ALG 1 und Änderungskündigung

Hallo an alle

Eine Frage zur Sperrfrist.

These:
Die Nichtannahme eines Angebots auf Änderung der Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Änderungskündigung begründet keine Sperrfrist, ungeachtet einer etwaigen Zumutbarkeit i.S.d. § 121 SGB 3.

Zumindest ist dies dem § 144 SGB 3 meines Erachtans nicht zu entnehmen. Der Leistungsempfänger hat ja dann weder aktiv „das Beschäftigungsverhältnis gelöst“ oder „durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben“. Ich bin der Meinung, es handelt sich um einen ähnlichen Tatbestand, wie die Nichtannahme einer Befristungsverlängerung (welche ja keine Sperrfrist nach sich zieht).

Gibt es Gegenstimmen oder Befürworter dieser These?

In einem anderen Forum vertrat man die Meinung, der § 144 SGB gäbe das i.V.m. der Zumutbarkeitsfrage her. Ins Feld geführt wurde der Absatz 4 des § 144 SGB 3, aber die dort genannte „Arbeitsablehnung“ bezieht sich imho auf Absatz 1 „2.“ und dann mangelt es an einer Rechtsfolgenbelehrung. Ich bin also von der Aussage, es würde ein Sperrfrist verhängt werden können bisher nicht überzeugt…

Danke für alle fachkundigen Antworten.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

hier ist die DA zum § 144. Die hilft vielleicht weiter.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_164878/SiteGlobals/F…
http://www.arbeitsagentur.de/bund/generator/goto?id=…
Änderungskündigung (144.9)
(2) Wird eine Änderungskündigung nicht angenommen, ist dies einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht gleichzusetzen. Sie zieht in diesem Fall eine Arbeitgeberkündigung nach sich oder ist mit dieser verbunden.

TM

FAQ:2972 entdeckt
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TM