ALG 1 nach Selbständigkeit / Sperrfrist / Höhe

Folgender Sachverhalt ist Gegenstand meiner Frage:
Obligatische Arbeitslosigkeit für 1 Tag am 1.3.2011, Selbständigkeit mit Gründerzuschuss ab 2.3.2011, freiwilliger Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab gleichem Zeitpunkt. Erster Client will keinen Beratervertrag, sondern Festeinstellung (Zeichnungsberechtigung, Personalverantwortung etc) ab 16.5.2011. Gründerzuschuss wurde zeitgleich aufgehoben, Beitragzahlung gestoppt. Selbständigkeit wird parallel mit geringem Aufwand und Nutzen fortgeführt. Gesetzliche Beiträge aus unselbständiger Arbeit zur ALV in max Höhe werden fortan geleistet. Die Aufgabe nähert sich jetzt dem Ende. Vertrag wird zum 31.03.2013 gekündigt. Ab 1.4.2013 wieder uneingeschränkte Selbständigkeit.

Fragen:

  1. Besteht ein Anspruch auf Fortführung des Gründerzuschusses für die Restlaufzeit oder setzt das Antragsprocedere neu an
  2. Gibt es eine Sperrzeit, wenn Vertrag arbeitnehmerseitig beendet wurde, und z.B. nach 6 Monaten die Selbständigkeit wieder aufgegeben wird (wenn ja, ab welchem Zeitraum tritt eine „Verjährung“ der Schädlichkeit ein)?
  3. Nach welchem Arbeits-Entgelt bemisst sich das ALG1, wenn nach 6 Monaten der Wechsel von der Selbständigkeit in die Arbeitslosigkeit vollzogen wird?
  4. Wie lang ist die Bezugsdauer (Lebensalter 61 Jahre) seit 2005 - März 2011 unselbständig vollbeschäftigt, am 1.3.2011 einen Tag arbeitslos, dann bis 15. Mai freiwillige Zahlung, ab 16. Mai 2011 unselbstständig vollbeschäftigt, ab 1. April 2013 selbständig mit freiwilliger Zahlung (sofern dann möglich) ab z.B. 1.10.2013 Aufgabe der Selbständigkeit zur Vorbereitung auf finalen Ruhestand.

Sorry, viele Fragen