Agio-Rücklage bei Aktien-Emission

Hi!

Folgende Frage:

Es soll eine Aktiengesellschaft gegründet werden. Als Aktienzahl ist 100.000 Stück mit einem Nennwert von 5 Euro vorgesehen. Der Firmengründer will 51% der Aktien für sich behalten, 49% sollen am Aktienmarkt verkauft werden. Die Aktien werden für 7 Euro verkauft.

Wie hoch ist jetzt der Kapitalbestand der AG, bestehend aus Eigenkapital und Agio-Rücklagen? Und welchen Kurs müsste die Erstnotiz der Aktie haben (rein theoretisch anhand der Bilanz)?

Ich komme auf eine Gesamtsumme von 598.000 € (500.000 EK durch 100.000 Aktien zu je 5 Euro zzgl. 98.000 € Kapitalrücklage durch Emissions-Agio) und einer Erstnotiz von 5,98 €

Oder muss der Firmengründer die 2 € Agio für jeder seiner 51% Aktien nachschießen?

Grüße
Heinrich

Hallo,

Es soll eine Aktiengesellschaft gegründet werden. Als
Aktienzahl ist 100.000 Stück mit einem Nennwert von 5 Euro
vorgesehen. Der Firmengründer will 51% der Aktien für sich
behalten, 49% sollen am Aktienmarkt verkauft werden. Die
Aktien werden für 7 Euro verkauft.

Wie hoch ist jetzt der Kapitalbestand der AG, bestehend aus
Eigenkapital und Agio-Rücklagen?

so, wie es da steht, ist es einfach: Gründung mit 100.000 Aktien je 5 Euro. Das gezeichnete Kapital beträgt 500.000 Euro, eine Kapitalrücklage gibt es nicht, weil die Aktien zu 5 Euro gezeichnet wurden. Der spätere Verkauf an der Börse erfolgt aus dem Bestand des Gründers. Die zwei Euro Differenz zum ursprünglichen Ausgabekurs steckt sich dieser natürlich auch selber ein.

Ich habe allerdings den Verdacht, daß Du Dir das Szenario irgendwie anders vorgestellt hast. Vielleicht erst die Gründung und dann später Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit dem Börsengang?

Und welchen Kurs müsste die
Erstnotiz der Aktie haben (rein theoretisch anhand der
Bilanz)?

Der Kurs ergibt sich aus Angebot und Nachfrage und spielt für die Bilanz der AG keine Rolle.

Gruß
Christian

Hi!

Es soll eine Aktiengesellschaft gegründet werden. Als
Aktienzahl ist 100.000 Stück mit einem Nennwert von 5 Euro
vorgesehen. Der Firmengründer will 51% der Aktien für sich
behalten, 49% sollen am Aktienmarkt verkauft werden. Die
Aktien werden für 7 Euro verkauft.

Wie hoch ist jetzt der Kapitalbestand der AG, bestehend aus
Eigenkapital und Agio-Rücklagen?

so, wie es da steht, ist es einfach: Gründung mit 100.000
Aktien je 5 Euro. Das gezeichnete Kapital beträgt 500.000
Euro, eine Kapitalrücklage gibt es nicht, weil die Aktien zu 5
Euro gezeichnet wurden. Der spätere Verkauf an der Börse
erfolgt aus dem Bestand des Gründers. Die zwei Euro Differenz
zum ursprünglichen Ausgabekurs steckt sich dieser natürlich
auch selber ein.

Genau das ist der Knackpunkt. Laut Lehrbuch heißt es:

Das Agio ist bei Emission von Aktien in die Kapitalrücklage der Aktiengesellschaft (AG) einzubringen und gehört damit zum Eigenkapital der AG (siehe Bilanz).

Danach gibt es ein „gezeichnetes Kapital“ von 500.000 € (100.000 Aktien zu einem Nennwert von 5 €) und eine „Kapitalrücklage“ aus dem Agio des Verkaufs, wobei dieser in die Bilanz einfließt.

