Bei einem Onlinehändler ist folgender Passus in den AGB zu finden:
Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs, CD-ROMs, Software,
Softwarelizenzen und Videos, welche vom Verbraucher entsiegelt wurden,
oder bei Waren die über Internet-Auktionen ersteigert wurden.
Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, z.B. BTO-Systeme, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
Diese AGB gilt für Endverbrauer gem. BGB, diese Stelle ist aus dem Bereich Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
Besteht für diesen Ausschluss Rechtsgültigkeit, oder greift hier eher die salvatorische Klausel?
Gruß
Christian
Hallo Christian,
Diese AGB gilt für Endverbrauer gem. BGB, diese Stelle ist aus
dem Bereich Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
Besteht für diesen Ausschluss Rechtsgültigkeit, oder greift
hier eher die salvatorische Klausel?
Dieser Passus gibt § 312d IV BGB wieder. Insofern ist der also
rechtsgültig.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass eBay-Auktionen zwar Auktionen
heissen, aber nach der jüngeren, meines Wissens gefestigten
Rechtsprechung, keine Auktionen iSd § 156 sondern Verkäufe iSd § 433
sind (sog. Verkauf zum Höchstpreis).
Warum dass in den AGB eines Kistenschiebers steht, ist mir nur so
erklärlich, als der Anwalt oder sonstige AGB-Ersteller einfach den
Gesetzestext wiedergegeben hat.
Denn bei dem Onlinehändler hat das ja wohl eh keinen
Anwendungsbereich.
Gruß - Jaschiii
Hallo,
das gilt nicht mehr.
Durch ein Urteil im Nov. / Dez. 2004 wurde festgelegt, dass Auktionen bei eBay nicht den gleichen Status einer Auktion in einem realen Auktionshaus hat.
Daher ist dieser Passus unwirksam.
Der Anbieter hat ihn event. versehentlich noch im Angebot gelassen, kann ihm aber eine teure Abmahnung bringen.
LG
Andrea
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Hallo Christian,
die anderen Punkte wurden ja schon geklärt.
Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden, z.B. : BTO-Systeme, ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
ich habe keine Ahnung, was BTO-Systeme sind, aber zu der Frage gibt es ein BGH-Urteil:
Gruß
Peter
http://www.versandhandelsrecht.de/index.php?url=urte…
"…BGH, Az. VIII ZR 295/01
Entscheidung vom: 2003-04-02
Amtlicher Leitsatz:
a) Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FernAbsG, jetzt § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB), ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschluß des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 FernAbsG (§ 312 d Abs. 4 BGB) liegt bei dem Unternehmer, der sich auf den Ausnahmetatbestand beruft…"