Hallo zusammen,
ich sitze gerade in den Vorbereitungen auf unserte kommende Klausur „Rechnungswesen“ und komme bei einem Beispiel nicht weiter:
Ermittlung der Werte zur Aktivierung in der Handels- und Steuerbilanz mit folgendem Geschäftsfall:
Gewerbetreibender legt für selbst hergestellte Geschäftsausstattung Kalkulation vor:
Materialeinzelkosten: 400,-
Materialgemeinkosten: 80,-
Fertigungseinzelkosten: 800,-
Fertigungsgemeinkosten: 960,-
Kosten für die allgem. Verwaltung: 60,-
Vertriebsgemeinkosten: 150,-
Gewinn: 350,-
Umsatzsteuer: 448,-
Wie müste ich denn in den beiden Fällen grundsätzlich vorgehen, um einen möglichst niedrigen Jahresüberschuß zu erhalten?
Als nur grundsätzlich, damit ich 'ne Richtung für die Berechnung habe.
Besten Dank schon mal vorab für Eure Hilfe &
viele Grüße
Falk
Hallo,
bin jetzt ein Stück weiter!
Mein Lösungsansatz:
In der Handelsbilanz (Wertuntergrenze) sind die Material- und Fertigungseinzelkosten anzusetzen. Für die Wertobergrenze
kommen noch die Material- und Fertigungsgemeinkosten, sowie die Verwaltungskosten hinzu.
Steuerrechtlich sind die kompletten Material- und Fertigungskosten (Gemein- und Einzel) anzusetzen.
Die Posten Vertriebsgemeinkosten, Gewinn und Umsatzsteuer haben hier „nichts zu suchen“.
Alles richtig soweit?
Nun noch zum Thema „Aktivierung für einen möglichst geringen Jahresüberschuss“:
Hier dachte ich bei beiden (HGB & Steuer) die Wertobergrenze zu nehmen - möglichst hohe Kosten & niedriger Jahresüberschuss.
Wäre meine Lösung richtig so?
Für einen kurzen Hinweis nochmal vielen Dank!
Grüße
Falk
Hallo,
In der Handelsbilanz (Wertuntergrenze) sind die Material- und
Fertigungseinzelkosten anzusetzen. Für die Wertobergrenze
kommen noch die Material- und Fertigungsgemeinkosten, sowie
die Verwaltungskosten hinzu.
Korrekt. Einzelkosten bilden die Wertuntergrenze nach HGB. Als MEK, FEK und Sondereinzelkosten der Fertigung, sodern vorhanden (SEK).
MGK und die FGK sowie die Verwaltungskosten kommen als Wahlrechte hinzu. Sie bilden dann die Obergrenze. Für Vetriebskosten besteht ein Ansatzverbot.
Steuerrechtlich sind die kompletten Material- und
Fertigungskosten (Gemein- und Einzel) anzusetzen.
Die Posten Vertriebsgemeinkosten, Gewinn und Umsatzsteuer
haben hier „nichts zu suchen“.
Korrekt.
Alles richtig soweit?
Ja 
Nun noch zum Thema „Aktivierung für einen möglichst geringen
Jahresüberschuss“:
Einen geringen JÜ bekommt man dadurch zustande, dass man möglichst viele Aufwandpositionen in der GuV hat. Aufwand hat man aber nicht, wenn man aktiviert, also die Gemeinkosten etwa und damit die Wertobergrenze ansetzt. Macht man dies nämlich nicht, sind die Gemeinkosten in der jeweiligen Periode direkter Aufwand und mindern das GuV Ergebnis.
Hier dachte ich bei beiden (HGB & Steuer) die Wertobergrenze
zu nehmen - möglichst hohe Kosten & niedriger
Jahresüberschuss.
Demach ist Deine Argumentation nicht ganz korrekt. Wertobergrenze bedeutet, dass Positionen die Aufwand sein könnten und den Gewinn mindern könnten, aktiviert werden und somit NICHT in der GuV als Aufwand angesetzt werden (können).
Man erreicht also mit der Wertuntergrenze den gewünschten Effelt, den JÜ möglichst gering ausfallen zu lassen.
VG
TraderS
Hallo TraderS,
super Ausführung!
Jetzt habe ich es verstanden. Klar ist nun, dass für einen geringen JÜ möglichst viel im Aufwand belassen wird.
Doch noch mal zur Sicherheit: Ist das steuerrechtlich ebenso anzuwenden, oder verhält es sich da anders. Habe diesbezüglich die Info, dass hier die Wertobergrenze anzusetzen wäre.
Dem dürfte doch aber nicht so sein, oder?
VG
Falk
Hallo Falk,
Doch noch mal zur Sicherheit: Ist das steuerrechtlich ebenso
anzuwenden, oder verhält es sich da anders. Habe diesbezüglich
die Info, dass hier die Wertobergrenze anzusetzen wäre.
Dem dürfte doch aber nicht so sein, oder?
Doch 
Hier muss man ja sehen, dass der Fiskus, der Staat alles an sich reißen will, was nur geht
Steinbrück würde ja niemals freiwillig auf Geld verzichten 
Im Steuerrecht hat man die Wertobergrenze als „Pflicht“, damit man sich eben nicht „ärmer rechnen“ und damit Steuern sparen kann. Durch die Wertobergrenze ist der JÜ nicht zu mindern. Wenn der JÜ nicht gemindert wird, bleibt auch ein Gewinn davon „unberührt“. Und Steuern werden ja nunmal auf den Gewinn gezahlt.
FAZIT: Aus Sicht der Finanzbehörde ist es eben besser, wenn man mehr aktiviert und weniger sofort als Aufwand verbucht, um eben möglichst viel Gewinn besteuern zu können.
Nee, nee, immer dieser Ärger mit dem Fiskus 
VG
TraderS 
Nun sind in der Tat alle Fragen geklärt.
Ich bedanke mich noch einmal für diese hervorragenden Ausführungen und die Geduld im Umgang mit einem Laien.
Mit Deinen Antworten warst Du wirklich nicht sparsam 
Viele Grüße
Falk