Alg 2

Liebe/-r Experte/-in,
vielleicht kann mir ja jemand Auskunft geben . Bin ratlos.

Hallo,ich weiß nicht ob sich jemand damit auskennt. Ich beziehe ALG1 + 2 als Aufstocker.Heute habe ich beim Jobcenter angerufen - nachdem diese Ansprüche als Vorrauszahler gestellt bis 31.08.210 - um mich zuerkundigen warum den mein Bescheid (neu) jetzt sehr gering ausfällt. Stutz knapp 600€ angerechnet die ich ja erst zum Monatsende vom Arbeitsamt ALG 1 beziehe bekomme. Ist es richtig , das mir der Satz jetz schon angerechnet wird, obwohl ich ja erst zum Monatsende Sept 2010 ausbezahlt bekomme vom Arbeitsamt. Kann das Jobcenter sowas machen ? und was passiert mit meiner Miete für diesen Monat ??? ich bekomme vom Jobcenter nur knapp 200€ und habe uch noch ein Kind. Was mache ich jetzt ??? Bin grad total planlos und geschockt . Dürfen die denn sowas machen ??? Ich hab ja somit Mietschulden, kann meinen Strom nicht zahlen und und und .Ich kann mir nicht vorstellen, das die mir jetzt am Monatsanfang Geld anrechnen was ich ja nicht zur Verfügung habe.

Hallo. Also ich würde aufs Amt gehen und nochmals nachfragen. Im Notfall halt um Vorschuß bitten. Ich bin aber der Meinung das das Geld erst Anfang nächsten Monat angerechnet werden darf.
LG

Hallo!!

Also wenn ich den Text richtig verstanden habe bekommen Sie am 01.09.2010 Ihr ALG2 als Aufstockung zu Ihrem jetzigem ALG1. Dieses wird Ihnen aber erst am 30.09.2010 für den Monat September bezahlt.

In diesem Fall ist es völlig Richtig was bei Ihnen Passiert.

Erklärung:

Die Leistungen des ALG2 werden als Vorauszahlung für den Monat gezahlt.

Das ALG1 wird hingegen Rückwirkend bezahlt. Hierbei ist dann wieder das tolle: Zuflussprinzip am Werk. Dieses Besagt das Sie für den Monat September Geld bekommen. Egal wann, aber Sie bekommen es.

Was Sie nun machen können ist:

Stellen Sie einen Antrag bei der ARGE auf ein Darlehn und legen Sie da, das Sie nicht in der Lage sind Ihre Miete usw. zu Zahlen. Begründen Sie das ganze mit dem Geldfluss.

Mit freundlichen Grüßen

erstmal danke für die Antwort :smile: ja der Text wurde richtig verstanden …uff…das sind dann wieder liebe Gesetzeslücken am Werk …ich werd es einfach mal probieren.

danke und lg

Liebe/-r Experte/-in,

sorry

Mfg
D.

vielleicht kann mir ja jemand Auskunft geben . Bin ratlos.

Hallo,ich weiß nicht ob sich jemand damit auskennt. Ich
beziehe ALG1 + 2 als Aufstocker.Heute habe ich beim Jobcenter
angerufen - nachdem diese Ansprüche als Vorrauszahler gestellt
bis 31.08.210 - um mich zuerkundigen warum den mein Bescheid
(neu) jetzt sehr gering ausfällt. Stutz knapp 600€ angerechnet
die ich ja erst zum Monatsende vom Arbeitsamt ALG 1 beziehe
bekomme. Ist es richtig , das mir der Satz jetz schon
angerechnet wird, obwohl ich ja erst zum Monatsende Sept 2010
ausbezahlt bekomme vom Arbeitsamt. Kann das Jobcenter sowas
machen ? und was passiert mit meiner Miete für diesen Monat
??? ich bekomme vom Jobcenter nur knapp 200€ und habe uch
noch ein Kind. Was mache ich jetzt ??? Bin grad total
planlos und geschockt . Dürfen die denn sowas machen ???
Ich hab ja somit Mietschulden, kann meinen Strom nicht zahlen
und und und .Ich kann mir nicht vorstellen, das die mir jetzt
am Monatsanfang Geld anrechnen was ich ja nicht zur Verfügung
habe.

Hallo,

am Besten wenden Sie sich persönlich an das Arbeitsamt, um diesen Engpass zu klären. Versuchen Sie dabei einen Vorschuß rauszuholen. Normalerweise muß Ihnen das Amt bei einer akuten Notlage Soforthilfe geben. Wichtig ist, daß Sie persönlich dort auftauchen. Wenn gar nichts mehr geht, können Sie vom Jobcenter u.U. einen zinslosen Kredit bekommen. Den müssen Sie allerdings zurückzahlen.

