Hallo,
Es soll eine Kostenrechnung für eine Neueröffnung der Filiale
sein, dass heisst die Arbeiten die in Rechnung gestellt werden
sind notwendig, um die Filiale betreiben zu können.
Dann sind sie als Anschaffungsnkosten zu aktivieren.
Wieso spielen Beträge hier keine Rolle? Um das Beispiel noch
mehr zu veranschaulichen sagen wir mal, das Material kostet
mich 50,00 EUR und die Monteurstunden betragen 100,00 EUR.
Fahrtkostenpauschale und Übernachtungspauschale kosten mich
1.500,00 EUR.
Wenn das Unternehmen ein Auto kauft und aktiviert, dann werden selbstverständlich auch diejenigen Kosten angesetzt, die angefallen sind, um den Wagen in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Dazu gehören dann auch die Zulassungsgebühren. Diese lagen letztens mal bei EUR 23,00. Die Höhe der Beträge stellt somit kein Kriterium für Ansatz oder Nicht-Ansatz dar.
Also ich möchte wissen, ob ich Fahrtkostenpauschale und
Übernachtungspauschale überhaupt berücksichtige, um zum
Beispiel auf einen Gesamtwert von 410,00 EUR zu kommen, um
überhaupt aktivieren zu dürfen?
Das ist etwas anderes. Hier geht es darum, festzustellen, welche „Kostenbestandteile“ eine Aktivierung zugänglich sind. Hierzu hat die h.M./Literatur über die Jahre hinweg Feststellungen bzw. Übereinkommen getroffen. Ohne jetzt in den entsprechenden Kommentar gesehen zu haben, würde ich diese beiden Positionen aber nicht ansetzen. Zwar ist eine direkte Zuordnung möglich, gleichwohl erhöhen gewisse Kostenbestandteile nicht die Werthaltigkeit im Sinne von Haftungsmasse im Insolvenzfall.
Noch ein Nachtrag: Man muss natürlich sauber unterscheiden, ob es sich um (nachträgliche) Anschaffngskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten oder aber um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt, wenn man über die Höhe der Beträge argumentieren will. Das darf man nicht verwechseln. In dem o.g. Fall wird aber kein eigenständiger (neuer) Vermögegensgegenstand geschaffen. Es handelt sich aber um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
VG
Sebastian