Folgender Sachverhalt ist Gegenstand meiner Frage:
Obligatische Arbeitslosigkeit für 1 Tag am 1.3.2011, Selbständigkeit als Management Berater mit Gründerzuschuss ab 2.3.2011, freiwilliger Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab gleichem Zeitpunkt. Erster Client will keinen Beratervertrag, sondern Festeinstellung (Zeichnungsberechtigung, internationale Personalverantwortung etc) ab 16.5.2011. Gründungszuschuss wurde zeitgleich aufgehoben, Beitragzahlung gestoppt. Selbständigkeit wird parallel mit geringem Aufwand und Nutzen fortgeführt. Gesetzliche Beiträge aus unselbständiger Arbeit zur ALV in max Höhe werden fortan durch Gehaltsabzüge geleistet. Die Arbeit ist getan, die Aufgabe nähert sich jetzt dem Ende. Vertrag wird zum 31.03.2013 beidseitig aufgehoben. Ab 1.4.2013 wieder uneingeschränkte Selbständigkeit.
Fragen:
- Besteht ein Anspruch auf Fortführung des Gründerzuschusses für die Restlaufzeit oder setzt das Antragsprocedere neu an
- Gibt es eine Sperrzeit, wenn Vertrag einvernehmlich beendet wird, in die Selbständigkeit rückgewechselt wird und nach einiger Zeit die Selbständigkeit gänzlich (wieder aufgegeben wird (wenn ja, ab welchem Zeitraum tritt eine „Verjährung“ der Schädlichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung ein)?
- Nach welchem Arbeits-Entgelt bemisst sich das ALG 1, wenn z.B. nach 6 Monaten der Wechsel von der Selbständigkeit in die Arbeitslosigkeit vollzogen wird?
- Wie lang ist die Bezugsdauer (Lebensalter 61 Jahre) seit 2005 - März 2011 unselbständig vollbeschäftigt, am 1.3.2011 einen Tag arbeitslos, dann bis 15. Mai freiwillige Zahlung, ab 16. Mai 2011 unselbstständig vollbeschäftigt, ab 1. April 2013 selbständig mit freiwilliger Zahlung (sofern dann möglich) ab z.B. 1.10.2013 Aufgabe der Selbständigkeit zur Vorbereitung auf finalen Ruhestand.
Sorry, viele Fragen, trotzdem schon einmal Danke für die Unterstützung.