ALG 1 Nachweis Nebeneinkommen nur Steuerbescheid?

Hallo,

ich habe eine Frage um spätere Probleme zu vermeiden.

Angenommen jemand ist freiwillig arbeitslosenversichert und betreibt eine saisonale Gewerbetätigkeit (als Hauptgewerbe angemeldet) wo die Gewerbeeinnahmen von Januar bis Juni bei insgesamt EUR 20.000,- liegen.
Von Juli bis Dezember wird nun ALG1 bezogen (Anspruch ist vorhanden) und ein Nebengewerbe angemeldet gelassen wo jedoch 0,- Euro verdient wird mit 0h Arbeitsaufwand. Das Gewerbe wird nur aus steuerlichen Grund nicht komplett abgemeldet (um die laufenden Abschreibungen betrieblicher Güter nicht unterbrechen zu müssen).

Welchen Einkommensnachweis verlangt die AfA im Nachhinein für das Nebengewerbe welches im ALG1 Zeitraum angemeldet gelassen wurde? Ich frage dies deshalb weil nur die Einnahme-Überschuss-Rechnung bzw. Bilanzierung einen Aufschluß über die monatsgenauen Einnahmen ergeben würde. Ich glaube aber gelesen zu haben das die AfA nur den Einkommenssteuerbescheid als Nachweis akzeptiert und die darauf angegebenen Jahreseinnahmen durch 12 (Monate) dividiert was im oben angegebenen Beispielfall falsche Werte für das Nebeneinkommen im ALG1 Bezugszeitraum ergeben würde. Das heißt anstatt 0,- Euro Einnahmen würde dies bei 20.000,- Euro : 12 Monate = 1666,- Euro Monatseinnahmen ergeben.

Zweite Frage: Angenommen man gibt ein Nebengewerbe (weniger als 15h pro Woche) beim ALG1 Antrag an, bleibt dann das Bemessungsentgelt bei den vollen 39h, also das man dem Arbeitsmarkt für 39h zur Verfügung steht (und damit in voller Höhe das ALG1 erhält)?

Viele Grüße

Angenommen jemand ist freiwillig arbeitslosenversichert und
betreibt eine saisonale Gewerbetätigkeit (als Hauptgewerbe
angemeldet) wo die Gewerbeeinnahmen von Januar bis Juni bei
insgesamt EUR 20.000,- liegen.

Nicht die Einnahmen, sondern der Gewinn ist von Interesse.

Von Juli bis Dezember wird nun ALG1 bezogen (Anspruch ist
vorhanden) und ein Nebengewerbe angemeldet gelassen wo jedoch
0,- Euro verdient wird mit 0h Arbeitsaufwand. Das Gewerbe wird
nur aus steuerlichen Grund nicht komplett abgemeldet (um die
laufenden Abschreibungen betrieblicher Güter nicht
unterbrechen zu müssen).

Von der gesparten Aufgabebilanz usw. ganz zu schweigen…

Welchen Einkommensnachweis verlangt die AfA im Nachhinein für
das Nebengewerbe welches im ALG1 Zeitraum angemeldet gelassen
wurde?

Abwarten. Es gibt Arbeitsagenturen, die verlangen offenbar keinen Nachweis.

Ich frage dies deshalb weil nur die
Einnahme-Überschuß-Rechnung bzw. Bilanzierung einen Aufschluß
über die monatsgenauen Einnahmen ergeben würde.

Warum sollte/n diese Variante/n, wenn sie ordnungsgemäß erstellt wurde/n …

Ich glaube
aber gelesen zu haben das die AfA nur den
Einkommenssteuerbescheid als Nachweis akzeptiert und die
darauf angegebenen Jahreseinnahmen durch 12 (Monate) dividiert
was im oben angegebenen Beispielfall falsche Werte für das
Nebeneinkommen im ALG1 Bezugszeitraum ergeben würde.

… anders als diese sein?

Das heißt
anstatt 0,- Euro Einnahmen würde dies bei 20.000,- Euro : 12
Monate = 1666,- Euro Monatseinnahmen ergeben.

Wenn man die EÜR bzw. Bilanz oder den Steuerbescheid kommentarlos verwenden möchte, dann würde es wohl so sein. Aber nochmals: Es sind nicht die Einnahmen, sondern der Gewinn interessant.

Zweite Frage: Angenommen man gibt ein Nebengewerbe (weniger
als 15h pro Woche) beim ALG1 Antrag an, bleibt dann das
Bemessungsentgelt bei den vollen 39h, also daß man dem
Arbeitsmarkt für 39h zur Verfügung steht (und damit in voller
Höhe das ALG1 erhält)?

