ist es generell mit dem AGG § 8 vereinbar im Bereich Telefonzentrale und telefonischer Kundenkontakte, eine „angenehme Telefonstimme“ als Bewerbervoraussetzung zu verlangen? Dies ist ja prinzipiell subjektiv. Als Zünglein an der Waage bei gleich qualifizierten Bewerbern evtl. aber auch entscheidend. Was meint ihr dazu?
ist es generell mit dem AGG § 8 vereinbar im Bereich
Telefonzentrale und telefonischer Kundenkontakte, eine
„angenehme Telefonstimme“ als Bewerbervoraussetzung zu
verlangen?
M.E. schon. Insofern nicht da steht „angenehme Frauenstimme (Männerstimme)“, seh ich da kein Problem.
Dies ist ja prinzipiell subjektiv.
Klar ist das subjektiv. Du wirst in Beziehungen zwischen Menschen nie Subjektivität ganz ausgrenzen können, auch nicht mittels AGG.
Als Zünglein an
der Waage bei gleich qualifizierten Bewerbern evtl. aber auch
entscheidend.
Aber welches Kriterium des AGG soll denn da als Diskriminierungsgrund herhalten?
Was meint ihr dazu?
Ich bin gespannt was in Zukunft noch so alles an Fragen zum Thema AGG kommt.
das ist im ersten Moment kein Problem, da ein Arbeitgeber auch diskriminierungsfrei aus rein subjektiven Gründen einen Bewerber einstellen kann, schon weil er ihm sympathischer ist.
Der Arbeitgeber kommt nur in das Problem, dass er bei Indizien für eine Diskriminierung beweisen muss, dass seine subjektive Entscheidung nichts mit dem Diskriminierungsmerkmal zu tun hatte, also ihm die Stimme von Bewerberin X nicht deshalb „angenehmer“ war als die von Bewerber Y, weil es eine Frauenstimme ist.
Von daher sind Arbeitgeber gut beraten, bei rein subjektiven Einstellungsgründen vorsichtig zu sein.
Grüße
EK
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