Generell würde ich sagen,das jedem dem sie eine Ware verkaufen,Gewährleistung auf die Sache geben müssen.
Wenn Kunden kommen und Ware einreichen zum Verkauf,ist es ja nicht ihre Ware,sondern die des Kunden.
Auf die Ware fällt die übliche Gewährleistung,die ihr Kunde zu geben hat.
Sie sind ja wie selbst geschrieben nur im Auftrage für den Kunden da.Also in diesem Sinne als Vermittler der keine Haftung übernimmt.
Da es sich jedoch empfiehlt immer eine gewisse Garantie in die Produkte mit einzubauen, damit die Kunden sich sicherer fühlen, sollte man die Produkte die sie für den Kunden verkaufen sollen, natürlich testen.und evtl nur Ware nehmen auf die auch Garantie gegeben werden kann.
Weiter stellt sich die Frage,ob der Kunde denn Garantie auf seine produkte geben kann.(Da gibts Grenzfälle)Ansonsten bleibt es bei der Gewährleistung.
Sie als Vermittler habe eigentlich mit nichts etwas zu tun außer die Ware des Kunden zu vermitteln oder mit Kundenvollmacht zu verkaufen.
Ich würde dzbgl. in den agbs verankern das als Vermittler keine Haftung übernommen wird und für die Ware die sie verkaufen sollen für den Kunden,ebenfalls Einschränkungen gestalten,damit Sie keinesfalls für die Ware ihre Kunden zur Verantwortung gezogen werden können.
Wenn sie ein produkt an jemanden vermittelt/im Auftrag verkauft haben und der Käufer Gewährleistung geltend machen will,so geht die Forderung nach Verursacher prinzip an den Haupteigentümer weiter.
Vllt. konnte ich es hiermit erklären,für Rückfragen einfach schreiben.
mfg
Hallo ,
ich habe folgendes Problem.
ich habe vor 3 Wochen einen Webshop eingerichtet. Impressum
soweit kein Thema aber folgende Frage.
Im webshop werden unsere Neuwaren verkauft hier ganz klar
Garantie 24 Monate. Aber im Shop möchten wir die möglichkeit
anbieten Dass wir im Auftrag unserer Kunden Ware verkaufen.
Wie steht es hier mit der Garantiebediengung ? z.b bei Bücher
oder Elektronik oder Haushaltsartikel. Ich bin ehrlich gesagt
etwas ratlos,
vielen Dank für eure Hilfe.