Normal stehen dem Unternehmen Finanzmittel in Höhe von 500.000 € zur Verfügung (Aktien mit Nennwert). Durch die Beteiligung Fremder am Unternehmen (49% Aktienverkauf) fließt jetzt zusätzliches Kapital in die Kassen (das Agio - was explizit in der Bilanz auszuweisen ist). Der (rein theoretische) Kurswert der Aktie würde damit mindestens auf „gezeichnetes Kapital plus Kapitalrücklage geteilt durch Aktienzahl“ ansteigen.

Ich habe allerdings den Verdacht, daß Du Dir das Szenario
irgendwie anders vorgestellt hast. Vielleicht erst die
Gründung und dann später Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit
dem Börsengang?

Die Frage ist, ob es eine Gründung einer AG geben kann, wo der Markt von Beginn an beteiligt ist (Erstemission führt zur Gründung der AG).

Trotzdem schon mal besten Dank für deine Antwort!

Grüße
Heinrich

Hallo,

Danach gibt es ein „gezeichnetes Kapital“ von 500.000 €
(100.000 Aktien zu einem Nennwert von 5 €) und eine
„Kapitalrücklage“ aus dem Agio des Verkaufs, wobei dieser in
die Bilanz einfließt.

Normal stehen dem Unternehmen Finanzmittel in Höhe von 500.000
€ zur Verfügung (Aktien mit Nennwert). Durch die Beteiligung
Fremder am Unternehmen (49% Aktienverkauf) fließt jetzt
zusätzliches Kapital in die Kassen (das Agio - was explizit in
der Bilanz auszuweisen ist).

ein Agio vereinnahmt das Unternehmen nur, wenn es Aktien emittiert, die ihm vorher selbst gehörten, d.h. entweder aus einer Kapitalerhöhung stammen oder zuvor am Markt erworben wurden. Wenn ein Dritter die Aktien verkauft, bekommt er auch das Geld.

Die Frage ist, ob es eine Gründung einer AG geben kann, wo der
Markt von Beginn an beteiligt ist (Erstemission führt zur
Gründung der AG).

Gute Frage. Ich habe im Moment kein Szenario dafür parat, bei dem das so wäre.

Gruß
Christian

Agio geht wie gesagt in die Rücklage.
Preis für die 51% könnte vorgegeben werden bei einer Erstemmission oder aber durch Angebot und Nachfrage würde sich ein Preis finden (Bookbuilding:Verfahren).
Das Problem an der Sache ist jetzt:

  • Es gibt einen Wert der Aktie, der durch den zukünftigen Nutzen bestimmt ist (Kursgewinne, Dividenden)
  • Es gibt einen Preis der bezahlt wird und der sich durch Angebot und Nachfrage ergibt
  • es gibt einen Buchwert (Eigenkaptal in der Bilanz/Anzahl der Aktien),
    der aber für den Wert bzw. die Preisfindung weniger bzw. keine Rolle
    spielt.

so, wie es da steht, ist es einfach: Gründung mit 100.000
Aktien je 5 Euro. Das gezeichnete Kapital beträgt 500.000
Euro, eine Kapitalrücklage gibt es nicht, weil die Aktien zu 5
Euro gezeichnet wurden. Der spätere Verkauf an der Börse
erfolgt aus dem Bestand des Gründers. Die zwei Euro Differenz
zum ursprünglichen Ausgabekurs steckt sich dieser natürlich
auch selber ein.

Wenn eine AG gegründet wird und Aktien über dem Nennwert ausgibt, dann zahlt JEDER Aktionär das Agio. Bei 100.000 Aktien zu einem Nennwert von 5 Euro plus 2 Euro Agio lautet die Eigenkapitalposition:

Grundkapital 500.000
Kapitalrücklage 200.000

Bei der Neuemission muss mindestens 25 % des Nennwertes eingezahlt werden, das Agio aber in VOLLER Höhe. Es gibt also in jedem Fall eine KRL.

