Hallo,
angenommen folgender § würde in einer AGB von einem - sagen wir mal Vermittlungsportal für Kontakte von Firmen, oder sowas wie Händlern oder ähnlichem auftauchen, wäre das rechtlich in Ordnung?
§ 5 Widerrufsrecht
Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. § 312d BGB i. V. m. §§ 355, 356 BGB. Privatpersonen, die sich wider besseres Wissen als Gewerbetreibende registrieren, um Zugang auf das Handelsportal zu erhalten, werden gem. § 4 Abs. 2 nach Kenntnis des Anbieters von dieser Tatsache endgültig mit ihrem Account gesperrt. Widerruf, Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung wegen fehlender Unternehmereigenschaft oder erfolgter Sperre sind ausgeschlossen, da der Nutzer bei der Registrierung ausdrücklich auf das Erfordernis der Selbständigkeit hingewiesen wurde. Der Vergütungsanspruch nach § 7 dieser AGB wandelt sich durch die vorsätzliche Vertragsverletzung der Falschregistrierung in eine Vertragsstrafe, so dass die Privatperson die volle 24-Monatsvergütung zu entrichten hat.
Könnten die montalichen Gebühren für die Dienstleistung an Firmenkunden, in eine Konventionalstrafe für Privatmenschen umgewandelt werden?? Und könnte man einer Privatperson so das Widerrufsrecht „nehmen“??
Gruß
Boro