Ajax - Alkmaar und die Notwehrfrage

Liebe WWWler,

beim Fußballspiele Ajax – Alkmaar kam es kurz vor Weihnachten zu einer unschönen Situation. Ein „Fan“ stürmte den Platz und versuchte den gegnerischen Torhüter durch einen Sprung in den Rücken zu verletzen. Der Torhüter konnte den Angriff abwehren, wobei der Angreifer zu Boden fiel. Um den Angreifer an einer erneuten Attacke zu hindern, trat der Torhüter anschließend auf den am Boden liegenden Angreifer zwei Mal heftig ein. In späteren Interviews gab er an, befürchtet zu haben, der Angreifer sei bewaffnet.

Die Szene kann man sich in verschiedenen Videos auf Youtube anschauen („Ajax Alkmaar“). In diversen Foren wird nun heiß darüber diskutiert, ob das Verhalten des Torhüters noch unter Notwehr zu fassen ist, oder ob hier ein strafbarer Notwehrexzess vorliegt. Hat vielleicht ein Strafrechtsexperte hier Lust und Muße darzustellen, wie dieser Fall wohl vor einem deutschen Gericht ausgehen würde, wenn dem Gericht das Internetvideo vorläge?

Besten Dank und viele Grüße

Matt

Hat vielleicht ein Strafrechtsexperte
hier Lust und Muße darzustellen, wie dieser Fall wohl vor
einem deutschen Gericht ausgehen würde, wenn dem Gericht das
Internetvideo vorläge?

Ich nehme an, mangels Zuständigkeit einer deutschen Staatsanwaltschaft für die Verfolgung einer Schlägerei unter Niederländern in den Niederlanden würde überhaupt kein Verfahren eröffnet.

Gruß
smalbop

Da mich die Situation in Deutschland interessiert, nehmen wir bitte an, das Video sei beim Spiel Dortmund - Schalke aufgezeichnet worden.

Hallo,

vorab: ich kenne die Szene nicht und muss mich auf deine Schilderung verlassen. Nehmen wir an, das deutsche Strafrecht wäre anwendbar.

Dass ein rechtswidriger Angriff von Seiten des Fan vorlag, kann bejaht werden. Also wäre auch Notwehr zulässig. Ich sehe bei dem verhalten des Torwartes einige Knackpunkte:

  1. Notwehr ist aber nur zulässig, solange ein Angriff andauert oder unmittelbar bevorsteht. Als der Fan nun auf dem Boden lag, war der Angriff dann schon beendet oder dauerte er weiter an? Die Beantwortung dieser Frage ist ausschlaggebend, ob überhaupt noch eine Notwehrlage vorlag. War der Angriff entgültig beendet, so wäre eine Notwehr nicht mehr zulässig. Alleine die Meinung „der wäre bewaffnet“ rechtfertigt bei einem bereits entgültig abgewehrten Angriff die Tritte nicht.

  2. Die Erforderlichkeit. Nicht jedes Mittel, das in der Notwehr angewandt wird, wäre zulässig. Es muss „erforderlich“ (aber nicht verhältnismäßig) sein. Wenn wir nun davon ausgehen, dass der Angriff noch weiter andauerte, ist die Frage, ob die Tritte auf den am Boden liegenden erforderlich gewesen wären.

  3. Der Verteidigungswille des Verteidigers (hier des Torwartes). Notwehr ist nur zulässig, wenn die Verteidigungshandlung in dem Willen, sich auch verteidigen zu wollen, durchgeführt wird. Die Absicht „der hat mich angegriffen, jetzt zeige ich es ihm aber mal so richtig“ wäre unzulässig, auch wenn die Verteidigungshandlung bei einem echten Verteidigungswillen an sich zulässig wäre.

Käme es nun zu einem Strafverfahren, so hängt die Bestrafung des Torwartes von der Wertung des Gerichtes ab, ob nun eine Notwehr anerkannt wird oder auch nicht. In Deutschland sind die Gerichte aber in der Regel verteidigerfreundlich, d.h. die Tatbestandsmerkmale der Notwehr werden bei einer tatsächlichen Verteidigung recht großzügig angewandt, da der Stress, unter dem der Verteidiger steht, mit berücksichtigt wird.

Selbst wenn das Gericht nun feststellen würde, dass keine Notwehrhandlung vorgelegen hätte, so könnte man immer noch prüfen, ob ein sog. Notwehrexzess, also eine schuldlose Überschreitung der Notwehr aus Angst oder Schrecken vorgelegen hätte.

