Hallo, habe eine Frage zu der Berechnung der Bemessungsgrundlage. Und zwar folgendes:
Angenommen jemand hatte ne Ausbildung bis Juli 2015 und bekam dort eine geringe aber noch versicherungspflichtige Vergütung.
Danach war diese Person ein Monat arbeitslos, also im August 2015.
Ab September hatte die Person eine Vollzeitarbeitsstelle wo sie deutlich mehr verdient hat. Sie wurde zum Ende Januar dieses Jahres fristgerecht gekündigt.
Wird das ALG 1 nicht aus dem letzten Jahr vor Arbeitslosigkeit berechnet, wenn mindestens 150 Tage davon Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden. Oder hat das auch mit der Anwartsschaft zu tun?
Lt. Aussage des Arbeitsamtes, das die Zeit in welcher die Person in der Vollzeitstelle beschäftigt war nicht mitgerechnet wird, da sie da noch kein volles Jahr in der neuen Arbeit arbeitete. Deswegen wurde nur das Jahr bis zum Ende der Ausbildung im Juli 2015 zugrunde gelegt. Dies stehe im Merkblatt 1 drin, wo ich aber leider nicht fündig wurde.
Grüße