Akteneinsicht

Hallo,

angenommen, Mister X möchte einen Anwalt damit beauftragen, in einem Fall von Ladendiebstahl Akteneinsicht zu beantragen. Der Anwalt soll lediglich die Akte anfordern und dann an Mister X verschicken.

Was würde dieser Auftrag nach der Gebührenordnung kosten?

Ob der Anwalt dann noch weiter gegen die Täterin aktiv werden soll, möchte Mister X erst nach der Akteneinsicht entscheiden.

Danke Ebi

Moin, Ebi,

da müsste wohl erstmal geklärt werden, ob Mister X berechtigt ist, die (welche überhaupt?) Akten einzusehen. Wenn man das weiß, schaut der Anwalt in die Gebührenordnung.

Gruß Ralf

Hallo,

als Angezeigter selbst kann in diesem eigenen Fall IMHO ein beauftragter Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen.

Er wird die Akte aber sicherlich nicht törichterweise an Mister X schicken (vllt. verschwindet sie dann?)

Einsicht kann man dann in der Kanzlei nehmen.

Gruß:
Manni

da müsste wohl erstmal geklärt werden, ob Mister X berechtigt
ist

Nein, ist er nicht, das kann nur ein Verteidiger, darauf zielt die Frage ja auch ab.

die (welche überhaupt?)

Die Ermittlungsakte.

Akten einzusehen. Wenn man das
weiß, schaut der Anwalt in die Gebührenordnung.

Wat denn für ne Gebührenordnung?

Levay

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Sofern derjenige ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat (entweder als Beschuldigter oder als Geschädigter), kann der Rechtsanwalt, der die Akteneinsicht einholt folgende Gebühren geltend machen:

Grundgebühr, Nr. 4100 RVG = 37,50 Euro
Kopierkosten = 0,50 Euro pro Seite (für die ersten 50 Seiten)
Auslagenpauschale = 20,00 Euro
MWSt = 19 %

Hinzu können noch 12,00 Euro kommen, wenn die Staatsanwaltschaft die Akte verschicken muss.

Die Gebühren erhöhen sich, wenn über die Akteneinsicht hinaus rechtliche Auskünfte eingeholt werden. Hier sollte man dem Rechtsanwalt bereits bei Mandatserteilung deutlich darauf hinweisen, dass man NUR eine Akteneinsicht wünscht und das auch in der Vollmacht festhalten.

Danke,

das war die Antwort, die gefragt war.

Gruß Ebi

Moin, Levay,

Wat denn für ne Gebührenordnung?

wende Dich vertrauensvoll an den Anwalt.

Gruß Ralf

Die richtige Antwort wurde ja schon gegeben: Der Anwalt rechnet nicht nach einer Gebührenordnung ab, sondern nach dem RVG.

Levay

Brav, Levay, brav. Du hast im ersten Hieb geschnallt, was ich mit Gebührenordnung meine.

Gruß Ralf

Nö. Im Gegenteil: Für mich lag der Gedanke nahe, dass du die Frage falsch verstanden hast und davon ausgehst, dass eine Gebührenordnung gemeint ist, nach der die Staatsanwaltschaft Geld für die Aktenüberlassung verlangen kann. Und das war eben nicht Gegenstand der Frage.

Und nun hat der Angekl… äh… hast DU das letzte Wort :smile:

Levay

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Moin, Levay,.

Für mich lag der Gedanke nahe, dass du die
Frage falsch verstanden hast

und Du erzählst mir jetzt, dass das ein Hin und Her von gefühlten 7 Beiträgen lohnt - bei Deiner knapp bemessenen Zeit?

Gruß Ralf