Hallo hank-the-tank,
juristisch spitzfindige Gegenfrage: Wenn Hitler rechtlich nicht befugt war, einen Nachfolger einzusetzen, war dann Dönitz evtl. sein (nicht ganz de-jure und nicht ganz de-facto) Stellvertreter, sagen wir bis zur (für später erwarteten) Klärung der Nachfolge? Wenn ja, dann kann er auch als „Nachfolger auf Zeit“ gelten. De facto spricht die Gefolgschaft dafür, denn die militärische Kapitulation wurde nur auf sein Geheiss von Jodl/Keitel unterzeichnet.
Wenn Dönitz de jure als Stellvertreter des Reichspräsidenten gelten kann (was das Verhalten der beteiligten Deutschen nahelegt), dann war seine Funktion eminent als Repräsentationsregierung, insbesondere im Hinblick auf die nicht erfolgte Anerkennung einer Kriegsschuld Deutschlands - diese nämlich wurde in der alliierten Regierungserklärung sofort deutlich deklariert und ist nicht Bestandteil der (wenn auch „bedingungslosen“) Kapitulation; sie bildet somit einen eklatanten Unterschied zur im übrigen kooperativen Politik von Dönitz.
Gruss
Mike