Akkus bei geringerer Kapazität rückgabefähig?

Guten Tag,

angenommen man erwirbt 15 Akkus als Einzelzellen. Nachdem man sie zu einem Pack zusammengelötet hat und lädt, merkt man, dass sie nur 1/2 der angegebenen Kapazität haben und zudem jeder einzelne Akku eine andere Kapazität aufweist. Die 15 Akkus sind also für einen Akkupack unbrauchbar. Verkäufer wußte aber, dass daraus ein Akkupack hergestellt werden sollte.

Kann man nun trotzdem die Akkus, obwohl schon gelötet worden, zurückgeben?

Hallo,

denkbar sind drei Wege:

  • wenn die Akkus (für sich genommen!) fehlerhaft sind, muss der Verkäufer fehlerfreie liefern
  • wenn eine zugesicherte Eigenschaft („man kann sie zum Pack zusammenlöten und es gibt keinen Verlust“) fehlt, kann man den Kaufvertrag rückgängig machen
  • wenn alles in Ordnung ist, kann man nur auf die Kulanz des Verkäufers hoffen.

Zu Punkt 1: Innerhalb von 6 Monaten nach Kauf ist zwar normalerweise der Verkäufer beweispflichtig, dass der Käufer das nicht selbst verbockt hat. Kommt man allerdings mit zusammengelöteten Akkus an, könnte der Verkäufer eben das als Ursache behaupten. Generell: wenn die Einzelakkus alle für sich genommen die versprochene Kapazität haben, ist die Gewährleistung vom Tisch.

Zu Punkt 2: Wenn der Kunde sagt „ich will die zum Pack zusammenlöten“ und der Verkäufer sagt „mh“, weil er sich damit nicht so auskennt und gerade mit dem Computer beschäftigt ist, ist das m.E. keine „zugesicherte Eigenschaft“. Wenn aber der Käufer explizit fragt und der Verkäufer ausdrücklich sagt, dass man die ohne Leistungsverlust zusammenlöten kann, ist das gegeben.

Punkt 3: Es wird aus Kulanz kein Verkäufer mehr Akkus mit Lötstellen und möglichen Schäden zurücknehmen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

angenommen man erwirbt 15 Akkus als Einzelzellen. Nachdem man
sie zu einem Pack zusammengelötet hat und lädt, merkt man,
dass sie nur 1/2 der angegebenen Kapazität haben und zudem
jeder einzelne Akku eine andere Kapazität aufweist.

Mal ein paar blöde Fragen:

  • Woher weißt Du, dass sie eine unterschiedliche Kapazität haben?
  • Wie kannst Du die Kapazität feststellen und ist das die gleiche Messmethode, wie sie der Hersteller für seine Angabe anwendet?
  • Wie hast Du sie geladen?
  • Wie hast Du sie gelötet? Können sie dabei beschädigt worden sein?
  • Kannst Du beweisen, dass sie bereits vorher kaputt waren?
    Gruß
    loderunner

Danke erstmal für Ihre Antworten.

Die unterschiedliche Kapazität ist feststellbar, indem man den Akkupack mit einem konstanten Strom, in meinem Fall 2A entlädt. Dabei wurde jede einzelne Zellenspannung überwacht. Sobald nun eine auf 0,8V absank, wurde sie dem Pack entnommen und dieser dann weiter mit 2A belastet. Bis schließlich auch die letzte auf 0,8V abfiel.
Dabei wurde natürlich die Zeit jeder Zelle gemessen und daraus die Kapazität berechnet. Diese Methode ist zwar umständlich, aber sicher. PS: 2A sind gerade mal 0,4C Entladestrom.

Geladen wurde das Pack mit 1/10tel C 12h.

Dass sie beim Löten nicht zerstört wurden, bin ich mir sicher, da es nicht das erste Pack ist, was ich baue. (bin Modellbauer) Beweisen kann ich es natürlich nicht. Wie auch…?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo auch,

denkbar sind drei Wege:

  • wenn die Akkus (für sich genommen!) fehlerhaft sind, muss
    der Verkäufer fehlerfreie liefern

Korrekt.

  • wenn eine zugesicherte Eigenschaft („man kann sie zum Pack
    zusammenlöten und es gibt keinen Verlust“) fehlt, kann man den
    Kaufvertrag rückgängig machen

Also die „zugesicherte Eigenschaft“ gibt es als solche seit der Schuldrechtreform des BGB nicht mehr. Beim Fehlen einer umgangssprachlichen „zugesicherten Eigenschaft“ handelt es sich um einen Mangel im Sinne des § 434 BGB, der nicht zum Rücktritt berechtigt.

  • wenn alles in Ordnung ist, kann man nur auf die Kulanz des
    Verkäufers hoffen.

Dass auf jeden Fall.

Zu Punkt 1: Innerhalb von 6 Monaten nach Kauf ist zwar
normalerweise der Verkäufer beweispflichtig, dass der Käufer
das nicht selbst verbockt hat. Kommt man allerdings mit
zusammengelöteten Akkus an, könnte der Verkäufer eben das als
Ursache behaupten.

Na ja. Da widersprichst Du Dir selbst ein wenig. Tatsächlich gibt es eine Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf, allerdings heißt es hier im BGB: […] es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Es geht hier im übrigen nicht darum, dass der Verkäufer beweisen muss, dass der „Käufer das selbst verbockt hat“, sondern darum, dass der Verkäufer die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang beweisen muss.

Gruß

S.J.