit überprüfen oder darf man von der Richtigkeit ausgehen?
MfG a4a2de
Wenn man Theater-AGBs durchforstet, findet man oft solche
Klauseln:
selbst bei diesem wetter sollte man besseres mit seiner zeit anzufangen wissen…
Meine Frage: Wäre dies auch der Fall, würde dies nicht in den
AGBs stehen? D.h. muss man die Theaterkarte auf Richtigkeit
überprüfen oder darf man von der Richtigkeit ausgehen?
prüft man nicht schon aus eigeninteresse, ob die erhaltene karte auf die gewünschte vorstellung ausgeschrieben ist und soll das eine rechtsfrage sein ?
(da ein entsprechender hinweis auf die AGB bei vertragsschluss sowieso meist fehlt, interessiert es nicht, was auf der rückseite einer karte steht)
Hallo!
Zunächst schön, dass Sie geantwortet haben. Jedoch habe ich mir eine hilfreichere Antwort erhofft.
Meine Frage war nicht, ob Sie ihre Kinokarten kontrollieren. Es ist davon auszugehen, dass man das natürlich macht. Die Frage war jedoch, was passiert, wenn man es nicht gemacht hat.
Eine Rechtsfrage ist das deswegen, weil durch eventuelles Mitverschulden nach § 254 BGB sämtliche Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte wegfallen könnten.
Es ist davon auszugehen, dass man das natürlich macht. Die
Frage war jedoch, was passiert, wenn man es nicht gemacht hat.
Eine Rechtsfrage ist das deswegen, weil durch eventuelles
Mitverschulden nach § 254 BGB sämtliche
Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte wegfallen
könnten.
immer noch ziemlich unverständlich.
jemand kauft eine kinokarte für den film x, bekommt eine kinokarte für den film y. nun begehrt er einlass zum film x, wird aber abgewiesen, weil die karte für film y gilt.
ist das die ausgangssituation ?
und nun lautet die frage, ob die rechte des käufers „verwirkt“ sind, weil er nicht die richtigkeit der karte überprüft hat ? (wirklich ?)
dass § 254 bgb zu einem vollständigen wegfallen von schadensersatzansprüchen führt, ist die absolute ausnahme. ob man hier eine kürzung vornehmen möchte, bestimmt sich nach den umständen des einzelfalls (z.b. war noch genug zeit, um den verkäufer darauf aufmerksam zu machen o.ä.). manch einer würde den ersatzanspruch auf 50% kürzen, manch einer auf 90% und wieder andere sehen darin überhaupt kein mitverschulden…