Aktenunterlagen bei Ärzten

Annahme:
Patient Herr  X war im Jahr 2007 einmalig bei der Neurologin Frau Dr. A.

Jahre später (4/2011) sucht der Patient einen Psychiater Dr. G. auf, der in einer Gemeinschaftspraxis tätig ist. Kurz darauf erklärt der Arzt, dass er diese Praxis verlässt und nur ein paar Patienten „mitnimmt“. Dazu gehörte Herr x. nicht.

2013 muss der Patient erneut einen Neurologen/Psychiater aufsuchen. Dem Patienten ist zwischenzeitlich zu Ohren gekommen, dass Dr. G. sich mit einem Arzt Dr. B. im Sommer 2011 zusammengeschlossen hatte.

Diese Gemeinschaftspraxis wurde dem Patienten aber mehrfach von Bekannten und Hausarzt empfohlen. Zu Dr. G. wollte er nun nicht mehr. Nach Überlegung entschloss er sich dann für Dr. B, den er 2013 zum ersten Mal aufsuchte.

Hier wiederfährt dem Patienten Herrn X folgendes:

Der Dr. B unterstellt dem Patienten, dass er wohl häufig den Arzt wechseln würde. Warum er nicht zu Dr. G geht. Kommentiert aus alten Akten und beurteilt demnach innerhalb 10 Minuten das Verhalten des Patienten. Außerdem kündigte der Dr. B an, dem Psyhotherapeuten, bei dem Herrn X in Therapie ist, darüber zu informieren.

Auf Anfrage des Pat., wie er zu den Unterlagen kommt, hört er:

Die erste Neurologin aus dem Jahr 2007 übergab 2008 ihre Praxis an den Psychiater Dr. B. (Das war dem Pat. bis dahin unbekannt)

Der Dr. G übernahm alle Unterlagen des Pat. aus der damaligen Gemeinschaftspraxis, obwohl keine Weiterbehandlung mehr geplant war. Diese Unterlagen sind aber nicht nur in der neuen Praxis gespeichert, sondern auch noch in der alten Gemeinschaftspraxis. Somit liegen die Akten auch bei einem Arzt, den der Patient nie gesprochen hatte.

Nun fragt sich Patient X, ob das alles bezüglich Datenschuzt in Ordnung ist.
Wie weit dürfen die Akten weitergereicht werden? Was ist, wenn die beiden Ärzten sich auch wieder trennen o.ä. Besonders psychiatrische Daten sind empfindliche Dokumente.

Danke für Antworten und schöne Feiertrage!

Hallo Consulina,

also hier kommen sich nicht nur der Datenschutz und die ärztliche Schweigepflicht ins Spiel, sondern - und das wirkt viel schwerwiegender - die charakterliche Eigenschaft des Arztes als solches. Trotz ausführlicher Schilderung des Falles bin ich mir jetzt nicht sicher ob hier auch wirklich alles offengelegt wurde. Klar, es ist keine Frage dass psychiatrische Dokumente mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten sind. Gleiches gilt aber auch für den Patioenten selbst. Denn heutzutage sind Mediziner nicht mehr nur Ärzte als solche sondern auch gleichzeitig ein Wirtschaftsunternehmen. Das sollte jeden bewusst sein!

Schöne Feiertage!

Der Datenschutzbeauftragte.

Ist mir jetzt nicht so ersichtlich, was Sie damit sagen wollen. Also, wo sich jetzt nicht so sicher sind…Können Sie das bitte erklären? Offengelgt wurde soweit alles.

Ich teile das Unbehagen bei der Betrachtung dieser Vorgehensweise. Die Klärung ist aber vorrangig eine Frage des Datenschutzes. Da fühle ich mich nicht uptodate.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Kindler

Hallo Consulina,
wie schon in den beiden anderen Antworten beschrieben, tangiert der beschriebene Fall einerseits den Datenschutz, andererseits aber auch das Arzt/Patientenverhältnis und die ärztliche Schweigepflicht. Da ich mich im letzteren gar nicht auskenne und das BDSG in Bezug auf die ärztlichen Verpflichtungen ebenfalls nicht mein Kernthema ist, kann ich dir da leider auch nicht weiter helfen.
VG
Ulliyo

Wenn der Vorgang sich so abgespielt hat, ist das eine sehr ernst zu nehmende Verletzung der Schweigepflicht, die über normale Datenschutzfragen hinaus geht!

