angenommen, Mister X möchte einen Anwalt damit beauftragen, in einem Fall von Ladendiebstahl Akteneinsicht zu beantragen. Der Anwalt soll lediglich die Akte anfordern und dann an Mister X verschicken.
Was würde dieser Auftrag nach der Gebührenordnung kosten?
Ob der Anwalt dann noch weiter gegen die Täterin aktiv werden soll, möchte Mister X erst nach der Akteneinsicht entscheiden.
da müsste wohl erstmal geklärt werden, ob Mister X berechtigt ist, die (welche überhaupt?) Akten einzusehen. Wenn man das weiß, schaut der Anwalt in die Gebührenordnung.
Sofern derjenige ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat (entweder als Beschuldigter oder als Geschädigter), kann der Rechtsanwalt, der die Akteneinsicht einholt folgende Gebühren geltend machen:
Grundgebühr, Nr. 4100 RVG = 37,50 Euro
Kopierkosten = 0,50 Euro pro Seite (für die ersten 50 Seiten)
Auslagenpauschale = 20,00 Euro
MWSt = 19 %
Hinzu können noch 12,00 Euro kommen, wenn die Staatsanwaltschaft die Akte verschicken muss.
Die Gebühren erhöhen sich, wenn über die Akteneinsicht hinaus rechtliche Auskünfte eingeholt werden. Hier sollte man dem Rechtsanwalt bereits bei Mandatserteilung deutlich darauf hinweisen, dass man NUR eine Akteneinsicht wünscht und das auch in der Vollmacht festhalten.
Nö. Im Gegenteil: Für mich lag der Gedanke nahe, dass du die Frage falsch verstanden hast und davon ausgehst, dass eine Gebührenordnung gemeint ist, nach der die Staatsanwaltschaft Geld für die Aktenüberlassung verlangen kann. Und das war eben nicht Gegenstand der Frage.
Und nun hat der Angekl… äh… hast DU das letzte Wort