Hallo Zusammen,
der Titel lies keine richtige Formulierung zu.
Wer kann mir mein Verständnis bestätigen.
Der Fall:
Ein Pärchen wohnt 9 Monate zusammen, hat keine Kinder, keine Angehörigen im Haushalt und keine Kontovollmacht des anderen.
Aber ein gemeinsames Mietkonto, welches nur für die Zahlung der Miete, Nebenkosten, Nachzahlungen für Strom und Wasser sowie Portokosten an Vermieter und Versorger benutzt wird und dies aus Kontoauszügen hervor geht.
Laut meiner Auslegung des SGB2 §7 (3a) liegt hier keine Bedarfsgemeinschaft vor, da nicht länger als ein Jahr zusammenwohnen und kein wechselseitiger Wille für einander einzustehen vorliegt.
Wer kann mir dies aus seiner Sicht bestätigen?
Danke und viele Grüße!!
Das gemeinsame Mietkonto
ist hier ein (lösbares) Problem.
Die konkrete Vermutung in $7 Abs. 3a Nr. 4 „befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen“ ist hier glaubhaft zu widerlegen.
Gruß
Ingo
ist hier ein (lösbares) Problem.
Die konkrete Vermutung in $7 Abs. 3a Nr. 4 „befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen“ ist hier glaubhaft zu widerlegen.
Ich finde, dass gerade ein gemeinsames Mietkonto dafür spricht, dass man ansonsten nicht gemeinsame Kasse macht. Denn wozu bräuchte man sowas, wenn man sowieso alles zusammenschmeißt?
Zur Not würde ich dem Alg-2-Empfänger der Wohngemeinschaft empfehlen, Prozesskostenhilfe zu beantragen, um den anderen Mitbewohner auf Unterhalt zu verklagen. Das wird ihm dann versagt, weil es keine Aussicht auf Erfolg gibt. Wenn er dann diesen Ablehnungsbescheid bei der Arge vorlegt, das müsste doch eigentlich reichen als Nachweis, dass ihm keine andere Einkommensquelle zur Verfügung steht.
MfG