Wer redet übrigens von einem „späteren Verkauf“ an der Börse? Das war doch gar nicht Gegenstand der Aufgabe, oder?

Gruß, Niko

Bei der Neuemission muss mindestens 25 % des Nennwertes
eingezahlt werden, das Agio aber in VOLLER Höhe. Es gibt also
in jedem Fall eine KRL.

Wenn es kein Agio gibt, dann nicht.

Wer redet übrigens von einem „späteren Verkauf“ an der Börse?
Das war doch gar nicht Gegenstand der Aufgabe, oder?

Die verschiedenen Alternativen, wie die Aktien an die Börse kommen, wurden erörtert.

C.

Bei der Neuemission muss mindestens 25 % des Nennwertes
eingezahlt werden, das Agio aber in VOLLER Höhe. Es gibt also
in jedem Fall eine KRL.

Wenn es kein Agio gibt, dann nicht.

Ein Agio gab es aber in Heinrichs Aufgabenstellung. Nur davon bin ich ausgegangen. Bei den meisten Neuemissionen dürfte ein Agio anfallen.

Wer redet übrigens von einem „späteren Verkauf“ an der Börse?
Das war doch gar nicht Gegenstand der Aufgabe, oder?

Die verschiedenen Alternativen, wie die Aktien an die Börse
kommen, wurden erörtert.

Ok, um Heinrichs Frage (Kann bei der Gründung einer AG bereits der Markt beteiligt werden?) zu beantworten: Nein, mit ziemlicher Sicherheit nicht. Der Zugang zum Markt ist streng geregelt. Das Unternehmen muss bestimmte geforderte Eigenschaften in Bezug auf z. B. Größe, Alter oder Aktionärsstruktur aufweisen. Zudem muss (in Deutschland) der Antrag von z. B. einem Kreditinstitut unterstützt werden. Gemeinsam mit dem Emittenten haftet der Mitantragsteller u. U., wenn sich Angaben im Zulassungsantrag als unwahr herausstellen.

Gruß, N.

Bei der Neuemission muss mindestens 25 % des Nennwertes
eingezahlt werden, das Agio aber in VOLLER Höhe. Es gibt also
in jedem Fall eine KRL.

Wenn es kein Agio gibt, dann nicht.

Ein Agio gab es aber in Heinrichs Aufgabenstellung. Nur davon
bin ich ausgegangen. Bei den meisten Neuemissionen dürfte ein
Agio anfallen.

Daß da einiges nicht zusammenpaßte, habe ich schon erklärt.

Ok, um Heinrichs Frage (Kann bei der Gründung einer AG bereits
der Markt beteiligt werden?) zu beantworten: Nein, mit
ziemlicher Sicherheit nicht. Der Zugang zum Markt ist streng
geregelt. Das Unternehmen muss bestimmte geforderte
Eigenschaften in Bezug auf z. B. Größe, Alter oder
Aktionärsstruktur aufweisen.

Das verlangt die Deutsche Börse für das ein oder andere Segment. Es gibt aber auch Marktsegmente ganz ohne bzw. mit den gesetzlichen Voraussetzungen.

Zudem muss (in Deutschland) der
Antrag von z. B. einem Kreditinstitut unterstützt werden.

Wo steht denn das?

Ansonsten schlage ich Dir vor, daß Du Heinrich direkt schreibst. Ich sehe nur wenig Sinn darin, daß wir uns über Dinge unterhalten, die schon längst geklärt sind bzw. als ungeklärt feststehen.

C.

Hi,

Es gibt aber auch Marktsegmente ganz ohne bzw. mit
den gesetzlichen Voraussetzungen.

Gemäß § 48 Börsengesetz (BörsG), wo der Freiverkehr geregelt ist, „KANN die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den Börsenträger zulassen“, sofern die „ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint“.

Ob man das als Marktsegment „ohne gesetzliche Voraussetzungen“ bezeichnen kann? Die Börse muss auf jeden Fall den Handel zulassen. Näheres regelt das Wertpapierhandelsgesetz.

