ALG 1 Ablehnung

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo,wer kann mir bitte helfen? Ich weiß nicht wie es bei mir weiter gehen soll.Ich bin über längere Zeit krank gewesen, dann arbeitsuchend und habe anschließend 3 Jahre an einer berufliche Reha (Umschulung, Kostenträger DRV) teilgenommen.
Aus gesundheitlichen Gründen wurde die Maßnahme abgebrochen. Daraus folgte eine 78-wöchige Krankschreibung(Krankengeld).Ein Antrag auf medizinische Reha wurde vom DRV 2 mal abgelehnt aus dem Grund,dass meine Gesundheitslage für eine Kur zu labil wäre und eine stationäre Behandlung somit empfohlen wurde. Außerdem bin ich zum Gutachten der DRV geschickt worden. Auf den Bericht warte ich schon 6 Wochen. Jetzt bin ich ausgesteuert worden, bin aber und werde weiterhin krankgeschrieben. Bei dem AA musste einen Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen. Da ich die Anwartschaftszeiten (deren Begründung: in letzten 2 Jahren weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen b §123 und §124 SGB III) angeblich nicht erfülle und keine Gültigkeit von früheren Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, da seit der Entstehung mehr als vier Jahre vergangen §147 Absatz 2 SGB III sind, abgelehnt worden ist. ALG II steht mir nicht zu (verheiratet). Mein Mann verdient sehr wenig und ich habe sehr große Existenzängste.
Aus dem Merkblatt 1 für Arbeitslose (Herausgeber Bundesagentur für Arbeit) habe ich entnommen, dass (Seite 26) bei bezogenem Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme mit entsprechenden Nachweisen der Zeiten , der 2-Jahres-Zeitraum auf bis 5 Jahre verlängert werden kann und unter Umständen eine weiter zurückliegende Beschäftigung berücksichtigt wird.
Wie soll es weiter gehen? Ich muss bald ins Krankenhaus und bin verzweifelt. Bin sehr dankbar für die Hilfe.

Hallo,

könntest du bitte die Zeiten vor der Reha-Maßnahme der DRV etwas genauer darlegen? Es ist zwar korrekt, dass die Rahmenfrist nach § 124 (3) SGBIII auf 5 Jahre verlängert werden kann, das wird aber nur dann etwas bringen, wenn du in diesem Zeitraum dann auch mindestens 12 Monate versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung (Agentur für Arbeit) warst, so z.B. durch sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bzw. Krankengeld-Bezug.

Zudem ist mir deine Aussage „ALG2 steht mir nicht zu weil verheiratet“ schleierhaft, denn es gibt keine Rechtsnorm die den Bezug von Alg2 aufgrund einer Hochzeit ausschließt. Sollte dir das, wie so oft, jemand „erzählt“ haben dann bitte ich dich persönlich beim Jobcenter vorzusprechen und dort einen Alg2-Antrag zu stellen. Jeder, der die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGBII erfüllt soll auch seinen Anspruch bewilligt bekommen, das geht aber nicht ohne Antragstellung. Gerade wenn dein Mann „sehr wenig“ verdient, wie du sagst (wobei das natürlich auch immer eine Definitionssache ist).

Melde dich gerne bei weiteren Fragen.

Hallo,

am besten sofort Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Das muss binnen eines Monats nach Erhalt geschehen. Dann wird erneut geprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt werden.

Alles Gute!

vielen Dank für deine schnelle Antwort.Wäre dir sehr dankbar, wenn du weiterhelfen könntest.

Ich möchte dir nun die Situation detailierter formulieren:

-Die letzte Arbeitsbeschäftigung:08.08.2003-14.09.2004
(befristet für ein Jahr mit Kündigung)

-Zu Ende der Beschäftigung und danach: 15.09.2004-14.03.2006 Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld

-Arbeitslosigkeit: 15.03.2006-17.01.2007 mit Bezug vom ALG1

-Berufliche Reha(durch DRV) /Abbruch durch Krankheit/Übergangsgeld:
18.01.2007-04.11.2009

-Arbeitsunfähigkeit/ Krankengeld/Aussteuerung:05.11.2009-05.05.2011

Mittlerweile wurde ein Einspruch eingelegt, hatt jedoch eine negative Einspruchsentscheidung erhalten.
Anbei schicke dir die Einspruchsentscheidung.

