ALG 1 Anspruch pfändbar?

Hallo Rechtskundige,

Kann mir bitte jemand zu der offenen Frage:

„Ob nun aber ein Gläubiger einen in irgendeiner Weise rechtlich zwingen kann, einen theoretisch bestehenden Anspruch auf Leistungen auch praktisch geltend zu machen, damit er an sein Geld kommt, weiß ich nicht (würde es aber spontan bezweifeln)!“

eine vergleichbar kompetente und sachliche Antwort geben, wie Jadzia in diesem Post:

/t/anspruch-alg-1-pfaendbar/6836252/2

Danke für Antworten,

tantal

Entgegen der dir erteilten Auskunft ist es durchaus möglich, Ansprüche zu pfänden. Das passiert sogar ziemlich häufig. Da Pfändung und Überweisung des Anspruches regelmäßig gleichzeitig geschehen, spricht man bei dem gerichtlichen Beschluss, der dies veranlasst, von einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder kurz PfÜB.

Ich sehe auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, einen Anspruch auf ALG I zu pfänden, wenn bzw. soweit die Pfändungsfreigrenzen beachtet werden, habe diese Frage aber nicht weiter geprüft und äußere mich darum unter Vorbehalt.

Meines Erachtens läuft deine Anfrage auf bis zu zwei Fragen hinaus:

  1. Entsteht der Anspruch erst mit Antragstellung, so dass er nicht entsteht und also auch (noch) nicht (wirksam) gepfändet werden kan, bis ALG I beantragt wurde?

  2. Wenn ja, kann man den Schuldner zwingen, diesen Antrag zu stellen?

Mehr kann ich dazu ad hoc leidert auch nicht beitragen. Vielleicht äußert sich jemand dazu, der was weiß. Ansonsten muss ich vielleicht noch mal recherchieren. Ich war zwar mal mit einer dem äußeren Anschein nach sehr ähnlichen Frage beschäftigt. Letztlich ging es aber doch um etwas anderes, und damit kann auch der ganze Fall anders zu beurteilen sein.

Hallo Benvolio,

Ich danke Dir für Dein Interesse an der Fragestellung.
die relevanten Punkt hast Du auf den Kopf getroffen.

Meines Erachtens läuft deine Anfrage auf bis zu zwei Fragen
hinaus:

  1. Entsteht der Anspruch erst mit Antragstellung, so dass er
    nicht entsteht und also auch (noch) nicht (wirksam) gepfändet
    werden kan, bis ALG I beantragt wurde?

  2. Wenn ja, kann man den Schuldner zwingen, diesen Antrag zu
    stellen?

ergänzend kommt Punkt 3 dazu:

Kann ein Gericht per Beschluss/Urteil den Leistungsträger für ALG 1
stellvertretend für den eigentlichen Schuldner zur Zahlung verpflichten? Denn der ist ja als „Aussteiger“ unauffindbar abgetaucht.
Gibt es so etwas wie Drittschuldnerhaftung oder Anspruchsüberleitung?

Vielen Dank und viele Grüße,

tantal

Hallo tantal,

Kann ein Gericht per Beschluss/Urteil den Leistungsträger für ALG 1 stellvertretend für den eigentlichen Schuldner zur Zahlung verpflichten? Denn der ist ja als „Aussteiger“ unauffindbar abgetaucht.

Für mich stellt sich die Frage ob überhaupt ein Anspruch auf ALG1 besteht. Solange der „Aussteiger“ unauffindbar abgetaucht ist, steht er dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung. Und ich halte es für sehr zweifelhaft , dass ein Anspruch auf ALG 1 besteht, wenn der Arbeitslose dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Diese Frage vermag ich jedoch nicht mit Sicherheit zu beantworten. Das wäre dann wohl wieder eine Frage für das Brett „Arbeits- & Sozialamt“, wo du deine Ursprungsfrage ja schon gestellt hast.

Gruß
N.N

Hallo tantal,

der Gläubiger kann gegenwärtige aber auch künftige Ansprüche pfänden.
Es muss aber ein tatsächlicher Anspruch bestehen. Besteht zwar ein Anspruch dem Grunde nach, ist dieser aber von einer Antragstellung (so z.B Alg1 oder Rente aus der DRV) abhängig und wird ein solcher Antrag nicht gestellt, besteht auch kein Leistungsanspruch.
Der Gläubiger kann nicht verlangen oder durch einen Gerichtsbeschluss anordnen lassen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Im vorliegenden fiktiven Fall besteht ohnehin kein Leistungsanspruch, da keine Arbeitslosigkeit. die zu einem Leistungsanspruch führen würde, besteht.

Nur mal am Rande: die Pfändungen laufen überwiegend ohnehin ins Leere da der Pfändungsfreibetrag nicht überschritten wird.

Gruß von TrixiMaus