Zudem muss (in Deutschland) der
Antrag von z. B. einem Kreditinstitut unterstützt werden.

Wo steht denn das?

§ 32 Abs. 2 BörsG:

(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen. […]

Ansonsten schlage ich Dir vor, daß Du Heinrich direkt
schreibst. Ich sehe nur wenig Sinn darin, daß wir uns über
Dinge unterhalten, die schon längst geklärt sind bzw. als
ungeklärt feststehen.

C.

OK

Gruß, N.

Hallo,

Gemäß § 48 Börsengesetz (BörsG), wo der Freiverkehr geregelt
ist, „KANN die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den
Börsenträger zulassen“, sofern die „ordnungsmäßige
Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung
gewährleistet erscheint“.

das bezieht sich wohl kaum auf Alter, Größe oder Aktionärsstruktur.

Ob man das als Marktsegment „ohne gesetzliche Voraussetzungen“

Von „ohne gesetzliche Voraussetzungen“ schrieb ich nie etwas.

Zudem muss (in Deutschland) der
Antrag von z. B. einem Kreditinstitut unterstützt werden.

Wo steht denn das?

§ 32 Abs. 2 BörsG:
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen
mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen. […]

Das bezieht sich auf die Zulassung zum regulierten Handel - mal abgesehen davon, daß da nicht Kreditinstitut steht sondern Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut (sowie Niederlassungen von ausländischen KI und Finanzdienstleistern). Was ein Finanzdienstleistungsinstitut ist, kannst Du in § 1 Abs. 1a bzw. 1b KWG nachlesen.

Gruß
C.

Hallo,

Hallo,

Gemäß § 48 Börsengesetz (BörsG), wo der Freiverkehr geregelt
ist, „KANN die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den
Börsenträger zulassen“, sofern die „ordnungsmäßige
Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung
gewährleistet erscheint“.

das bezieht sich wohl kaum auf Alter, Größe oder
Aktionärsstruktur.

Das mit Alter usw. bezog sich ja auch auf den regulierten Handel. Das hatten wir doch schon, oder?

Ob man das als Marktsegment „ohne gesetzliche Voraussetzungen“

Von „ohne gesetzliche Voraussetzungen“ schrieb ich nie etwas.

Doch, in Re^5: „Es gibt aber auch Marktsegmente ganz ohne bzw. mit den gesetzlichen Voraussetzungen.“

(BTW: Es gibt AUSSCHLIESSLICH Marktsegmente mit gesetzlichen Voraussetzungen.)

Zudem muss (in Deutschland) der
Antrag von z. B. einem Kreditinstitut unterstützt werden.

Wo steht denn das?

§ 32 Abs. 2 BörsG:
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen
mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen. […]

Das bezieht sich auf die Zulassung zum regulierten Handel -
mal abgesehen davon, daß da nicht Kreditinstitut steht sondern
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut (sowie
Niederlassungen von ausländischen KI und
Finanzdienstleistern). Was ein Finanzdienstleistungsinstitut
ist, kannst Du in § 1 Abs. 1a bzw. 1b KWG nachlesen.

Deshalb habe ich ja auch geschrieben „von z. B. einem Kreditinstitut“ (s. o.). Auch das bezieht sich auf den regulierten Handel, ja, ich weiß. Du fragtest mich doch aber, wo das steht, oder? Deshalb habe ich den entsprechenden § zitiert. Und, danke, § 1 KWG kenne ich wohl.

Gruß, N.

Hi!

Es soll eine Aktiengesellschaft gegründet werden. Als
Aktienzahl ist 100.000 Stück mit einem Nennwert von 5 Euro
vorgesehen. Der Firmengründer will 51% der Aktien für sich
behalten, 49% sollen am Aktienmarkt verkauft werden. Die
Aktien werden für 7 Euro verkauft.