Die Verletzung ärztlicher Schweigepflicht ist Straftatbestand! Eine Weitergabe der Daten bei Praxisübergabe ist zwar möglich, der Nachfolger darf diese aber nicht ohne Einwilligung des Patienten einsehen! Zudem steht in Frage, ob in der Ankündigung, den völlig unbeteiligten Therapeuten X zu informieren nicht sogar eine Nötigung vorliegt.

Das ist in jedem Fall ein Vorgang, mit dem man sich an die zuständige Ärztekammer wenden sollte, ergänzend dazu Strafanzeige bei der Polizei gegen die Ärzte (A, B, G - auch gegen A, auch wenn die ggf. sich nichts hat zu schulden kommen lassen. Das zu klären ist aber nicht Aufgabe des Patienten!)

Es schadet im Zweifel auch nicht, sich einen im Medizinrecht erfahrenen Anwalt zu suchen.

Wenn der Vorgang sich so abgespielt hat, ist das eine sehr
ernst zu nehmende Verletzung der Schweigepflicht, die über
normale Datenschutzfragen hinaus geht!

so isses:
https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/ge…

Hallo Consulina,

der Datenschutz ist hier (zunächst) nachrangig zu betrachten, denn wenn sich der o.g. Sachverhalt so abgespielt hat und SICH AUCH BEWEISEN lässt (wichtig bei einem etwaigen Prozess), greift zunächst das Berufsgeheimnis, auch als „ärztliche Schweigepflicht“ bekannt.

Dieses ist nicht im BGB, sondern im Strafgesetzbuch geregelt, genauer im § 203 StGB.

Sofern sich hier ein Verstoß nachweisen lässt, kommt dann ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht (§§ 4, 4a BDSG, Zulässigkeit der Datenerhebung und Einwilligung in die Weitergabe) noch hinzu.

Allerding muss hier differenziert werden, inwiefern die Praxisübergabe / Nachfolge (schriftlich) geregelt ist. Bei Nachfolgen / Übergaben ist es durchaus erlaubt, Patienten- (und somit personenbezogene) Daten weiterzugeben, aber nur an den/die übernehmenden.

Was ausgeschlossen ist, ist eine unerlaubte Weitergabe an NICHT beteiligte Ärtzte. Gehen Sie davon aus, dass psychiatrische Gesundheitsdaten zu den hochsensiblen Daten gehören, weshalb hier ein sorgfältigerer Umgang damit verlangt wird.

Allerdings sieht die Ärzteschaft (und auch die jeweilige Ärztekammer) dies meist ein wenig anders („wie haben ja die Schweigepflicht“ - diese hat aber NICHTS mit Datenschutz zu tun, sie StGB), weshalb ich mich einem der Vorredner anschließe und Ihnen empfehle, sich an einen versierten Fachanwalt (Anwaltskammer) zu wenden.

Alles andere wird i.d.R. nicht zum Erfolg führen (s.o.).

Wichtig ist noch, Ihren geschilderten Sachverhalt mit Datum und Uhrzeit zu versehen und die Beweiskraft durch entsprechende Unterlagen / Zeugenausagen zu untermauern. Fordern Sie auch Berichte der beteiligten Ärzte an - das wird Ihnen aber die Anwaltskollegin / der Anwaltskollege entsprechend mitteilen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

FG

Allerding muss hier differenziert werden, inwiefern die
Praxisübergabe / Nachfolge (schriftlich) geregelt ist. Bei
Nachfolgen / Übergaben ist es durchaus erlaubt, Patienten-
(und somit personenbezogene) Daten weiterzugeben, aber nur an
den/die übernehmenden.

das sieht der BGH zum glück ganz anders: https://www.datenschutzzentrum.de/material/themen/ge…

man hat nämlich nicht vertrauen zur praxis, sondern zum arzt. und deshalb habe ich auch das recht, bei einer weitergabe gefragt zu werden. die patienten gehören schließlich nicht zum inventar wie ein behandlungsstuhl oder ein reagenzglas.