Leider wird es in der Praxis mit Stützung auf ein Gerichtsurteil des BSG so gehandhabt. Alles was in einem Monat zufließt ob am 1. oder letzten Tag wird als Einkommen des Monats zusammengezählt. Ich steck auch in so einer ganz ähnlichen Situation und glaube, die Nadel im Heuhaufen gefunden zu haben, um da was zu kippen. Ein Versuch ist es wert. Dauert halt lange. Die in den Widerspruchsabteilungen müssen beschäftigt werden! Ein Sozialgerichtsprozess in erster Instanz ist kostenfrei, außer die eigene Kosten und eigener Anwalt, falls Du nicht rechtsschutzversichert bist.
Ich versuchs so: (Darfst Du auch verwenden, wenn Du willst)

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem Sachverhalt möchte ich von meinem Recht des Widerspruchs Gebrauch machen und habe nachfolgende Stellungnahme:

Die Entscheidung muss in der Konsequenz unter der Berücksichtigung der einheitlichen Anwendung des Zuflussprinzips für beide Seiten, nämlich des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers erfolgen.

Dies ist nicht gegeben.
Die vorhandene Praxis trägt nicht der Lebenswirklichkeit Rechnung.

Begründung mit möglicher Präzedenzfallbedeutung!

Seit 1999 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis dahin 30-jährige Rechtsauffassung geändert und war von der „Identitätstheorie“ (Zeitraumidentität und Zweckidentität von Einkommen) zur schon immer von den Sozialämtern verfolgten „Zuflußtheorie“ (Einkommen ist alles, was im Bedarfszeitraum zufließt) gewechselt (Urteil vom 18.2.1999 – Az.: BVerwG 5 C 35.97 – ; siehe auch: Urteil vom 19.2.2001 – Az.: BVerwG 5 C 4.00 –).

Es sei erwähnt, daß das Bundesverwaltungsgericht den Kalendermonat als den im Gesetz nicht weiter präzisierten Bedarfszeitraum festlegt. Es begründet dies wie folgt: „Wesentlich f. den Kalendermonat als Regelbedarfszeit spricht indes, dass die Regelsatzleistungen, die bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind, als Monatsleistungen zu bemessen sind …“
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Ansicht an, daß eine solche Zuordnung der Lebenswirklichkeit Rechnung trage und tragen muss.
(aus dem Urteil des 5. Senats vom 22. April 2004 – BVerwG 5 C 68.03)
Ferner stellt sich die Frage der Übertragbarkeit des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2004 (Az.: BVerwG 5 C 68.03).
Denn ab 1. Januar 2005 ist für die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) bzw. SGB XII (Sozialhilfe) die Sozialgerichtsbarkeit zuständig [Artikel 22 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BGBl. I , 2003, Nr. 66, S. 2985 und Artikel 38 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I, 2003, Nr. 67, S. 3065].

Die der Zweckidentität entsprechende Praxis hat sich seit vielen Jahrzehnten nicht geändert. Nämlich, dass die nachträglich gezahlte Leistung (ALG1) für den Bedarfszeitraum eines (Teil eines) Monats bei Auszahlung am Ende des Vormonats immer die Zweckbestimmung für die Sicherung des Lebensunterhalt des nächsten Monats hat (Dies gilt auch für die nachträgliche Auszahlung von Gehalt und Lohn).
Jetzt am 31.8.2010 ausbezahltes (oder auf dem Konto eingegangenes) ALG 1 nach dem „Zuflussprinzip“ zu berücksichtigen, hat zur Folge, dass ich im September meinen Lebensunterhalt quasi selbst vorfinanzierend sichern muss und dann erst zum Monatsende ausgeglichen wird.
Dies trägt in keiner Weise der Lebenswirklichkeit der grundsätzlichen Zweckbestimmung der Nachtragszahlung von Lohnersatzleistungen als Einkommen Rechnung.

Sehr betont möchte ich auch hinweisen, dass sich selbst die ARGE bei der Auszahlung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht an das „Zuflussprinzip“ sondern an die Zweckidentität des zu sichernden Bedarfzeitraumes des Folgemonats hält. Denn die Leistung für Monat Y war bisher immer pünktlich schon am letzten Tag des Monats X auf dem Konto gutgeschrieben.

Beweis: Kontoauszüge von 2005-2007

Vielmehr muß der Versuch, sich zum einen bei der Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sowie des beitragsfinanzierten ALG 1 nach der zweckbestimmenden Zeitraumidentität auszurichten (diese floss immer am letzten Tag des Vormonats für den Folgemonat zu), sich aber gleichzeitig bei den Empfängern auf das Zuflussprinzip zu berufen (um Millionen zu sparen) als Ausschaltung einer Gleichbehandlung und Bereitschaft zu Sozialsadismus gesehen werden.

Die ungleiche Behandlung von Leistungserbringer von ALG 1 sowie ALG 2 und Leistungsempfänger auf der anderen Seite ist nicht verfassungskonform und deshalb notfalls bis zur Instanz des Verfassungsgerichts zu prüfen!

Ich gehe davon aus, dass Ihre Entscheidung für mich positiv ausfällt.

Mit freundlichem Gruß

Soweit ich das weiß dürfen die das machen, um sich abzusichern das keine Überzahlung stattfindet.
Ich würde einfach mit dem SB reden, einen anderen Weg sehe ich momentan nicht.
Andersherum könnte man einen Antrag auf ein Darlehen stellen mit der Begründung der Mietschulden.
Das Darlehen wird dann meinstens mit 10/100 monatlich abgezogen.
Das würde Die Situation zumindest entschärfen…
Gruß

sorry…ich war im urlaub…brauchst du meine hilfe noch???