Kann mir jemand sagen, ob ein Ausschluss der Haftung für Sachmängel (Minderung, Wandelung, Nachlieferung) in den AGB in Ordnung ist oder ob nach der Ungewöhnlichkeitsregel nicht damit gerechnet werden kann (bzw. man es gar nicht ausschließen darf) und dieser Abschnitt der AGB somit hinfällig wird (auch wenn man „Ich stimme zu“ geklickt hat)?
Hallo,
persönlich würde ich sagen, dass ein Ausschluss, so wie Du ihn schilderst, in den AGB’s nicht akzeptabel ist. Im Zweifelsfalle hat der Kunde Recht.
http://jurismus.ch/2009/05/08/allgemeine-geschaftsbe…
Diese Art von Ausschluss ist nur bei Privatverkäufen Regel.
Gruß Jonny
Es kommt auf den Umstand darauf an. Bekannte und versteckte Mängel können nicht ausgeschlossen werden ebenso, wenn der Ausschluß gegen gesetzliche Regeln verstößt
Leider bin ich mir da nicht sicher, aber einen Sachmangel aus der Haftung ausschließen, dass kann ich mir schwer vorstellen,dass das rechtens ist, auch wenn „Ich stimme zu“ geklickt wurde. Sicher bin ich mir nicht. Das müsste ich auch nachforschen oder weiter erfragen.
Ich wünsche Dir viel Glück bei der Suche nach der Antwort!!!
Liebe Grüße
Sandy
könntest Du mir bitte sagen welchen Gegenstand Du erworben hast, welchen Mangel auftritt?
Ansonsten vielleicht hilft Dir das weiter
Liebe Grüße
Im Gegensatz zur (freiwilligen) Garantie gehört die Mängelhaftung zum gesetzlichen Standardinhalt eines Kaufvertrags. Grundsätzlich sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen aber dispositives Recht und können daher durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer eingeschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden (dass dies geht, zeigt sich im Übrigen an § 444 BGB, der von der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses ausgehen muss, weil er sonst nicht sinnvoll Ausnahmen von der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung festlegen könnte).
Die grundsätzliche Möglichkeit des Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung ist allerdings im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erheblich eingeschränkt worden. § 475 Abs. 1 BGB verbietet im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs vorbehaltlich eines Ausschlusses bzw. einer Beschränkung des Schadensersatzanspruches (vgl. § 475 Abs. 3 BGB) die generelle Freizeichnung des Verkäufers von Mängelhaftungsansprüchen des Käufers. Da sich die Möglichkeit des Haftungsausschlusses direkt aus dem BGB ergibt, sind etwaige Hinweise auf ein (angebliches) EU-Kaufrecht, wie sie bei Online-Auktionen häufig zu finden sind, schlichtweg falsch (zumal die zugrundeliegende EU-Richtlinie lediglich das Verbot des Haftungsausschlusses im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs, nicht aber seine Zulässigkeit im Normalfall regelt).
Ein an sich zulässiger Ausschluss des Schadensersatzanspruches im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs kann allerdings - falls er im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgenommen wurde - bei neuen Verkaufsgegenständen nach § 309 Nr. 8b BGB unwirksam sein; eine weitere Schranke ergibt sich nach § 444 BGB für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel vorsätzlich verschweigt oder eine sog. Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Diese zuletzt genannten Vorschriften gelten im Rahmen ihres Anwendungsbereiches auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs und in Hinblick auf sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers.
Selbst wenn die Voraussetzungen des § 444 BGB nicht gegeben sind, kann es vorkommen, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht in uneingeschränktem Sinne aufzufassen ist. Maßgeblich ist insoweit nicht nur der Wortlaut der Ausschlussbestimmung, sondern der gesamte Vertragstext. Ein Leitsatz des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 92/06 vom 29. November 2006) lautet: „Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).“.
Hallo Number5,
Der Ausschluss der Sachgewährleistung ist geradezu ein typischer Inhalt von AGBs, daher kann die Ungewöhnlichkeitsregel hier nicht angewendet werden.
Freundliche Grüsse
Stefan Schärli
Hallo!
Nach meinen Informationen (ich habe dazu auch noch einen Anwalt befragt) ist dieser Ausschluss der Haftung gesetzmäßig nicht gestattet und kann angefochten werden!
LG
Kann Dir leider nicht helfen.
Gruß, Tramon