Hallo,
vielleicht kann mir jemand Auskunft erteilen.
Wenn ein Nicht- Arbeitnehmer aufgrund einer Bewerbungsabsage, das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungs - Gesetz)in Anspruch nehmen möchte, an welches Gericht muss er sich wende?
Ich dachte immer, das Arbeitsgericht wäre zuständig, nun habe ich aber gelesen, das eigentlich das Amtsgericht zuständig wäre, da Nicht-Arbeitnhemer das Arbeitsgericht garnicht anrufen können…???
Bin verwirrt, vielleicht kann jemand helfen…
Gruß
Wenn ein Nicht- Arbeitnehmer aufgrund einer Bewerbungsabsage,
das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungs - Gesetz)in Anspruch
nehmen möchte, an welches Gericht muss er sich wende?
Ich dachte immer, das Arbeitsgericht wäre zuständig, nun habe
ich aber gelesen, das eigentlich das Amtsgericht zuständig
wäre, da Nicht-Arbeitnhemer das Arbeitsgericht garnicht
anrufen können…???
§ 2 Abs. 1 Nr. 3c ArbGG
http://dejure.org/gesetze/ArbGG/2.html
es genügt ein potenzielles arbeitsverhältnis für die begründung des rechtswegs vor die arbgerichte, gilt also auch für ansprüche aus § 15 agg.
(probleme können auftreten, wenn es um bloße auskunftsansprüche geht)
verständlich erklärt:
http://kanzleimichalka.de/rechtsinformationen/bag-zu…
Hallo,
vielleicht kann mir jemand Auskunft erteilen.
Wenn ein Nicht- Arbeitnehmer aufgrund einer Bewerbungsabsage,
das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungs - Gesetz)in Anspruch
nehmen möchte, an welches Gericht muss er sich wende?
Ich dachte immer, das Arbeitsgericht wäre zuständig, nun habe
ich aber gelesen, das eigentlich das Amtsgericht zuständig
wäre, da Nicht-Arbeitnhemer das Arbeitsgericht garnicht
anrufen können…???
Bin verwirrt, vielleicht kann jemand helfen…
Hallo,
wir unterscheiden zwischen Arbeitnehmern und Nicht-Arbeitnehmern, also Selbständige; das sind auch Handelsverteter und alle „Selbständige“, die für ein Unternehmen i.d.R auf Provisionsbasis oder sonstige Vergütung tätig sind, aber nicht sozialversicherungspflichtig.
Je nach „Vertragsverhältnis“ zwischen dem Unternehmen und dem Selbständigen/Handelsvertreter ist i.d.R. das LG, Kammer für Handelssachen, zuständig.
Ob das AGG bei Selbständigen zum Tragen kommt, möchte ich doch bezweifeln.
Schönen Tag noch.
Gruß
Okay also wenn sich jemand bewirbt, bewirbt er sich also bei einem „potientiellen Arbeitgeber“ ?! Schon klar…
Ich bin nur aufgrund folgenden Artikels ins Stocken geraten:
http://www.personalpraxis24.de/aktuelles/?aktuelles_…
ja, die verfasser verstehen unter nicht-arbeitnehmern „Selbständige oder Organvertreter“. diese sind auch dann nicht arbeitnehmer, wenn keine verletzung gegen AGG vorliegt. fuer diese personen ist der rechtsweg vor die arbg von vornherein nicht möglich.
also kann man davon ausgehen, wenn es um bloße Auskunftansprüche geht, dass hier das Amtsgericht zuständig ist ??!!
wieso Selbstständig???
Hallo, also ich weiß nicht wie du darauf kommst, dass hier der Nicht-AN automatisch ein Selbstständiger sein soll. Es gibt auch andere Arten von Nicht-AN, zB. den AL (Arbeitslosen)und den Möchtegern-AN bzw. Noch-Nicht-AN;
Schliesslich geht es hier doch um eine Bewerbung, um dann AN zu werden.
Gruß B
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