Ich kann dir nur die Rechtslage in D darstellen, aber eine entgültige Anwort - Notwehr ja oder Notwehr nein - wird dir hier kaum einer geben können.

Gruss

Iru

In Betracht käme noch ein Erlaubnistatbestandsirrtum.

http://de.wikipedia.org/wiki/Erlaubnistatbestandsirrtum

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Hi Benvolio,

stimmt, das hätte ich auch anführen sollen. Danke für die Ergänzung.

Gtuss

Iru

Zusatz
Ich hab mir die Sache mal auf Youtube angeschaut. Ganz interessant. Der Torwart hat m.E. nach zuerst sehr gut und rechtmäßig reagiert. Vor allem war das Erkennen und die Abwehr fast gleichzeitig, da merkt man, dass die Reflexe dieses Torwartes sehr schnell sind.
Das Nachtreten sah ziemlich unschön aus (ist wohl beim „Nachtreten“ immer so), ob es rechtswidrig war, kann ich nicht beurteilen. Allerdings musste der Torwart von anderen abgedrängt werden, damit er von dem Angreifer abließ. Das könnte durchaus auf fehlenden Verteidigungswillen sondern auf eigenen Angriffswillen hindeuten.

Der Schiri sah die Sache offenbar, abseits vom Rechtlichen, als unsportlich an und gab ihm die rote Karte.

Iru

Hallo,

Alleine die Meinung „der wäre bewaffnet“ rechtfertigt bei
einem bereits entgültig abgewehrten Angriff die Tritte nicht.

Wann ist denn ein Angriff „endgültig beendet“ bei einem bewaffneten Angreifer? Sicher nicht schon dadurch, dass er am Boden liegt. Wenn ich mir das letzt BGH-Urteil zum Thema Putativnotwehr anschaue (Hell’s Angels-Fall), ist die Grenze offensichtlich weiter gesteckt als irgendjemandem lieb sein kann.

Allerdings hört man bei Notwehr immer wieder von extremen Entscheidungen in beide Richtungen, wie es also vor Gericht tatsächlich entschieden würde ist fraglich.

Gruß

Anwar

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Guten Morgen!

Hast Du die Zeit einmel mitgestoppt, die zwischen Bemerken des Angriffs und letztem Tritt vergangen ist? Es handelt sich um weniger als drei Sekunden.

Als der Angreifer am Boden lag, war der Angriff definitiv beendet und objektiv keine Notwehrlage mehr gegeben. Ich finde es daher auch gar nicht so schwierig, zu entscheiden, ob die Tritte durch Notwehr gedeckt waren oder nicht: Sie waren es nicht. Und wenn der Torwart sagt, er hätte geglaubt, dass der Typ bewaffnet gewesen sei, halte ich das für taktisch extrem unklug. Da hätte er am besten mal gar nichts gesagt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es erforderlich ist, nicht davon zu rennen, sondern in der unmittelbaren Nähe des Opfers zu verweilen, wenn man glaubt, dass dieses eine Waffe in der Hand hält.

Aber wie gesagt: Drei Sekunden. Wenn man beim Betrachten des Videos die beiden Wörter „Schrecksekunde“ und „Reflexhandlung“ murmelt, dann ist die Szene auch schon vorbei. Ich sehe auch nicht, dass der Torwart von den MItspielern weggedrängt werden musste. Er hat von sich aus aufgehört mit dem Treten und nicht versucht, sich loszureißen und erneut anzugreifen. Ich habe 100% Verständnis für sein Verhalten. Aus 95% der Leute, die großspurig daherreden, als Fußballprofi müsse man sich besser im Griff haben, spricht nach meiner Überzeugung der reine Sozialneid.

Zurück zum Rechtlichen: Notwehr scheidet aus, mit dem Erlaubnistatbestandsirrtum kann ich mich gerade noch so anfreunden, wobei ich die oben geäußerten Bedenken hege: Wenn jemand bewaffnet ist und ich kann abhauen, ist es nicht erforderlich, auf ihn einzutreten, denn das würde ja eine gefährliche Reaktion des Bewaffneten nur provozieren.

Für mich ist es ein klarer Fall des „nachzeitigen extensiven Notwehrexzesses“. Damit ist das Verhalten des Torwarts nicht nach § 32 StGB gerechtfertigt, aber nach § 33 StGB entschuldigt.

