Hallo,
ich habe eine Frage zum erhöhten Freibetrag beim ALG 1.
Bei einer Person liegt folgende Ausgangssituation vor:
Diese Person hat 3 Jahre lang eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt und nebenbei durchgängig einen Nebenjob gehabt, bei dem sie sagen wir mal ca. 400€ Nebeneinkommen erzielt hat. Dieser Nebenjob soll auch während der Arbeitslosigkeit weitergeführt werden.
Grundsätzlich würde sich hier der Freibetrag, den man zum Arbeitslosengeld hinzu verdienen darf, ja auf 400€ erhöhen.
Schwieriger wird die Situation dadurch, dass diese Peron aber nach der 3jährigen Beschäftigung für 9 Monate über ein Stipendium finanziert wurde, für das keine Sozialabgaben entrichtet wurden. In diesem Zeitraum war der Nebenjob das einzige sozialversicherungspflichtige Einkommen.
Die Agentur für Arbeit lehnt den Antrag nach §141 (2) SGB III ab, da in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs NEBEN EINEM VERSICHERUNGSPFLICHTVERHÄLTNIS eine Erwerbstätigkeit nicht 12 Monate ausgeübt wurde sondern nur 9 - da in den 18 Monaten ja 9 Monate lang ein Stipendium erhalten wurde.
In den 3 Jahren, aus denen der Anspruch auf das ALG besteht, wurde dieser Job aber durchgängig ausgeführt.
Nach §130 (3) kann der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert werden, wenn
- der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
Dies ist hier zwar nicht der Fall, aber wäre das Stipendium
entweder 3 Monate kürzer gezahlt worden, lägen 12 Monate vor (wie in §141 gefordert)
oder 2 Monate länger, dann wäre die Bedingung nach §130(3)1. erfüllt (Bemessungszeitraum enthält weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt).
Hätte diese Person jetzt tatsächlich unglücklicherweise nicht den Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag oder gibt es weitere Paragraphen, die hier in Betracht gezogen werden könnten?
Gilt in diesem Fall evtl. §130 (3)
„es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen.“?
Vielen Dank!