Airbnb kein Geld zurück trotz Beherbergungsverbot

Hallo Zusammen,

kennt sich jemand besser mit AirBnb und deren Rücktrittsregeln aus. Wir haben in Bayern eine Unterkunft für eine Wochenende gebucht. Einen Tag später wurde dort der Lockdwon über einer Indienz von 1000 ausgesprochen. Natürlich war unserer Unterkunft in diesem Gebiet. Es herrschte also ein Beherbergungsverbot und wir durften die Reise nicht antreten.
Eigentlich soweit klar aber AirBnb weigert sich um eine Rückzahlung weil Sie eine Klausel im Vertrag haben dass am 20 März 2020 Corona kein Grund ist um sein Geld wieder zurückzubekommen. Wir haben natürlich auch nicht flexibel gebucht weil wir dachten die Reise anzutreten. Aber es wurde ja durch die Bundesregierung verboten. Airbnb kann also seine Leistung nicht erbringen aber wir sollen zahlen ??.

weil so keiner antwortet…
Ein Vertrag nimmt man an oder lässt es. Letztendlich steht die Unterkunft weiter bereit…
Um das (also meine Ansicht) mal deutlicher zu machen:
Wenn Dein Arzt sagen würde, Du darfst die Reise nicht antreten… was dann?

Leider würde ich vermuten: Pech gehabt und auf Kulanz hoffen…

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Hallo,

ich bin nun wirklich kein Freund des Geschäftsmodells von AirBnB.
Aber angesichts der Tatsachen,

  1. daß es nun wirklich nicht überraschend war, daß die Inzidenz in Teilen Bayerns über die Schwelle von 1000 sprang,
  2. daß es genausowenig überraschend war, daß dann Beschränkungen in Kraft getreten sind,
  3. daß es möglich war, vor der Buchung die aktuellen Stornierungsbedingungen zu prüfen,

kann ich mir sehr gut vorstellen, daß es rechtskonform war, eine kostenlose Stornierung auszuschließen.

Ob der Ausschluß im geschilderten Fall tatsächlich rechtskonform war, läßt sich natürlich nur anhand der konkreten vertraglichen Formulierungen prüfen, nicht anhand der Schnipsel, die Du geschrieben hast.

Tja, ein bißchen eigene Gehirnaktivität muß auch von Verbrauchern vor jedem Klick, der einen Vertragsabschluss bedeutet, erwartet werden.

&tschüß
Wolfgang

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So „natürlich“ ist das nun auch wieder nicht. Ich nehme an, das wäre teurer gewesen? DAS Risiko bzw. den Mehrpreis wolltest du nicht auf dich nehmen, aber Airbnb soll das jetzt ausbaden, obwohl die Klausel offensichtlich besteht (und bestand), dass Corona kein Grund ist, um kostenlos zu stornieren.

Dein Pech, würde ich sagen …

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Das steht dort nicht. Lies mal richtig:
https://www.airbnb.de/help/article/2728/stornierungsmöglichkeiten-aufgrund-von-covid19

Wenn deine Buchung nach dem 14. März 2020 getätigt wurde und die COVID-19-Pandemie deine Reisepläne beeinflusst, gelten die Stornierungsbedingungen deines Gastgebers.

Und? was steht bei deinem Gastgeber?

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Ja, reinschreiben kann man vieles. Hier liegt der Fall der Unmöglichkeit der Leistungserbringung gem. § 275 Abs. I BGB vor. Logischerweise kann er dann auch keine Gegenleistung erwarten, was wiederum in § 326 Abs. I BGB nachzulesen ist.

Was AirBnB oder irgendein cleverer Vermieter in seinen Vertrag oder seine AGB geschrieben hat, ist vor dem Hintergrund ziemlich unerheblich. Also mit Hinweis auf die Rechtslage nicht zahlen, bei weiteren lästigen Kontaktaufnahmen Einschaltung eines Anwaltes androhen und wenn die nicht locker lassen, die Angelegenheit einem Anwalt übergeben.

Gruß
C.

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Natürlich war die Idee, eine Ferienwohnung in der Zeit und in der Gegend zu buchen, nur so leidlich klug, aber das ändert ja nichts an der Rechtslage. Das Gesetz entfaltet seine Schutzwirkung auch für die, die sich nicht ständig mit den lokalen Inzidenzen und den lokal geltenden Coronamaßnahmen auseinandersetzen und vielleicht auch nicht über die Informationen oder den Sachverstand verfügen, sich die zukünftige Entwicklung auszumalen. Zumal es hier ja um eine Generalklausel geht: wer objektiv nicht leisten kann, der darf auch keine Gegenleistung verlangen. Für was in diesem Fall auch?

Naja, viel Phantasie braucht man nicht, um darauf zu kommen, daß eine Klausel wie „Der Anbieter weist darauf hin, daß der Käufer Gläser, Vasen und Fabergé-Eier auch dann bezahlen muß, wenn der Anbieter sie versehentlich fallen läßt, sie von einem Elefanten zertreten werden oder von den Panzerknackern gestohlen werden“ unwirksam ist.

Bei objektiver Unmöglichkeit der Leistung entfällt natürlich nicht nur die Verpflichtung zur Leistung, sondern auch der Anspruch auf Gegenleistung. Wo kämen wir denn sonst hin?

Gruß
C.

Ja klar kann sagen hier ist ein Vertrag und falls wir aufgrund eines Verbotes der Regierung nicht antreten können dass unserer Schuld ist aber dann könnte man auch sagen wenn die Unterkunft abrennt und wir am nächsten Tag dorthin reisen, dass wir auf unsere Unterkunft bestehen und Airbnb jetzt was machen muss ??