Aufgrund der Rechtswidrigkeit geht übrigens auch die rote Karte vollkommen in Ordnung. Auch dass die Mannschaft im Anschluss das Stadion geschlossen verlassen hat, genießt meinen hohen Respekt.

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Hallo,

Aufgrund der Rechtswidrigkeit geht übrigens auch die rote
Karte vollkommen in Ordnung.

Dir rote Karte unterliegt nicht der rechtlichen Beurteilung (jedenfalls nicht der durch das Strafgericht) - ich nehme an, dass du das auch nicht sagen wolltest, aber es klingt da ein wenig so.

Gruß

Anwar

Hi
die erste Abwehr fällt unter die Notwehr und ist nicht rechtswidrig.
Das anschließende Nachtreten war nicht mehr erforderlich, um den Angriff abzuwehren, somit rechtswidrig. Zu prüfen wäre dann noch, ob das Nachtreten „aus Verwirrung, Frucht oder Schrecken“ (also auch im Affekt)erfolgte - dann ist die rechtswidrige Tat nicht schuldhaft begangen worden.

Gruß
HaWeThie

Hallo,

Aus 95% der Leute, die großspurig daherreden, als Fußballprofi müsse man sich besser im Griff haben, spricht nach meiner Überzeugung der reine Sozialneid.

ob es Sozialneid ist, weiss ich nicht. Ich habe jedoch vollstes Verständnis für Fußballspieler, die nach einer körperlichen oder verbalen Attacke dem Angreifer auch etwas entgegensetzen - und dafür dann bestraft werden. Ich bin und war kein Fußballspieler, würde aber auch einen Angriff auf eins meiner Rechtsgüter abwehren, auch wenn es dafür die rote Karte gäbe (und alle Welt mich kritisieren würde). Das hat auch nichts mit dem „sich im Griff haben“ zu tun, keiner muss einen Angriff dulden, egal wo er sich befindet. Wie man so schön sagt, ist auch ein Fußballplatz kein rechtsfreier Raum, aber es scheint mir so, dass das nur für den Verteidiger, nicht aber für den Angreifer gilt.

Gruss

Iru

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Kurze Nachfrage
Hallo, als Laie muss ich kurz mal nachfragen.
Der Angreifer stürzt ohne grosses Zutun des Torwartes bei der Attacke hin, liegt also völlig unverletzt auf dem Rasen.
-> nur da er jetzt auf dem Boden liegt stellt er doch immernoch eine Gefahr für den Torwart dar, denn er will ja sofort wieder aufstehen um erneut anzugreifen.
Dürfte man in solch einer Situation nicht ebenfalls den Täter körperlich angreifen um ihn „kampfunfähig“ zu machen, bzw. um die Oberhand über die Situation zu bekommen um eine weitere Gefährdung für das eigene Wohl auszuschliessen?
Wie wäre die Situation rechtlich, wenn jemand nachts im Park angegriffen wird?
Vielen Dank!

Hallo,

ein Angriff muss unmittelbar bevorstehen, auch dann ist Notwehr zulässig. Der Angriff könnte sich auch aus der Bodenlage fortsetzen.

Gehen wir mal vom Fußballspiel weg… Der körperlich schwache Herr X sieht den stadtbekannten Schläger Y mit erhobenen Fäusten in Angriffsabsicht auf sich zustürzen. Dummerweise für Y liegt eine Bananenschale auf der Straße und Y fällt auf den Boden. Er ist aber nicht verletzt und könnte sofort wieder aufstehen um Herrn X zu verprügeln. Herr X ist aber schneller und nutzt seine Chance, dem Y seinen Spazierstock über den Kopf zu ziehen, so dass Y dann doch liegen bleibt.

Klarer Fall von Notwehr, denn trotz Y’s Bodenlage stand ein Angriff unmittelbar bevor.

Nebenher: Mit genügend Übung kann man auch aus der Bodenlage angreifen und einem anderen schwere Verletzungen beibringen. Ein Fußstoß ins Gesicht oder gegen das Knie des noch Stehenden sind nicht zu verachten. Wer unten liegt, hat noch lange nicht verloren.

Gruss

Iru

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Hallo,

ein Angriff muss unmittelbar bevorstehen, auch dann ist
Notwehr zulässig. Der Angriff könnte sich auch aus der
Bodenlage fortsetzen.

ich weiß, daß Du es weißt, aber ich will es sicherheitshalber für Mitleser klarstellen, damit kein Mißverständnis aufkommt: „unmittelbar bevorstehen“ heißt nicht, daß man jeden verdreschen kann, den man nach der ersten Attacke auf den Boden geschickt hat.

