ALG 1 Ende geförderte Selbständigkeit Neuanspruch

ich bin 61 Jahre alt und habe im letzten Jahr während ALG 1 von meiner Sachbearbeiterin das Angebot bekommen, mich selbständig zu machen und die entsprechende Förderung in Anspruch zu nehmen. Sofern ich damit scheitere könnte ich nach einem halben Jahr und erneuter Arbeitslosigkeit wegen Scheitern des Projekts ein höheres ALG als bisher erwarten, da es sich aus dem Durchschnitt aller Arbeitsloser errechnet.

Die Förderung von 9 Monaten läuft in diesem Monat aus (!) und ich habe es aufgrund einer vorher vorliegenden EV (also keine Kredite) nicht geschafft, vernünftige Ergebnisse zu erwirtschaften. Während der Fürderung habe ich weiter in die AL-Versicherung eingezahlt.

Meine Fragen:

  • gilt die Aussage der Dame (wieder arbeitslos melden nach einem halben Jahr) auch während der gesamten Förderung und/über über die Dauer der Förderung hinaus?
  • ich müßte jetzt je nach Antwort dringend die weitere Förderung (300,- EUR mtl.) beantragen, weiß aber nicht, ob ich dann bei Eintritt der Arbeitslosigkeit noch Anspruch auf ALG1 nach dem Durchschnitt habe

Ich habe noch Restanspruch von 3 Monaten aus der ersten Arbeitslosigkeit zzgl. Anspruch auf derzeit weitere 4 Monate ALG1 und in 3 Monaten Anspruch auf weitere 6 Monate. Bis zur Rente habe ich noch 15 Monate. Habt Ihr vielleicht auch noch einen Rat, wie die cleverste Vorgehensweise ist?

hallo , damit kenn i mich nit aus, oder nur bisserl.
ich frage mich du bist 61 , geh doch in rente , haste kein gebrechen, so das du erwerbsminderungsrente beziehen kannst?
ist doch egal wer es bezahlt, arge oder rentenversicherung.
deutsches land gutes land, nutze deine möglichkeiten !!!
gruß

Hallo,
ich kenne es aus Baden Württemberg aus eigener Erfahrung so: (Ob es einen Unterschied gibt für ältere oder jüngere, weiß ich nicht)
Die Förderzeit der Selbstständigkeit der letzten 9 Monate verkürzt die Anwartschaftszeit, für die Sie anspruch auf Leistung haben 1:1. Deshalb: Wenn Sie noch 12 Monate Anspruch zu Beginn der Selbstständigkeit hatten, sind es jetzt noch 3 Monate. Die Einzahlung in die freiwillige Weiterversicherung schafft wieder eine entsprechende Anwartschaft. Wenn man während der Förderung kapitullieren muss kommt es darauf an, wieviel Anwartschaft übrig ist.
Zumm anderen wird die Bemessungsgrundlage nach den letzten 12 Monaten „echten Einkommens“ in den letzten 2 Jahren berechnet.
Das hieße: bei 6 Monaten Förderzeitraum kommen nur 6/12 von dem Durchschnitt zu tragen und der Rest nach Ihren letzten Einkünften vor der Arbeitslosigkeit davor.

Vielleicht ist es der beste Weg die Selbstständigkeit als nebenberuflich laufen zu lassen mit deutlich unter 15 Wochenstunden (offiziel) und auf einen besseren Aufbau später wieder besseres Einkommen daraus zu erzielen. (Vernünftig nur im Handel, nicht bei Investitionsvoraussetzung). Gleichzeitig beantragen Sie ALG1 für den Lebensunterhalt. Informieren Sie sich mal über die Abteilung, die die freiwillige Versicherung bearbeitet, ob Sie weiterhin den freiwilligen Betrag bei nebenberuflicher Selbstständigkeit entrichten können, um damit weitere Anwartschaft zu gewinnen??? Sonst weiß ich keinen sicheren Rat.

Oder erstmal Krankengeld nach 6 Wochen Krankmeldung kassieren, falls was rechtfertigendes vorliegt und die freiwillige KV so abgeschlossen ist.

Gruß
Herby

Hallo,

erst einmal vielen Dank für Eure Antworten.

@Herby: Geht das denn, ohne das Gewerbe abzumelden, wieder ALG1 zu kassieren und das Gewerbe als nebenberuflich zu deklarieren?

Die Berechnung habe ich nicht verstanden. Stimmt die Aussage der Sachbearbeiterin also nicht, dass mangels Berechnungsgrundlage das Durchschnittseinkommen aller Arbeitsloser zugrunde gelegt wird? Ich bin jetzt inkl. 9-monatiger Förderung über 2 Jahre ohne abhängige Beschäftigung.

Hallo,
Bitte erkundigen in der Leistungsabteilung. Voraussetzung ist eine Ummeldung des Gewerbe auf Kleingewerbe - nebenberuflich im Rathaus. Eine Förderung ist dann nicht mehr drin und man braucht keine freiwillige Versicherungsbeiträge mehr zahlen.

Regelungen für den Anspruch auf ALG 1 sind bei älteren Arbeitnehmern anders. Jedoch wie hier der Aufbau der Anwartschaft aussieht, weiß ich nicht.
Für jüngere gilt, dass man innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Monate in sozialversicherungspflichtigem Einkommensverhältnis stehen musste, um Neuanspruch zu begründen. Noch nicht aufgebrauchter Restanspruch aus vergangenen erworbenen Ansprüchen stehen einem auf jeden Fall zuerst zu.
Die Aussage der SB stimmt im Grundsatz schon, doch wenn die Dauer der Selbstständigkeit unter einem Jahr bleibt, rechnet sich das nur zu x/12 zur Bemessungsgrundlage, die restlichen x/12 aus den abhängigen Einkommen davor.
Der Zeitraum der Förderung mit freiwilligem Beitrag zur Arbeitslosenhilfe rechnet sich wie die Zeit einer sozialversicherungsabhängige Beschäftigung ein.

Gruß
herby

vielen Dank, werde ich mit meiner SB besprechen. In jedem Fall war die Geschichte mit ALG1 + Nebengewerbe ein Supertip!

vielen Dank, werde ich mit meiner SB besprechen. In jedem Fall
war die Geschichte mit ALG1 + Nebengewerbe ein Supertip!

Viel Glück!