ist zwingend erforderlich, der Warenlieferung aus einem Internetkauf die AGB und/oder die Widerrufsbelehrung IN SCHRIFTFORM (also auf Papier gedruckt) zu präsentieren oder reicht die Zusendung besagter Unterlagen als pdf bei der Auftragsbestätigung?
Üblicherweise wird der Käufer VOR Kauf auf diese Bedingungen hingewiesen und der Kauf wird dann davon abhängig gemacht ob die akzeptiert werden („Ja, ich habe die AGB und die Widerrufsbelehrung gelesen und akzeptiere sie“). Selbige müssen dem Käufer ohne Probleme (auf der Website oder auf dessen Nachfrage) auch zugänglich gemacht werden. Ist das alles der Fall, muss man sie nicht nochmal separat verschicken und schon gar nicht ausgedruckt beilegen.
Mit jedem Einkauf im Supermarkt akzeptieren wir ja auch die AGB des Marktes die irgendwo aushängen und bekommen nicht noch an der Kasse einen Stapel Formulare mit.
und/oder die Widerrufsbelehrung IN
SCHRIFTFORM (also auf Papier gedruckt) zu präsentieren oder
reicht die Zusendung besagter Unterlagen als pdf bei der
Auftragsbestätigung?
Das ist nicht ganz richtig.
AGB müssen bei Verbrauchsgüterkäufen über das Internet ausdruckbar sein.
Sofern diese als pdf zugeschickt werden, genügt dies der Textform gem. §126b BGB, Schriftform gem. §126 BGB ist jedoch nicht erforderlich.
Werden die AGB erst mit der „Annahme“ zugesendet und bestand vorher keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme, handelt es sich streng genommen um ein neues Angebot, was der Verbraucher annehmen müsste. Ob dies evtl. durch die Annahme der Ware konkludent passieren kann, führt hier zu weit in die Materie.
Die Widerrufsbelehrung (um die es hier zu gehen scheint) kann jedoch gem. §355 II 1, 2 BGB auch mit bzw. unmittelbar nach Vertragsschluss wirksam zugehen.
verstehe ich das richtig: Du willst damit sagen, dass es ausreicht die AGB erst mit der Auftragsbestätigung (als PDF in der Mail) dem Käufer zugänglich zu machen?
Das habe ich nicht gesagt, sondern, dass das evtl. etwas wäre was man diskutieren könnte. Dem Fragesteller ging es jedoch scheinbar um die (problemlos mit Vertragsschluss zuzuschickende) Widerrufsbelehrung, weshalb ich da nicht weiter drauf eingegangen bin.
Ich würde eine nachträgliche konkludente Annahme wohl mit Hinweis auf die recht strengen EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinien, welche als Richtlinien, die Auslegung des nationalen Rechts diktieren, ablehnen, da dies im Einzelfall recht kundenfeindlich sein könnte.
Sowas in der Art findet sich jedoch wohl hier, wo eine konkludente Annahme durch den Kunden abgelehnt wird: LG Gießen NJW-RR 1996, 630. Leider konnte ich es selbst nicht nachlesen, da ich gerade keinen Zugriff auf Beck-online habe.
PS: Warum gibt es hier keinen Edit Button wenn man was ergänzen will…