Leider wird es in der Praxis mit Stützung auf ein Gerichtsurteil des BSG so gehandhabt. Alles was in einem Monat zufließt ob am 1. oder letzten Tag wird als Einkommen des Monats zusammengezählt. Ich steck auch in so einer ganz ähnlichen Situation und glaube, die Nadel im Heuhaufen gefunden zu haben, um da was zu kippen. Ein Versuch ist es wert. Dauert halt lange. Die in den Widerspruchsabteilungen müssen beschäftigt werden! Ein Sozialgerichtsprozess in erster Instanz ist kostenfrei, außer die eigene Kosten und eigener Anwalt, falls Du nicht rechtsschutzversichert bist.
Ich versuchs so: (Darfst Du auch verwenden, wenn Du willst)
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu dem Sachverhalt möchte ich von meinem Recht des Widerspruchs Gebrauch machen und habe nachfolgende Stellungnahme:
Die Entscheidung muss in der Konsequenz unter der Berücksichtigung der einheitlichen Anwendung des Zuflussprinzips für beide Seiten, nämlich des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers erfolgen.
Dies ist nicht gegeben.
Die vorhandene Praxis trägt nicht der Lebenswirklichkeit Rechnung.
Begründung mit möglicher Präzedenzfallbedeutung!
Seit 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis dahin 30-jährige Rechtsauffassung geändert und war von der „Identitätstheorie“ (Zeitraumidentität und Zweckidentität von Einkommen) zur schon immer von den Sozialämtern verfolgten „Zuflußtheorie“ (Einkommen ist alles, was im Bedarfszeitraum zufließt) gewechselt (Urteil vom 18.2.1999 – Az.: BVerwG 5 C 35.97 – ; siehe auch: Urteil vom 19.2.2001 – Az.: BVerwG 5 C 4.00 –).
Es sei erwähnt, daß das Bundesverwaltungsgericht den Kalendermonat als den im Gesetz nicht weiter präzisierten Bedarfszeitraum festlegt. Es begründet dies wie folgt: „Wesentlich f. den Kalendermonat als Regelbedarfszeit spricht indes, dass die Regelsatzleistungen, die bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, als Monatsleistungen zu bemessen sind …“
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht an, daß eine solche Zuordnung der Lebenswirklichkeit Rechnung trage und tragen muss.
(aus dem Urteil des 5. Senats vom 22. April 2004 – BVerwG 5 C 68.03)
Ferner stellt sich die Frage der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2004 (Az.: BVerwG 5 C 68.03).
Denn ab 1. Januar 2005 ist für die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bzw. SGB XII (Sozialhilfe) die Sozialgerichtsbarkeit zuständig [Artikel 22 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I , 2003, Nr. 66, S. 2985 und Artikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I, 2003, Nr. 67, S. 3065].
Die der Zweckidentität entsprechende Praxis hat sich seit vielen Jahrzehnten nicht geändert. Nämlich, dass die nachträglich gezahlte Leistung (ALG1) für den Bedarfszeitraum eines (Teil eines) Monats bei Auszahlung am Ende des Vormonats immer die Zweckbestimmung für die Sicherung des Lebensunterhalt des nächsten Monats hat (Dies gilt auch für die nachträgliche Auszahlung von Gehalt und Lohn).
Jetzt am 31.8.2010 ausbezahltes (oder auf dem Konto eingegangenes) ALG 1 nach dem „Zuflussprinzip“ zu berücksichtigen, hat zur Folge, dass ich im September meinen Lebensunterhalt quasi selbst vorfinanzierend sichern muss und dann erst zum Monatsende ausgeglichen wird.
Dies trägt in keiner Weise der Lebenswirklichkeit der grundsätzlichen Zweckbestimmung der Nachtragszahlung von Lohnersatzleistungen als Einkommen Rechnung.
Sehr betont möchte ich auch hinweisen, dass sich selbst die ARGE bei der Auszahlung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht an das „Zuflussprinzip“ sondern an die Zweckidentität des zu sichernden Bedarfzeitraumes des Folgemonats hält. Denn die Leistung für Monat Y war bisher immer pünktlich schon am letzten Tag des Monats X auf dem Konto gutgeschrieben.
Beweis: Kontoauszüge von 2005-2007
Vielmehr muß der Versuch, sich zum einen bei der Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sowie des beitragsfinanzierten ALG 1 nach der zweckbestimmenden Zeitraumidentität auszurichten (diese floss immer am letzten Tag des Vormonats für den Folgemonat zu), sich aber gleichzeitig bei den Empfängern auf das Zuflussprinzip zu berufen (um Millionen zu sparen) als Ausschaltung einer Gleichbehandlung und Bereitschaft zu Sozialsadismus gesehen werden.
Die ungleiche Behandlung von Leistungserbringer von ALG 1 sowie ALG 2 und Leistungsempfänger auf der anderen Seite ist nicht verfassungskonform und deshalb notfalls bis zur Instanz des Verfassungsgerichts zu prüfen!
Ich gehe davon aus, dass Ihre Entscheidung für mich positiv ausfällt.
Mit freundlichem Gruß