ALG 2 Antrag - was wird akzeptiert?

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf einen ALG 2 Antrag bei Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung.
Wenn jemand mit seinem monatlichen Einkommen nach Abzug des Freibetrages, Zahlung der Miete, Versicherungen usw. so ziemlich an der Grundsicherung angelangt ist, macht es eventuell Sinn einen ALG 2 Antrag zu stellen.
Dazu kommt dann noch der Unterhalt für eine Tochter. Und genau dazu habe ich einfach keine brauchbare Information finden können.
Also hier meine Frage.

Wird der zu zahlende Unterhalt für ein Kind bei der Berechnung des ALG 2 Anspruches genauso angerechnet wie z.B. die KFZ Versicherung oder andere „Ausgaben“.
Ich meine, der Unterhalt ist ja vom Jugendamt durch einen „Unterhaltstitel“ festgelegt, d.h. man ist zu der Zahlung „verpflichtet“. Letztendlich muss man den Betrag von Einkommen abziehen und komm so unter den Betrag der als Grundsicherung bezeichnet wird.

Über etwas Hilfe wäre ich dankbar.

Ich meine, der Unterhalt ist ja vom Jugendamt durch einen
„Unterhaltstitel“ festgelegt, d.h. man ist zu der Zahlung
„verpflichtet“. Letztendlich muss man den Betrag von Einkommen
abziehen und komm so unter den Betrag der als Grundsicherung
bezeichnet wird.

Das kann eigentlich nicht sein, es gibt doch den Selbstbehalt. Das würde ich nochmal nachprüfen.

Das Jugendamt hat aber kein Interesse an den „Ausgaben“ wie Versicherung, Miete usw. gezeigt. Der Unterhalt wurde lediglich vom Nettolohn, der am Monatsende auf dem Konto eingeht abgeleitet.
Der zweite Punkt ist der Freibetrag den man als ALG 2 Empfänger anrechnungsfrei dazuverdienen kann, somit liegt der ALG 2 Anspruch plus dem dazuverdienten Freibetrag doch über der Grundsicherung. Oder hab ich da etwas durcheinander gebracht?

Hallo,

so
ziemlich an der Grundsicherung angelangt ist, macht es
eventuell Sinn einen ALG 2 Antrag zu stellen.

ja, da man dann sogenannter Aufstocker ist. Also wo eine **ehrliche Arbeit nicht mehr ausreicht, das sozio-kulturelle Existenzminimum zu sichern!

Wird der zu zahlende Unterhalt für ein Kind bei der Berechnung
des ALG 2 Anspruches genauso angerechnet wie z.B. die KFZ
Versicherung oder andere „Ausgaben“.

Ja! Nur habe ich gerade das Urteil nicht parat, suche ich bei Bedarf später.

Ich meine, der Unterhalt ist ja vom Jugendamt durch einen
„Unterhaltstitel“ festgelegt, d.h. man ist zu der Zahlung
„verpflichtet“. Letztendlich muss man den Betrag von Einkommen
abziehen und komm so unter den Betrag der als Grundsicherung
bezeichnet wird.

Unterhaltsleistungen werden vom Einkommen abgezogen.

Eine Alternative wäre zu prüfen, ob Wohngeld den Alg 2 Anspruch verhindern würde. Aber genau das wird evtl. die BA ohnehin verlangen, dass ein Wohngeldantrag gestellt wird.

Wenn Wohngeld reicht den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, gibt es keine Aufstockung, sondern Wohngeld.

Es gibt da noch einen Kinderzuschlag, aber da kenne ich mich noch nicht aus.

TM**

Hi,

Der zweite Punkt ist der Freibetrag den man als ALG 2
Empfänger anrechnungsfrei dazuverdienen kann, somit liegt der
ALG 2 Anspruch plus dem dazuverdienten Freibetrag doch über
der Grundsicherung. Oder hab ich da etwas durcheinander
gebracht?

vom Einkommen werden abgesetzt:
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11.html

TM

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Kinderzuschlag nicht
Hallo

Es gibt da noch einen Kinderzuschlag, aber da kenne ich mich noch nicht aus.

Die Kinder müssen bei einem wohnen, sonst kriegt man das nicht.

Viele Grüße

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