ALG 2 - Anlage UH 4 bei volljährigem Kind

Kind, 22 Jahre alt, eigenständig, seit es 18 Jahre alt ist, wohnt es in eigener 1-Raum Wohnung, hat Lehre mit Abschluss beendet und bezog danach ALG 1, weil es keinen Job fand. Kind und Eltern wohnen 500 km auseinander.
Jetzt muss Kind ALG 2 beantragen und soll die Anlage UH 4 ausfüllen.
Warum ??? Kann das jemand erklären?
Klar, Kind ist unter 25 ,- aber wohnt 500 km von seinen Eltern weg, Kind ist volljährig, Lehre erfolgreich beendet und ist für sich selbst verantworlich.

Ist man verpflicht, in diesem Fall die UH 4 auszufüllen?
WO STEHT DAS ??

Über hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar!

Viele Grüße

Hallo

Ist man verpflicht, in diesem Fall die UH 4 auszufüllen?
WO STEHT DAS ??

Das weiß ich nicht, ich habe mir aber gerade diese UH4-Erklärung durchgelesen und es scheint mir, dass sie genau für Menschen unter 25, die nicht in Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern leben, konzipiert ist.

Ich denke, wenn man alles richtig ausfüllt, und eben auch die Frage, ob man eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, mit ‚abgeschlossen, und zwar am …‘ ankreuzt, dass dann nicht davon ausgegangen wird, dass die Eltern Unterhalt zahlen müssen.

Sowas wird halt benötigt, das Amt muss die Unterlagen vollständig und schriftlich haben.

Viele Grüße

Nur so als Idee: falls das Kind im ehemaligen Ausbildungsort keinen Job findet kann es doch zu den Eltern zurück ziehen. Ein Freund von mir hat es sogar mit 30 gemacht (erst Lehre, dann Studium und danach erstmal arbeitslos). Die Entfernung war in etwas dieselbe wie in diesem Fall. Einmal raus muss ja nicht immer raus heißen. Nur solange bis das Kind einen Job hat ist es durchaus machbar.

Hallo Mandy,

so traurig es klingt - ja, es muss ausgefüllt werden.

In dieser Gesellschaft sind Menschen, durch unsere Politiker so bestimmt, gewollt und gemacht, arbeitslose Menschen unter 25 Jahren nichts wert! Ist leider so *und da bekomme ich blanken Hass*

Du musst Dich dem fügen.

@ Jessica: Es gibt für Eltern keine Pflicht, ihr Kind, wenn es volljährig ist, weiter bei sich wohnen zu lassen, da lt. BGB die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Eltern haben also grundsätzlich das Recht, ihr volljähriges Kind „vor die Tür zu setzen“. Egal ob das im Guten oder Bösen geschieht. In einem solchen Fall greift dann die Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, womit auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung, die Übernahme der (angemessenen) Kosten derselben und den vollen Regelsatz für Alleinstehende hat.

Hallo,

der Sachverhalt ist mir durchaus bekannt. Mein Vorschlag wäre eine Alternative wenn man die Staatskasse nicht belasten will. Einerseits verstehe ich es, wenn man nicht mehr zurück nach Hause will. Andererseits sehe ich an meinem beschriebenden Freund, dass es durchaus möglich ist ohne Durchzudrehen oder so. ALG2 hat er ja trotzdem bekommen. Seiner Aussage nach hatte er so auch mehr davon übrig als wenn er eine eigene Wohnung hätte (klar, dann auch von der Agentur für Arbeit finanziert aber irgendwie geht dann doch noch mehr vom ALG2 drauf).

Grüße