Wo finde ich aktuelle und offizielle Gesetzestexdte?
Ich benötige Informationen zum neuen Mahnferfahren bzw.
Zahlungsverzug? Seit dem 01.05.00 gibt es ein Gesetz das
beseagt, dass man automatisch 30 Tage nach Rechnungserhalt
in Zahlungsverzug ist. Mich interessiert der offizielle Gesetzestext.
Danke
Hi,
es handelt sich wohl um das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I 330).
Vielleicht findest du es unter
http://www.gesetze.2me.net
Gruß,
Francesco
Hi Francesco.
Die Frage hat auch mich interessiert und bin begeistert über Deinen Tipp.
Vielleicht solltest Du es mal unter „empfehlenswerte Seiten“ posten.
Gruß …Melanie…
es handelt sich wohl um das Gesetz zur Beschleunigung fälliger
Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I 330).
Vielleicht findest du es unter
http://www.gesetze.2me.net
Gruß,
Francesco
hi francesco,
habe gelesen, das dieser passus im BGB nach hinten losgegangen ist und rechtlich unhaltbar ist. der schuldner gerät doch wohl nach 30 tagen in verzug, jedoch auch nicht durch mahnung
vorher!
denn sowohl der wortlaut
„abweichend von den abs. 1 u. 2 kommt der schuldner einer geldforderung […]“
laesst eine auslegung dahingehend, dass auch eine vor ablauf der
30 tagefrist zugegangene mahnung verzugsbegründend wirkt, nicht zu!!!
(vgl. Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 284, Rdnr. 24 f. mit weiteren hinweisen!!!)
da hat uns der gesetzgeber (die unfähige frau justizministerin), die auch schon wegen ihrer ZPO reform donner abfing aber was eingebrokt!
gruss vom
showbee
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hi Showbee,
der Verzug steht in engem Zusammenhang mit der Fälligkeit. Wenn ich eine Rechnung erstelle mit dem Aufmerk „Die Forderung ist fällig und sofort bezahlbar“, dann tritt mit dem Zugang der Rechnung auch schon der Verzug ein, wenn nicht sofort gezahlt wird.
Das Zahlungsbeschleunigungsgesetz richtet sich in erster Linie an die Vertragspartner, deren Rechnungen nicht sofort fällig gestellt worden sind, in denen Zahlungsziele vereinbart wurden usw.
In diesen Fällen mußte erst zeitaufwendig gemahnt werden, um einen Verzug zu konstruieren, der dann zur Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens berechtigte.
In diesen Fällen hat das neue Gesetz geholfen. Man kann heute auf Mahnungen verzichten. Nach 30 Tagen wird jede Forderung fällig und der Kunde befindet sich in Verzug.
Gruß,
Francesco
hi,
ja, das stimmt, aber trotzdem wird bei rechnungen OHNE jeglichen fälligkeitsaufdruck (weil man eben vertraute auf zahlung innerhalb von 0-29 tagen), der zahlungsverzug nun erst nach 30 tagen eintreten. einen verzug durch mahnung nach unter 30 tagen ist bei solcher konstellation nicht möglich (rein rechtlich gesehen!)
so hat das der
showbee
gelesen
gruss von ihm!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Rechtsgrundlagen findest Du in § 284 Abs.3 BGB, Berechnung der Verzugszinsen in § 288 BGB,
für den Fall des zweiseitigen Handelskauf (beide Vertragspartner sind Kaufleute) gelten die §§ 352, 353 HGB. Kaufleute können im Falle des zwieseitigen Handelskauf neben den Verzugszinsen sog. Fälligkeitszinsen im Falle des Zahlungsverzuges geltend machen.
Hinweis: § 284 Abs.1 und Abs.2 gelten nur noch für Sachleistungen!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]