Wie hoch ist jetzt der Kapitalbestand der AG, bestehend aus
Eigenkapital und Agio-Rücklagen?

so, wie es da steht, ist es einfach: Gründung mit 100.000
Aktien je 5 Euro. Das gezeichnete Kapital beträgt 500.000
Euro, eine Kapitalrücklage gibt es nicht, weil die Aktien zu 5
Euro gezeichnet wurden. Der spätere Verkauf an der Börse
erfolgt aus dem Bestand des Gründers. Die zwei Euro Differenz
zum ursprünglichen Ausgabekurs steckt sich dieser natürlich
auch selber ein.

Normal stehen dem Unternehmen Finanzmittel in Höhe von 500.000
€ zur Verfügung (Aktien mit Nennwert). Durch die Beteiligung
Fremder am Unternehmen (49% Aktienverkauf) fließt jetzt
zusätzliches Kapital in die Kassen (das Agio - was explizit in
der Bilanz auszuweisen ist). Der (rein theoretische) Kurswert
der Aktie würde damit mindestens auf „gezeichnetes Kapital
plus Kapitalrücklage geteilt durch Aktienzahl“ ansteigen.

Die Frage ist, ob es eine Gründung einer AG geben kann, wo der
Markt von Beginn an beteiligt ist (Erstemission führt zur
Gründung der AG).

Hallo zusammen,

Ihr unterliegt möglicherweise dem folgenden Irrtum: Die Gründung der AG und ein anschließender Verkauf sind von einander strikt zu trennen. Christian schrieb völlig richtig, dass ein späterer Verkauf an der Börse aus dem Bestand des Gründers zu geschehen hat. Aber hier genau setzt der Irrtum an.

Zunächst einmal: Natürlich gibt es eine Kapitalrücklage, wenn bei der Emission der Aktien ein Agio vereinbart wurde. Wenn der Gründer zunächst selbst Alleinzeichner aller neu emittierten Aktien ist, heißt das nicht, dass er die KRL nicht anlegen muss. Wenn ein Agio festgelegt wird, dann kommt dies von vornherein - bei der Gründung - voll der AG zugute, siehe § 36a Abs. 1 AktG.

Das hat REIN GAR NICHTS mit einem späteren Verkauf der Aktien an der Börse zu tun, weshalb sich der Gründer mitnichten bei einem Verkauf an der Börse die „Differenz zum Ausgabekurs“ „einsteckt“. Wie gesagt, wird das Agio (=Differenz zwischen Ausgabekurs und Nennwert) unter Eigenkapital bei der Emission der Aktien im Zuge der GRÜNDUNG als KRL gebucht und gehört der AG, nicht dem Gründer.

Wenn der Gründer nach der Gründung seine Aktien verkauft, hat das NICHTS mehr mit der Vermögenssituation der AG zu, dann steckt er sich in der Tat den Erlös der Aktien selbst ein (und nicht nur ein Agio).

Zur Marktbeteiligung an einer AG-Gründung:
Zumindest in Deutschland dürfte es nur wenig Möglichkeiten geben, von vornherein den Markt an einer Gründung zu „beteiligen“. Inzwischen sind auch im Freiverkehr „Wartezeiten“ von drei Jahren üblich. Die Deutsche Börse AG hat die Anforderungen für den Freiverkehr (Open Market) im Zuge der Finanzkrise zudem verschärft: Hier werden z. B. ein bar eingezahltes Grundkapital von mindestens 250.000 Euro und ein Wertpapierprospekt verlangt.

Gruß, Niko

Gemäß § 48 Börsengesetz (BörsG), wo der Freiverkehr geregelt
ist, „KANN die Börse den Betrieb eines Freiverkehrs durch den
Börsenträger zulassen“, sofern die „ordnungsmäßige
Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung
gewährleistet erscheint“.

das bezieht sich wohl kaum auf Alter, Größe oder
Aktionärsstruktur.

Das mit Alter usw. bezog sich ja auch auf den regulierten
Handel.

Du schriebst in Deinem ersten Artikel „Zugang zum Markt“ und nicht „regulierter Handel“. „Markt“ ist nicht zwangsläufig reguliert.

