Entgegen der dir erteilten Auskunft ist es durchaus möglich, Ansprüche zu pfänden. Das passiert sogar ziemlich häufig. Da Pfändung und Überweisung des Anspruches regelmäßig gleichzeitig geschehen, spricht man bei dem gerichtlichen Beschluss, der dies veranlasst, von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder kurz PfÜB.
Ich sehe auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, einen Anspruch auf ALG I zu pfänden, wenn bzw. soweit die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden, habe diese Frage aber nicht weiter geprüft und äußere mich darum unter Vorbehalt.
Meines Erachtens läuft deine Anfrage auf bis zu zwei Fragen hinaus:
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Entsteht der Anspruch erst mit Antragstellung, so dass er nicht entsteht und also auch (noch) nicht (wirksam) gepfändet werden kan, bis ALG I beantragt wurde?
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Wenn ja, kann man den Schuldner zwingen, diesen Antrag zu stellen?
Mehr kann ich dazu ad hoc leidert auch nicht beitragen. Vielleicht äußert sich jemand dazu, der was weiß. Ansonsten muss ich vielleicht noch mal recherchieren. Ich war zwar mal mit einer dem äußeren Anschein nach sehr ähnlichen Frage beschäftigt. Letztlich ging es aber doch um etwas anderes, und damit kann auch der ganze Fall anders zu beurteilen sein.