AGL II verrechnet

Hallo!

Die zuständige Behörde hat sich beim ALG II für meinen Lebensgefährten verrechnet - weil sie bei mir ein offensichtlich zu niedriges Einkommen angesetzt hat. Zumindest hab ich nicht die geringste Ahnung, wie sie auf den Betrag kommen. Weshalb sie mich gleich auch noch ins ALG II reingepackt hat - plus Versicherungen, obwohl ich wie gesagt gearbeitet hatte und auch versichert war. Das habe ich alles so völlig korrekt angegeben und mitgeteilt. Verschulden trifft mich nicht. Hab ich eine Verpflichtung, sie auf den Fehler aufmerksam zu machen?

Gruß Silke

Hab ich eine Verpflichtung, sie auf den Fehler
aufmerksam zu machen?

Ja, auf jeden Fall. Wenn sie es merken, musst du eh zurückzahlen.

§§ 45 + 50 SGB X (zu finden über Google).

Gruß
Nelly

Hallo - JA - mache unbedingt darauf aufmerksam! Bei einer Überzahlung wird das Geld zurück gefordert! Schlimm, wenn es auf einmal ist und ein größerer Betrag. Also am Besten auch das Geld nicht ausgeben! Aber aufpassen: Manchmal passiert es beim Verrechnen, dass dann erst einmal (unverständlich aber passeirt!) das ganze ALGII gesperrt wird! Dadurch, dass man das selber meldet, ist man auf der sichereren Seite!
Good luck!
zaubermaus

Hallo

§§ 45 (zu finden über Google).

Hier ist der betreffende Text:

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstige nicht berufen, soweit

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte ; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Das Dickgedruckte trifft m. M. in diesem Falle zu. Wenn es so auffaellig ist, dass das Amt sich vertan hat, kann man wahrscheinlich auch nicht gut behaupten, man habe es nicht gemerkt (dies soll keine Unterstellung sein, sondern soll nur auch diese Überlegung mit einbeziehen), so dass es wohl auf jeden Fall empfehlenswert ist, dem Amt bescheid zu sagen.

Viele Grüße Thea

Hallo

Mit fällt gerade noch ein, dass es doch sein könnte, dass die sich gar nicht vertan haben, sondern dein Einkommen nicht als Einkommen, sondern als Zuverdienst betrachtet haben.

Je nach dem, wie hoch dieser Zuverdienst ist, darf man davon 15 oder 30 % behalten, so dass nur 85 bzw. 70 % des Einkommens als Einkommen zählen, ausserdem wird davon noch eine Pauschale für Werbekosten abgezogen.

Wenn das der Fall sein sollte, kannst du auch noch die Versicherung fürs Auto und deine eventuellen Beiträge für die Riesterrente abziehen lassen, und noch etwas, was mir aber im Moment nicht einfällt.

Frag doch mal, ob der Bescheid nicht so zu verstehen ist, und bring denen eine Kopie deiner Kfz-Versicherung vorbei.

Viele Grüße Thea

Bei einer eventuellen Rückzahlung aber unbedingt auf § 43 hinweisen, der die Rückzahlungshöhe bei fortlaufender Leistung auf 30 % der Leistung begrenzt. Dies wird von den Ämter oft und gerne nicht einmal missachtet!!!

Gruß

K.-P. Aldag
„The Texman“

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