AGG und Ungleichbehandlung

Bezieht sich das Gesetz auch auf folgende Punkte?

  1. Ein Arbeitnehmer in einer Arbeitsgruppe bekommt eine Fortbildung, ein anderer der auch Vertretungsfunktion des einen Arbeitnehmers hat, bekommt sie nicht weil er eine bessere Auffassungsgabe hat.
    Wäre das eine Benachteiligung im Sinne des AGG`s? Stehen dann dem Arbeitnehmer nicht auch Fortbildungsmöglichkeiten zu?
  2. Eine Arbeitsgruppe hat drei Teilzeitkräfte und eine Vollzeitkraft.
    Die Arbeit ist so aufgeteilt das die Teilzeitkräfte nur vormittags arbeiten. Am Nachmittag ist die Vollzeitkraft alleine, bei Ausfall vertritt ihn eine Teilzeitkraft nur Nachmittags, jetzt will die Vollzeitkraft in Teilzeit gehen, und bekommt vom Arbeitgeber eine absage. Wäre das im Sinne des AGG eine Ungleichbehandlung?
  3. Was tun wenn man einer Ungleichbehandlung ausgesetzt ist und der Arbeitgeber nach ansprechen des Problems nicht reagiert? z. B. wenn der Vollzeitarbeitnehmer durch Ausfälle von Teilzeitkräften in seiner Vertretungsfunktion sich überfordert fühlt?

Hallo

  1. Ein Arbeitnehmer in einer Arbeitsgruppe bekommt eine
    Fortbildung, ein anderer der auch Vertretungsfunktion des
    einen Arbeitnehmers hat, bekommt sie nicht weil er eine
    bessere Auffassungsgabe hat.
    Wäre das eine Benachteiligung im Sinne des AGG`s?

Nein.

  1. Eine Arbeitsgruppe hat drei Teilzeitkräfte und eine
    Vollzeitkraft.
    Die Arbeit ist so aufgeteilt das die Teilzeitkräfte nur
    vormittags arbeiten. Am Nachmittag ist die Vollzeitkraft
    alleine, bei Ausfall vertritt ihn eine Teilzeitkraft nur
    Nachmittags, jetzt will die Vollzeitkraft in Teilzeit gehen,
    und bekommt vom Arbeitgeber eine absage. Wäre das im Sinne des
    AGG eine Ungleichbehandlung?

Nein.

  1. Was tun wenn man einer Ungleichbehandlung ausgesetzt ist
    und der Arbeitgeber nach ansprechen des Problems nicht
    reagiert? z. B. wenn der Vollzeitarbeitnehmer durch Ausfälle
    von Teilzeitkräften in seiner Vertretungsfunktion sich
    überfordert fühlt?

Fachanwaltlichen Rat hinzuziehen und ggf sein Recht einklagen.

Gruß,
LeoLo

D. h. also der Arbeitnehmer hat kein Recht sich auf das AGG zu berufen?
Würde es dann keine Diskriminierung darstellen, oder gibt es bezüglich dieser Art von Ungleichbehandlung noch kein Gerichtsurteil?

Hallo

D. h. also der Arbeitnehmer hat kein Recht sich auf das AGG zu
berufen?

Ja. Hier ist keinerlei Diskriminierung erkennbar.

Gruß,
LeoLo