Hallo liebe Experten,
mal angenommen, daß ein ehemaliger Versicherungsnehmer (VN) einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Jahr 2012 eine Versicherungsleistung in Form von Fondsanteilen ausgezahlt bekam. Die Versicherung bestand 20 Jahre, also seit 1992.
Die Versicherungsgesellschaft ist der Auffassung, daß der VN die Anteile erst 2012 erworben hat. Sollte diese Auffassung richtig sein, dann müßte der VN bei Verkauf erzielte Wertsteigerungen in voller Höhe versteuern.
Der VN ist gegenteiliger Meinung: Jahr für Jahr wurden aus den Versicherungsbeiträgen Anteile erworben, was die Versicherungsgesellschaft regelmäßig bestätigt hatte. Somit dürften lediglich die Anteile, welche aus Beiträgen nach dem 31.12.2008 erworben wurden, kein Altbestand sein und deren realisierte Wertsteigerungen (Kursgewinne bei Verkauf) der Kapitalertragsteuer unterliegen.
Selbst wenn man aufgrund der bis zur Auszahlung vorliegenden Eigentümereigenschaft der Versicherung sagen könnte, daß der Versicherungsnehmer noch kein Besitzer der Anteile war, was ja im Prinzip richtig ist, dann müßte doch die Fußstapfentheorie anwendbar sein, da die Auszahlung der Versicherungsleistung kein entgeltlicher Vorgang war, es fehlte an der Gegenleistung.
Wer hat in diesem Fall recht und warum?
Zusatzfrage: Theoretisch müßte man sicher gegen die Versicherungsgesellschaft vorgehen, damit diese als abgebende Bank an die übernehmende Bank mitteilt, wie hoch die Summe des Aktienfondanteil-Altbestandes war, damit letztere bei Veräußerung nicht den gesamten Gewinn mit Kapitalertragsteuer belastet.
Ist es aber praktisch sinnvoller, die Argumente im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Jahres, in welchem die Anteile verkauft werden, beim Finanzamt vorzubringen?
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald