Aktivierung von AV in der Bilanz

Ich habe beim Buchen von Kostenrechnungen öfters das Problem, dass ich nicht weiss, ob ich aktivieren soll oder ob ich direkt in den Aufwand buchen soll. Das kommt vor bei Kostenrechnungen, wo zum Beispiel Elektroarbeiten ausgeführt werden.

Folgender Fall:

Ich habe eine Kostenrechnung über Elektroarbeiten bei der Neueinrichtung einer Filiale wo mir

  1. Kleinmaterial 100,00 EUR
  2. Monteurstunden 200,00 EUR
  3. Fahrtkostenpauschale 500,00 EUR
  4. Übernachtungspauschale 300,00 EUR

berechnet wird.

Also der Gesamtwert der Kostenrechnung beträgt 1.100,00 EUR. Aktiviere ich die Kostenrechnung nun, oder buch ich sie komplett in den Aufwand, da Punkt 1) und 2) zusammen nur 300,00 EUR ergeben?

Vielen Dank für Eure Antworten.

Hallo,

Ich habe beim Buchen von Kostenrechnungen öfters das Problem,
dass ich nicht weiss, ob ich aktivieren soll oder ob ich
direkt in den Aufwand buchen soll.

Was zu aktivieren bzw. nicht zu aktivieren ist, ergibt sich zunächst einmal aus dem Gesetz (vgl. §§ 246, 247 HGB – http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__247.html). Daher ist immer der sog. „Aktivierungsgrundsatz“ zu berücksichtigen. Dieser bestimmt anhand gesonderter Kriterien, was als Vermögensgegenstand anzusehen ist und grundsätzlich in der Bilanz angesetzt werden kann bzw. muss.

Auch wenn dies im HGB in dieser Form nicht detailliert geregelt ist, so umfasst der Begriff des Vermögensgegenstandes nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinne, sondern vielmehr auch ganz allgemein gehalten wirtschaftliche Werte, die selbständig bewertbar und selbständig verkehrsfähig und damit einzeln veräußerbar sind. Hiernan sind Aktivierungsentscheidungen zu spiegeln.

Darüber hinaus können/sollten Kommentierungen des Gesetzes herangezogen werden, etwa Beck’scher Bilanz-Kommentar.

Ich habe eine Kostenrechnung über Elektroarbeiten bei der
Neueinrichtung einer Filiale wo mir

  1. Kleinmaterial 100,00 EUR
  2. Monteurstunden 200,00 EUR
  3. Fahrtkostenpauschale 500,00 EUR
  4. Übernachtungspauschale 300,00 EUR

Hier ist zu fragen, ob es sich womöglich um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt, die dann ggf. nachträglich zu aktivieren wären. Kann die Filiale etwa ohne diese Arbeiten nicht betrieben werden.

Also der Gesamtwert der Kostenrechnung beträgt 1.100,00 EUR.
Aktiviere ich die Kostenrechnung nun, oder buch ich sie
komplett in den Aufwand, da Punkt 1) und 2) zusammen nur
300,00 EUR ergeben?

Beträge spielen hier keine Rolle. Es gibt keine „Nichtaufgriffsgrenze“ in puncto Aktivierung. Wenn etwas als Vermögegensgegenstand zu qualifizieren ist, dann ist er auch anzusetzen (sofern kein WR bzw. Verbot besteht).

VG
Sebastian

Es soll eine Kostenrechnung für eine Neueröffnung der Filiale sein, dass heisst die Arbeiten die in Rechnung gestellt werden sind notwendig, um die Filiale betreiben zu können.

Wieso spielen Beträge hier keine Rolle? Um das Beispiel noch mehr zu veranschaulichen sagen wir mal, das Material kostet mich 50,00 EUR und die Monteurstunden betragen 100,00 EUR. Fahrtkostenpauschale und Übernachtungspauschale kosten mich 1.500,00 EUR.

Also ich möchte wissen, ob ich Fahrtkostenpauschale und Übernachtungspauschale überhaupt berücksichtige, um zum Beispiel auf einen Gesamtwert von 410,00 EUR zu kommen, um überhaupt aktivieren zu dürfen?

Hallo,

Es soll eine Kostenrechnung für eine Neueröffnung der Filiale
sein, dass heisst die Arbeiten die in Rechnung gestellt werden
sind notwendig, um die Filiale betreiben zu können.

Dann sind sie als Anschaffungsnkosten zu aktivieren.

Wieso spielen Beträge hier keine Rolle? Um das Beispiel noch
mehr zu veranschaulichen sagen wir mal, das Material kostet
mich 50,00 EUR und die Monteurstunden betragen 100,00 EUR.
Fahrtkostenpauschale und Übernachtungspauschale kosten mich
1.500,00 EUR.

Wenn das Unternehmen ein Auto kauft und aktiviert, dann werden selbstverständlich auch diejenigen Kosten angesetzt, die angefallen sind, um den Wagen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören dann auch die Zulassungsgebühren. Diese lagen letztens mal bei EUR 23,00. Die Höhe der Beträge stellt somit kein Kriterium für Ansatz oder Nicht-Ansatz dar.

Also ich möchte wissen, ob ich Fahrtkostenpauschale und
Übernachtungspauschale überhaupt berücksichtige, um zum
Beispiel auf einen Gesamtwert von 410,00 EUR zu kommen, um
überhaupt aktivieren zu dürfen?

Das ist etwas anderes. Hier geht es darum, festzustellen, welche „Kostenbestandteile“ eine Aktivierung zugänglich sind. Hierzu hat die h.M./Literatur über die Jahre hinweg Feststellungen bzw. Übereinkommen getroffen. Ohne jetzt in den entsprechenden Kommentar gesehen zu haben, würde ich diese beiden Positionen aber nicht ansetzen. Zwar ist eine direkte Zuordnung möglich, gleichwohl erhöhen gewisse Kostenbestandteile nicht die Werthaltigkeit im Sinne von Haftungsmasse im Insolvenzfall.

Noch ein Nachtrag: Man muss natürlich sauber unterscheiden, ob es sich um (nachträgliche) Anschaffngskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten oder aber um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, wenn man über die Höhe der Beträge argumentieren will. Das darf man nicht verwechseln. In dem o.g. Fall wird aber kein eigenständiger (neuer) Vermögegensgegenstand geschaffen. Es handelt sich aber um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.

VG
Sebastian

Ok vielen Dank für die Antwort.

Habe da noch eine weitere Frage zu bestimmten Kostenrechnungen.

Eine Firma stellt mir anteilige Kosten für einen Werbepylon in Rechnung. Das heisst, dass auf dem Werbepylon mehrere Firmen ihr Werbelogo anbringen oder nur wir bringen unser Werbelogo dort an.

Die Kostenrechnung hat einen Wert von 2.000,00 EUR. Muss ich den Werbepylon aktivieren oder buch ich direkt in den Aufwand?

Danke.