Ja - warum nicht?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Guten Tag,

Nicht die Einnahmen, sondern der Gewinn ist von Interesse.

ja ich meine natürlich den Gewinn, im AfA Jargon sind dies ja die „Einnahmen“.

Warum sollte/n diese Variante/n, wenn sie ordnungsgemäß
erstellt wurde/n …

… anders als diese sein?

Weil im Steuerbescheid das gesamte Kalenderjahr zusammengefasst abgebildet ist, also inklusive den Gewerbezeiten wo man nicht arbeitslos war. Im Prinzip gehen diese Angaben der AfA gar nichts an, sondern nur der Zeitraum des ALG1 Bezuges. Es stellt sich nur die Frage ob eine eigenerstellte EÜR/Bilanzierung (ohne Steuerberater) von der AfA akzeptiert wird. Wenn man erst wieder den Steuerberater beauftragen muss entstehen wieder unnötige Ausgaben.

Für potentielle Kritiker: ich hatte auch schon eine Betriebsprüfung im Haus die ergeben hat das ich die EÜR richtig erstelle.

Warum sollte/n diese Variante/n, wenn sie ordnungsgemäß
erstellt wurde/n …

… anders als diese sein?

Weil im Steuerbescheid das gesamte Kalenderjahr
zusammengefaßt abgebildet ist, also inklusive den
Gewerbezeiten wo man nicht arbeitslos war. Im Prinzip gehen
diese Angaben der AfA gar nichts an, sondern nur der Zeitraum
des ALG1 Bezuges. Es stellt sich nur die Frage ob eine
eigenerstellte EÜR/Bilanzierung (ohne Steuerberater) von der
AfA akzeptiert wird. Wenn man erst wieder den Steuerberater
beauftragen muss entstehen wieder unnötige Ausgaben.

Wenn das Gewerbe das ganze Jahr bestand, dann umfaßt die EÜR (oder Bilanz) auch das ganze Jahr. Wie kann man nun damit besser als mit dem Steuerbescheid nachweisen, daß sich der Gewinn auf einen bestimmten Teil des Jahres bezieht?

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

1 Like

Hallo Erdling1000,
Deine Vorsicht ist absolut berechtigt. Genau aus diesem Grund hat die BAfA von mir mal fast 6.000,00 DM zuviel zurück verlangt. Auch mein RA (nennt sich Experte für Arbeits- u. Sozialrecht !) war nicht in der Lage, den Fehler zu erkennen. Schau Dir mal das Marburger Urteil S 5 AL 523/99 vom 10.02.00 an.
Gruss Novesia

Vielen Dank, genau das habe ich befürchtet. Es gibt da auch einen „tollen“ zweideutigen Satz hier: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…

  1. Nachweis des Nebeneinkommens
    Zitat: „(3) Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit und Landwirtschaft gilt als über das ganze Jahr hinweg erarbeitet. Der monatlich zu berücksichtigende Nebenverdienst stellt dann den 12. Teil des Verdienstes dar. Berücksichtigungsfähig ist das auf den Leistungszeitraum entfallende Einkommen (s. DA 2 Abs. 2).“

Also wird doch einfach das Jahreseinkommen durch 12 dividiert, absolut völlig praxisfremd daneben und reine Schikane um von Unwissenden das Geld zurückzufordern!

Fazit: ich werde das Gewerbe während des ALG1 Bezuges abmelden, damit erpart man sich viel nachträglichen Ärger.

Also wird doch einfach das Jahreseinkommen durch 12 dividiert,
absolut völlig praxisfremd daneben und reine Schikane um von
Unwissenden das Geld zurückzufordern!

Fazit: ich werde das Gewerbe während des ALG1 Bezuges
abmelden, damit erpart man sich viel nachträglichen Ärger.

Und was ist mit dem Einkommen aus dem Gewerbe im Zeitraum der letzten 12 Monate vor Beginn des AlG-Bezuges? Dies wird ja offenbar auch durch Zwölftelung ermittelt und ist als monatlicher Freibetrag weiterhin anrechnungsfrei… (Siehe etwa Seite 24 bis 25 im verlinkten Merkblatt). Dabei können sich ganz erhebliche Freibeträge ergeben!

Oder: Man gründet eine Kapitalgesellschaft und zahlt sich während der Arbeitslosigkeit ein Gehalt bis maximal Freibetrag.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald