Airline erkennt Anspruch an, zahlt aber trotzdem nicht!?

Hallo,

eine Airline teilt einem Kunden mit, dass sie ihm den wegen einer Flugverspätung eingeforderten Entschädigungsbetrag überwiesen hat, aber die Gutschrift 20-30 Werktage dauern könnte.
Als der Kunde nach 40 Werktagen den fehlenden Zahlungseingang reklamiert, erhält er auch in den folgenden 2 Wochen weder eine Zahlung, noch eine Antwort.
Welche Zahlungsfristen müsste die Airline einhalten?
Bliebe der Kunde auf Gerichts- und Anwaltskosten sitzen, wenn der Betrag zwischenzeitlich doch noch einginge?
Wäre das ein Fall für die Schlichtungs­stelle für öffent­lichen Personen­verkehr, wenn ihr die Airline angeschlossen wäre?
Ist das eine neue Masche von Airlines sich vor eiiner Zahlung zu drücken?

Vielen Dank.

Gruß
Pontius

Nur reklamiert oder Zahlungsfrist gestellt?
Wenn nur reklamiert, dann Zahlungsfrist schriftlich per Einwurfeinschreiben stellen.
Wenn das nicht hilft Mahnverfahren einleiten. ramses90

Vielen Dank für deine Antwort.

Die erste Frist (3 Wochen) wurde mit Geltendmachung des Ausgleichsanspruches per Einschreiben-Rückschein gesetzt.
Nachdem der Ausgleichsanspruch von der Airline per E-Mail anerkannt und angeblich überwiesen wurde, aber kein Zahlungseingang festzustellen war, erfolgte die Reklamation mit erneuter Fristsetzung ( 2 Wochen), allerdings diesmal per E-Mail.
Wäre vor Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe jetzt noch eine Mahnung mit erneuter Fristsetzung per Einschreiben ratsam?

Das wäre es.

Für die Zukunft: man macht keine Zahlung mit Fristsetzung per Mail geltend!
Mails, egal was sie betreffen, sind nicht rechtsverbindlich. ramses90

hast du für diesen unsinn auch irgendeinen beleg? und bevor du darauf antwortest: schon mal darüber nachgedacht, wie eine bestellung im internet abläuft?

Es empfiehlt sich wohl aus Beweisgründen Mahnungen mindestens per Einwurfeinschreiben zu versenden.

Aber :
" Mahnung per E-Mail zulässig. Da eine gesetzliche Bestimmung für Mahnungen nicht vorhanden ist, ist diese an keine bestimmte Form gebunden und kann daher mündlich, schriftlich oder per Fax oder auch E-Mail erfolgen."
schreibt u.a. Rechtsanwalt B. dazu.

Wäre denn überhaupt in diesem Fall nach der ersten Fristsetzung, die ja per Einschreiben erfolgte, eine oder auch mehrere weitere erforderlich und ggf. wie viele?

Und hast Du mal darüber nachgedacht, dass Dein Vergleich auf allen Pfoten hinkt?
Fragt sich ramses90