AirBnb kassiert 1200 Euro für nichts ??. Also das AirBnb das Ausbanden muss würde ich jetzt wohl als Übertreibung auffassen. Das nicht flexibel haben wir nicht genommen aber nicht weil wir Geld sparen wollten sondern weil es für uns klar war das wir dorthin fahren werden. Wir haben einen Tag vor dem Gesetzt mit den 1000 Indienz gebucht. Das ist natürlich Pech. Aber genauso gut könnte ich sagen. Was mache ich wenn die Unterkunft abrennt ??. Fahre ich dann trotzdem hin und sage ich haben einen Vertag um jeden Preis und ich will jetzt hier eine Unterkunft ??. Blödsinn was Sie schreiben liebe Chritsta. Vielleicht sollten Sie normale Antworten geben und Ihre Selbstverliebtheit und Schadenfreunde für sich behalten.

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Komm erstmal wieder runter!

Wie du auf

kommst (es heißt übrigens Schadenfreude), bleibt mir ein Rätsel, aber sei es drum!

Das wird wohl kaum Airbnb kassieren, das ist doch sicherlich das, was du an den Gastgeber bezahlen solltest, wovon Airbnb vermutlich eine Provision bekommt. Aber dass deine Aussage

schlicht und ergreifend gelogen war, wissen wir dank @anon2160089 nun auch. Vielleicht warst du auch einfach nur nicht in der Lage, die Aussage von Airbnb richtig zu interpretieren, Aber dann lass dir das nochmal erklären! Da du auf seine Frage nicht eingegangen bist, stelle ich sie gern nochmal:

bzw. wie sehen/sahen seine Stornierungsbedingungen aus? DANN kann man vielleicht eine Aussage treffen, ob die rechtens waren oder nicht.

AirBnB ist ja nur ein Vermittler.

Im Übrigen wurde die Vorschrift, auf die es hier entscheidend ankommen dürfte, noch nicht genannt: § 307 BGB.

Grundsätzlich geht eine Verabredung, dass Corona die Zahlungspflicht nicht entfallen lässt, dem Gesetz vor. Das gilt aber nicht, wenn es sich wie hier um eine AGB handelt und die Klausel den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

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Blöde Frage, aber muss bei AGB explizit „AGB“ darüber stehen, oder kann auch etwas anderes (z. B. die erwähnten Stornobedingungen des Gastgebers) als AGB gelten?

Hier z. B.
https://www.airbnb.de/help/article/2701/richtlinien-für-besondere-umstände-und-das-coronavirus-covid19

steht u. a. für nach dem 14.03.2020 getätigte Buchungen:
Unsere Richtlinien für besondere Umstände sollen Gäste und Gastgeber schützen, falls nach der Buchung etwas Unvorhersehbares passiert. Da die Weltgesundheitsorganisation COVID-19 inzwischen zu einer globalen Pandemie erklärt hat, gelten die Richtlinien für besondere Umstände nicht für neue Buchungen, da COVID-19 und seine Folgen mittlerweile nicht mehr unvorhergesehen oder unerwartet sind. Lies dir bitte während der Buchung sorgfältig die Stornierungsbedingungen des Gastgebers durch und wähle im Zweifelsfall lieber eine flexiblere Option.

Im Zweifelsfall wird das wohl das Gericht entscheiden müssen, aber aufgrund der mageren Infos, die @Alleswisser26 liefert, (den Rest behält er anscheinend lieber für sich), kann man nur Mutmaßungen anstellen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (§ 305 Abs. 1 BGB)

Ich würfe da wohl noch § 305c BGB in den Raum. Eine AGB-Klausel, die offensichtlich so dämlich ist, daß sie nicht nur dem gesunden Menschenverstand, sondern dem geltenden Recht widerspricht, ist überraschend und damit natürlich auch ungültig.

Das steht so nicht im Gesetz. Deinem Gedanken liegt ein grundlegend falsches Verständnis von der Abdingbarkeit gesetzlicher Vorschriften zugrunde. AGB weichen ständig von Gesetzen ab. Das dürfen sie grundsätzlich auch, denn sie sind ja Bestandteil von Vereinbarungen. Man kann dies gut an § 306 Abs. 2 BGB erkennen:

„Soweit die [AGB-]Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.“

Umkehrschluss: AGB, die Vertragsbestandteil geworden und wirksam sind, genießen Vorrang vor dem Gesetz. Das gilt natürlich nur für abdingbare Vorschriften des Gesetzes, wie sie zum Beispiel weitgehend das Schuldrecht prägen, das du ja ins Spiel gebracht hast (§§ 275, 326 BGB).

Quatsch. Natürlich kann von gesetzlichen Vorgaben da abgewichen werden, wo es nicht ausdrücklich verboten ist, aber dafür gibt es Grenzen, die im Dunstkreis von §§305 ff geregelt sind. Eine Klausel die „Wenn ich aufgrund eines staatlichen Verbotes nicht leisten darf, bist Du dennoch Deine Gegenleistung schuldig“ ist offensichtlich unwirksam.

Man kann ja nachsichtig sein und akzeptieren, daß juristische Laien, die von Unmöglichkeit noch nichts gehört haben, ihren Vorstellungen von Eigenverantwortlichkeit und Mündigkeit freien Lauf lassen, aber Du hast ja immerhin behauptet, Jurist gewesen zu sein. Und nein, ich behaupte nicht, Du seist ein schlechter Jurist gewesen, wie Du mal behauptet hast.

Hey, hey, ganz ruhig…
@C_Punkt - du hattest „dem geltenden Recht widersprechen“ geschrieben
@anon58271165 - du sprichst vom „weichen von Gesetzen ab“.

Das ist doch nicht das Gleiche!