Akteneinsicht/ Vorladung

Hallo,
angenommen ein Anwalt fordert für sein Mandant (den Anzeigenden) Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft an. Weiter angenommen, es handelt sich um keine große Sache, also keine dicke Akte,kein schwerwiegendes Verfahren usw. Wie lange kann es dauern, bis der Anwalt die Akteneinsicht bekommt ?

Angenommen jemand bekommt eine Vorladung von der Polizei, ohne das auf dieser Vorladung der Grund steht. Auch per Anruf bei der Polizei erfährt er nicht den Grund der Vorladung. Da er den Grund nicht erfährt, geht er einfach nicht hin. Hat er nicht ein Recht auf vorherige Mitteilung über den Vorladungsgrund. ? Wennn ja, welcher Paragraph ? Was kann passieren, wenn er nach einer evtl. weiteren Vorladung immer noch nicht erscheint. ?

Vielen lieben Dank im voraus.
Birgit

Hallo Birgit

Wie lange

kann es dauern, bis der Anwalt die Akteneinsicht bekommt ?

Das kommt drauf an, wo die Akte gerade ist und wieviel Arbeit der Staatsanwalt hat. Könnte ja sein, dass die Akte z. B. bei einem anderen Anwalt zur Akteneinsicht liegt. Der muss sie aber in der Regel binnen drei Tagen zurücksenden. Es kann alo schon mal 2 - 3 Wochen dauern, eventuell auch länger, wenn der Fall z. B. noch bei der Polizei in Bearbeitung ist.

Angenommen jemand bekommt eine Vorladung von der Polizei, ohne
das auf dieser Vorladung der Grund steht.

§ 133 StPO (Strafprozessordnung)
(1) Der Beschuldigte ist zur Vernehmung schriftlich zu laden.

–Keine Rede von Angabe des Vorladungsgrundes –
–Es betrifft die richterliche Vorladung –

Aber:

Die Polizeien der Länder haben in ihren Polizeigesetzen ähnliche Vorschriften und hier heißt es meist:
…unter Angabe des Grundes …
…der Grund der Vorladung soll angegeben werden…

Es sind jedoch keine „Muss“-Vorschriften, sondern „Kann“-Bestimmungen.

Auch per Anruf bei

der Polizei erfährt er nicht den Grund der Vorladung.

Telefonisch sollte die Polizei auch keine Auskunft geben. Wer weiß, wer da wirklich anruft?

Da er

den Grund nicht erfährt, geht er einfach nicht hin.

Als Beschuldigter ok, als Zeuge wäre ich da vorsichtig. Das kann Folgen haben, z. B. eine Vorladung vor die Staatsanwaltschaft.

Hat er

nicht ein Recht auf vorherige Mitteilung über den
Vorladungsgrund.

Eigentlich nicht.

? Wennn ja, welcher Paragraph ?

Siehe oben.

Was kann

passieren, wenn er nach einer evtl. weiteren Vorladung immer
noch nicht erscheint. ?

Guck noch mal ein paar Zeilen höher.

Vielen lieben Dank im voraus.
Birgit

Gruß Norbert

Nach meinen Erfahrungen lohnt es nicht, sich auf den Weg zur Polizei zu machen.
Zu entscheiden hat dort keiner etwas, und auf dem Weg bis zum Entscheidungsbefugten, nämlich dem Staatsanwalt, geht bloß etwas verschütt oder wird dazugedichtet. Und wenn Du schon einen Anwalt hast, dann geh mit ihm zur Staatsanwaltschaft, die Dich vor Anklageerhebung hören muß.
Und wenn Du noch keinen hast, dann geh zur Staatsanwaltschaft wenn Sie Dich vorlädt. Hör Dir die Vorwürfe an, sag nur deine Personalien, und nur die, und such Dir dann einen RA.
Ein aus gutem Grund diesen Ratschlag Gebender.
Ralf