Ja, reinschreiben kann man vieles. Hier liegt der Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung gem. § 275 Abs. I BGB vor. Logischerweise kann er dann auch keine Gegenleistung erwarten, was wiederum in § 326 Abs. I BGB nachzulesen ist.
Was AirBnB oder irgendein cleverer Vermieter in seinen Vertrag oder seine AGB geschrieben hat, ist vor dem Hintergrund ziemlich unerheblich. Also mit Hinweis auf die Rechtslage nicht zahlen, bei weiteren lästigen Kontaktaufnahmen Einschaltung eines Anwaltes androhen und wenn die nicht locker lassen, die Angelegenheit einem Anwalt übergeben.
Gruß
C.