Wenn der schon sichtlich benommen herumliegt, dann ist von einem unmittelbaren Angriff nicht mehr ohne weiteres auszugehen, wobei das natürlich immer Auslegungssache und situationsbezogen ist. Daß die Gerichte eher zugunsten des Verteidigers tendieren, wurde ja schon gesagt. Das soll aber nicht als Freibrief dafür verstanden werden, jeden Angreifer bis zur Bewußtlosigkeit und darüber hinaus zu vermöbeln.

Gruß
Christian

Seltsame Hohlwelttheorien der Juristen

inwieweit es erforderlich ist, nicht davon
zu rennen, sondern in der unmittelbaren Nähe des Opfers zu
verweilen, wenn man glaubt, dass dieses eine Waffe in der Hand
hält.

Mir erscheint es vollkommen närrisch, einem Angreifer den Rücken zu kehren und davon zu rennen, wenn man vermuten muss, dass dieser Angreifer eine Waffe besitzt (oder auch nicht) und bereit ist, diese hinterrücks einzusetzen. Die Bereitschaft zum unvermuteten Angriff hat der Angreifer bereits hinreichend bewiesen.

Soll ich mir jetzt in den Rücken schiessen oder auch nur mit dem Schlagstock oder einer anderen Schlagwaffe prügeln lassen, nur um den Angreifer weiter ins Unrecht zu setzen und selbst keinen Notwehrexzess zu begehen?

Gruß

SCNR

zu rennen, sondern in der unmittelbaren Nähe des Opfers zu
verweilen, wenn man glaubt, dass dieses eine Waffe in der Hand
hält.

Dieses Bild ist dann doch zu schön: Der Angreifer mit Verletzungsabsicht, der vom Anwalt flugs zum Opfer verklärt wird!

So funktioniert Justiz!

SCNR

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Hallo,

Zurück zum Rechtlichen: Notwehr scheidet aus, mit dem
Erlaubnistatbestandsirrtum kann ich mich gerade noch so
anfreunden, wobei ich die oben geäußerten Bedenken hege: Wenn
jemand bewaffnet ist und ich kann abhauen, ist es nicht
erforderlich, auf ihn einzutreten, denn das würde ja eine
gefährliche Reaktion des Bewaffneten nur provozieren.

Lass mich raten, du hast noch bewaffneten Kampf (Kette, Stock, Messer) trainiert, oder? Alle drei sind auch als Wurfgeschoss noch extrem gefährlich, selbst wenn du es schaffen solltest dich außer Schlagreichweite zu bringen.

Viele Juristen beklagen sich immer darüber beklagen, dass zu juristischen Problemen jeder eine Meinung hat, oftmals ohne Ahnung. Was körperliche Auseinandersetzungen angeht, trifft aber eben dies auf die meisten Juristen zu.

Allein der Begriff „Schrecksekunde“ ist zweischneidig - ja, es gibt eine Schrecksekunde, aber Angst (bzw. das Gefühl der Bedrohung) kann auch wachsen, wenn man erstmal realisiert, was passiert ist. Schaue ich mir das Video an, so kann ich genauso gut argumentieren, dass der Torwart erstmal reflexartig den Angriff abwehrt, dann kurz darüber nachdenkt, was eigentlich gerade passiert ist, dabei zu dem Schluss kommt, dass dies ein irrer Hooligan ist, der durchaus bewaffnet sein kann und sich dann dazu entschließt kein Risiko einzugehen und den Angreifer auszuschalten. Als jemand der etwas Erfahrung im Nahkampf hat, würde ich übrigens nach Anschauen des Videos sagen, dass die Gefahr nach dem ersten Tritt und dem Fall noch keineswegs beendet war. Wie Irubis schon sagte, gibt es sehr effektive Angriffe auch aus der Bodenposition heraus. Gerade die Beine sind sehr verletzlich (Unterschenkel, Knie) und vom Boden aus gut erreichbar. Dass ein Spitzensportler nicht gerade eine komplizierte Knieverletzung riskieren möchte, kann man wohl verstehen.

Gruß

Anwar

Opfer meint ja nun so viel wie „Geschädigter einer Straftat“. Bei Notwehr ist es immer so, dass zunächst der Angreifer der Täter ist und der andere das Opfer, hinsichtlich der Notwehrhandlung muss man aber zwangsläufig andersherum formulieren. Damit ist keine Wertung verbunden.

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