Ob man das als Marktsegment „ohne gesetzliche Voraussetzungen“

Von „ohne gesetzliche Voraussetzungen“ schrieb ich nie etwas.

Doch, in Re^5: „Es gibt aber auch Marktsegmente ganz ohne bzw.
mit den gesetzlichen Voraussetzungen.“

Ja, das heißt „ganz ohne Voraussetzungen“ bzw. (nur) mit den gesetzlichen Voraussetzungen.

(BTW: Es gibt AUSSCHLIESSLICH Marktsegmente mit gesetzlichen
Voraussetzungen.)

Es gibt aber auch Marktsegmente, in denen zusätzliche Anforderungen gestellt werden - z.B. solche, die Du erwähntest (Alter usw.).

Zudem muss (in Deutschland) der
Antrag von z. B. einem Kreditinstitut unterstützt werden.

Wo steht denn das?

§ 32 Abs. 2 BörsG:
(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen
mit einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder
einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen zu beantragen. […]

Das bezieht sich auf die Zulassung zum regulierten Handel -
mal abgesehen davon, daß da nicht Kreditinstitut steht sondern
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut (sowie
Niederlassungen von ausländischen KI und
Finanzdienstleistern). Was ein Finanzdienstleistungsinstitut
ist, kannst Du in § 1 Abs. 1a bzw. 1b KWG nachlesen.

Deshalb habe ich ja auch geschrieben „von z. B. einem
Kreditinstitut“ (s. o.). Auch das bezieht sich auf den
regulierten Handel, ja, ich weiß. Du fragtest mich doch aber,
wo das steht, oder? Deshalb habe ich den entsprechenden §
zitiert.

Du hast suggeriert, daß man in Deutschland eine AG nur zum Handel zugelassen werden kann, wenn sie a) Voraussetzungen hinsichtlich Größe, Alter oder Aktionärsstruktur erfüllt und b) dieser Antrag von einem KI unterstützt wird. Das ist schlicht falsch.

C.

Hallo,

Gründers zu geschehen hat. Aber hier genau setzt der Irrtum
an.

es gibt keinen Irrtum, sondern höchstens eine unzureichende Aufgabenstellung. Der beschriebene Sachverhalt stellt sich mir so dar: Zeichnung der Aktien zum Nennwert und späterer Verkauf zu sieben Euro, also zwei Euro über Nennwert.

Zu der Interpretation komme ich, weil es a) unüblich ist, Aktien bei der Gründung über Nennwert zu zeichnen (dann könnte man ja auch gleich den Nennwert bzw. die Zahl der Aktien höher ansetzen) und b) nichts davon steht, daß die Aktien bei Gründung über Nennwert gezeichnet wurden.

Solange gehe ich davon aus, daß die Zeichnung zum Nennwert erfolgte und entweder der Gründer später die Aktien aus dem eigenen Bestand verkaufte (keine Kapitalrücklage für die AG) oder eine Kapitalerhöhung erfolgte. Damit der Gründer am Ende noch 51% hält, müßten 96.078 neue Aktien ausgegeben werden, was dann 192.156 Kapitalrücklage bedeutet.

Da es für die letztgenannte Variante keine Indizien gibt und erstgenannte nicht zu einer Kapitalrücklage, bleibt nur die Schlußfolgerung, daß etwas mit dem Sachverhalt nicht stimmt.

Gruß
C.

Hallo,

Da es für die letztgenannte Variante keine Indizien gibt und
erstgenannte nicht zu einer Kapitalrücklage, bleibt nur die
Schlußfolgerung, daß etwas mit dem Sachverhalt nicht stimmt.

Gruß
C.

jetzt komme ich der Sache langsam näher. Der Sachverhalt ist in der Tat etwas schief dargestellt.

Auch die Frage nach der „theoretischen“ Erstnotiz „anhand der Bilanz“ dürfte wohl unbeantwortet bleiben. Ist etwa der Bilanzkurs gemeint?

Nun denn…

Gruß, N.