ALG 1 nach Selbständigkeit

Folgender Sachverhalt ist Gegenstand meiner Frage:

Obligatische Arbeitslosigkeit für 1 Tag am 1.3.2011, Selbständigkeit als Management Berater mit Gründerzuschuss ab 2.3.2011, freiwilliger Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab gleichem Zeitpunkt. Erster Client will keinen Beratervertrag, sondern Festeinstellung (Zeichnungsberechtigung, internationale Personalverantwortung etc) ab 16.5.2011. Gründungszuschuss wurde zeitgleich aufgehoben, Beitragzahlung gestoppt. Selbständigkeit wird parallel mit geringem Aufwand und Nutzen fortgeführt. Gesetzliche Beiträge aus unselbständiger Arbeit zur ALV in max Höhe werden fortan durch Gehaltsabzüge geleistet. Die Arbeit ist getan, die Aufgabe nähert sich jetzt dem Ende. Vertrag wird zum 31.03.2013 beidseitig aufgehoben. Ab 1.4.2013 wieder uneingeschränkte Selbständigkeit.

Fragen:

  1. Besteht ein Anspruch auf Fortführung des Gründerzuschusses für die Restlaufzeit oder setzt das Antragsprocedere neu an
  2. Gibt es eine Sperrzeit, wenn Vertrag einvernehmlich beendet wird, in die Selbständigkeit rückgewechselt wird und nach einiger Zeit die Selbständigkeit gänzlich (wieder aufgegeben wird (wenn ja, ab welchem Zeitraum tritt eine „Verjährung“ der Schädlichkeit einer einvernehmlichen Aufhebung ein)?
  3. Nach welchem Arbeits-Entgelt bemisst sich das ALG 1, wenn z.B. nach 6 Monaten der Wechsel von der Selbständigkeit in die Arbeitslosigkeit vollzogen wird?
  4. Wie lang ist die Bezugsdauer (Lebensalter 61 Jahre) seit 2005 - März 2011 unselbständig vollbeschäftigt, am 1.3.2011 einen Tag arbeitslos, dann bis 15. Mai freiwillige Zahlung, ab 16. Mai 2011 unselbstständig vollbeschäftigt, ab 1. April 2013 selbständig mit freiwilliger Zahlung (sofern dann möglich) ab z.B. 1.10.2013 Aufgabe der Selbständigkeit zur Vorbereitung auf finalen Ruhestand.

Sorry, viele Fragen, trotzdem schon einmal Danke für die Unterstützung.

zu Fragen 1 und 2: zu 1 Gründungszuschuss wird regelmässig nur für die erste Selbstständigkeit bezahlt; im geschilderten wird während der ersten Selbstständigkeit wieder in eine abhängige Beschäftigung gewechselt; das der Selbstständigenstatus formal weiterbesteht dürfte für die AfA irrelevant sein da sie alternierend zur Arbeitnehmertätigkeit nur noch untergeordnete wirtschaftliche Bedeutung hat. Ein Antrag auf einen erneuten Gründungszuschuss dürfte hier nicht wenig erfolgversprechend sein.
Zu 2 die AfA kann keine Sperrzeit verhängen wenn die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag (nur) deshalb erfolgte weil der Arbeitnehmer eine selbstständige Tätigkeit (wieder) aufnehmen will - (sog. „wichtiger Grund“) sofern eben eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht besteht, mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet wird und die selbstständige Tätigkeit existenzsichernd sein könnte. Unter den Umständen liegt ein „wichtiger Grund“ vor - natürlich nur wenn sich die (von der AfA NICHT geförderte !) Selbständigkeit unmittelbar an das aufgehobene Arbeitsverhältnis anschliesst und erst später - bei einem wirtschaftlichen Scheitern dieser Selbstständigkeit (oder Aufgabe der Selbstständigkeit aus gesundheitlichen Gründen) eine Arbeitslosmeldung und ALG 1 - Antrag erfolgt.

dürfte für die AfA
irrelevant sein

Afa, was meinst du damit? Vielleicht http://de.wikipedia.org/wiki/Absetzung_f%C3%BCr_Abnu… oder was?

auch ohne Gruß

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