Ich habe es abgetippt:

Bescheid:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestehe, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist…
§118 Abs.1 des SGBIII bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nur hat, wer u. a. die Anwartschaftszeit erfüllt. Die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§123 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tage vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§124 Abs.1 SGB III).
Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sind am 06.05.2011 erfüllt.
In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Die Rahmenfrist endet in diesem Fall spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn(§124 Abs.3 SGBIII).
Die Rahmenfrist umfasst daher die Zeit vom 06.05.2006 bis05.05.2011.
Innerhalb der Rahmenrist war die Widerspruchsführerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§24,26 und 28a SGBIII.
Nicht versicherungspflichtig sind Zeiten der berufliche Reha mit Bezug von Übergangsgeld, wenn der Maßnahme vor 31.12.2007 lag.
Weiterhin können die Zeiten des Bezuges von Krankengeld nicht berücksichtigt werden, da die Widerspruchsführerin vor Beginn der Leistung nicht unmittelbar als Beschäftigter oder als sonstiger Versicherungspflichtiger arbeitslosenversicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat. Der Bezug von Übergangsgeld war nicht versicherungspflichtig.
Die Widerspruchsführerin hat daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand.

Die Wiederspruchsführerin hat bereits am 15.03.2006 einen Anspruch aus Arbeitslosengeld erworben. Diesen Anspruch kann sie jedoch nicht mehr geltend machen, weil seither vier Jahre verstrichen sind (§147 Abs. 2 SGB III).

Sie hat deshalb keinen Anpruch auf Arbeitslosengeld.
Der Widerspruch konnte daherkeinen Erfolg haben.

vielen Dank für deine schnelle Antwort.Wäre dir sehr dankbar, wenn du weiterhelfen könntest.

Ich möchte dir nun die Situation detailierter formulieren:

-Die letzte Arbeitsbeschäftigung:08.08.2003-14.09.2004
(befristet für ein Jahr mit Kündigung)

-Zu Ende der Beschäftigung und danach: 15.09.2004-14.03.2006 Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld

-Arbeitslosigkeit: 15.03.2006-17.01.2007 mit Bezug vom ALG1

-Berufliche Reha(durch DRV) /Abbruch durch Krankheit/Übergangsgeld:
18.01.2007-04.11.2009

-Arbeitsunfähigkeit/ Krankengeld/Aussteuerung:05.11.2009-05.05.2011

Mittlerweile wurde ein Einspruch eingelegt, hatt jedoch eine negative Einspruchsentscheidung erhalten.
Anbei schicke dir die Einspruchsentscheidung.

Ich habe es abgetippt:

Bescheid:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestehe, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist…
§118 Abs.1 des SGBIII bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nur hat, wer u. a. die Anwartschaftszeit erfüllt. Die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§123 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tage vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§124 Abs.1 SGB III).
Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sind am 06.05.2011 erfüllt.
In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Die Rahmenfrist endet in diesem Fall spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn(§124 Abs.3 SGBIII).
Die Rahmenfrist umfasst daher die Zeit vom 06.05.2006 bis05.05.2011.
Innerhalb der Rahmenrist war die Widerspruchsführerin nicht versicherungspflichtig im Sinne der §§24,26 und 28a SGBIII.
Nicht versicherungspflichtig sind Zeiten der berufliche Reha mit Bezug von Übergangsgeld, wenn der Maßnahme vor 31.12.2007 lag.
Weiterhin können die Zeiten des Bezuges von Krankengeld nicht berücksichtigt werden, da die Widerspruchsführerin vor Beginn der Leistung nicht unmittelbar als Beschäftigter oder als sonstiger Versicherungspflichtiger arbeitslosenversicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat. Der Bezug von Übergangsgeld war nicht versicherungspflichtig.
Die Widerspruchsführerin hat daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis stand.

Die Wiederspruchsführerin hat bereits am 15.03.2006 einen Anspruch aus Arbeitslosengeld erworben. Diesen Anspruch kann sie jedoch nicht mehr geltend machen, weil seither vier Jahre verstrichen sind (§147 Abs. 2 SGB III).

Sie hat deshalb keinen Anpruch auf Arbeitslosengeld.
Der Widerspruch konnte daherkeinen Erfolg haben.

Hallo,

hast du denn schon Arbeitslosengeld II beantragt oder ist es eine reine Vermutung, dass kein Anspruch besteht??

Ansonsten gibt es nicht mehr viele Möglichkeiten.
Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie Krankengeld besteht nicht (mehr), daher bleibt nur, einen Antrag auf Rente wegen teilweiser/voller Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung zu stellen.

Gruß

Hallo,

anhand deiner Angaben und den Ausführungen des Widerspruchs-Bescheids wird deutlich, dass du wohl tatsächlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach SGBIII hast.

Du musst dich in diesem Fall tatsächlich an das zuständige Jobcenter (bzw. den Träger vor Ort) wenden und Arbeitslosengeld 2 beantragen, wobei ich nochmal auf meine Ausführungen weiter oben verweise: Ein Anspruch auf Alg2 ist durch eine Hochzeit NICHT ausgeschlossen, das ist Unsinn.

Beachte bitte auch folgendes: Sollte deine Leistungsfähigkeit laut ärztlichem Gutachten voraussichtlich länger als 6 Monate gemindert sein (sprich: du bist noch länger als 6 Monate arbeitsunfähig) wirst du auch beim Jobcenter an der falschen Adresse sein. Du musst in diesem Fall Sozialhilfe nach SGBXII beantragen, wo erfragst du bitte z.B. bei euch im Rathaus.

Ich kenne deine ärztlichen Befunde nicht aber ggf. wäre auch anzuraten, sich schnellstmöglichst beim Rententräger (der DRV) über die Beantragung einer Erwerbsminderungs- bzw. einer Erwerbsunfähigkeitsrente (auf Zeit oder auf Dauer) beraten zu lassen. Wobei ich denke (und hoffe), dass die DRV nach Fertigstellung des Gutachtens und entsprechender Gesundheitslage diesbezüglich auf dich zukommen wird.

Ich wünsche dir auf jeden Fall gute Besserung und alles Gute.

Liebe Grüße,

Christian

Sei geegrüßt,
die Fragen sind nicht so einfach zu beantworten und man müsste hierzu auf jeden Fall die Leistungsakte habe. ich würde Dir empfehlen, dich an die Widerspruchstelle in Deiner Agentu7r zu wenden. Diese kann unabhängig von der Leistungsabteilung den Vorgeng prüfen und ggf. Fehler berichtigen lassen. Das mit dem Überbergangsgeld gilt nicht in allen Fällen und sollte daher noch einmal geprüft werden.

Viele Grüße
Mathias

Hallo,

für deine Empfehlungen bin ich sehr dankbar.
nette Grüße zikzak

Hallo, vielen Dank für die Antwort. Bleibt mir wohl nichts anders übrich…
vielle Grüße zikzak

Hallo und vielen Dank. Werde deine Empfehlungen nachgehen. lg zikzak

Hallo,

ich traue mich noch eine Frage zu stellen. Vor paar Tagen habe ich den Antrag zur Erwerbsminderungsrente gestellt.Wie laüft so was ab und was muss ich im meinen Fall beachten?

Vielen Dank

Hallo,

ich traue mich noch eine Frage zu stellen. Vor paar Tagen habe ich den Antrag zur Erwerbsminderungsrente gestellt.Wie laüft so was ab und was muss ich im meinen Fall beachten?

Vielen Dank

Hallo,

ich traue mich noch eine Frage zu stellen. Vor paar Tagen habe ich den Antrag zur Erwerbsminderungsrente gestellt.Wie laüft so was ab und was muss ich im meinen Fall beachten?

Vielen Dank .

Hallo,

das ist eine Frage, die ich dir leider nicht beantworten kann. Mit den rechtlichen Begebenheiten bzgl. des Arbeitslosengeldes kenne ich mich sicher aus, bzgl. der Rentenversicherung bin ich leider kein Experte.

Tut mir leid!

Weiterhin alles Gute.

Hallo,

viellen Dank für deine Mühe.

lg

So lange Dein Antrag vom Rententräger noch nicht bearbeitet wurde gilt für dich der § 125 SGB III. Wenn Du die sonstigen Voraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfüllst, musst Du nicht jede Arbeit annehmen um Arbeitslosengeld zu erhalten. Sobald jedoch über den Atrag entschieden wurde, egal ob Bewilligung oder Ablehnung, gilt der § 125 nicht mehr.

Hallo und vielen Dank.Kannst du bitte deine Antwort etwas ausführlicher erlaütern? Den §125 habe ich gelesen, weiß trozdem nicht, ob ich dadurch doch einen Anspruch auf ALG1 habe?

nette Grüße

Hallo,

wie genau das Ganze abläuft, kann ich leider nicht sagen, da ich nicht bei der Rentenversicherung arbeite.
Die Rentenversicherung wird auf jeden Fall eine Entscheidung treffen, ob tatsächlich eine Rente gezahlt werden kann oder ob ggf. eine andere Reha sinnvoll ist. Dazu werden Atteste eingesehen oder ein Amtsarzt bestellt, der nochmal Untersuchungen vornimmt.

Gruß