ALG 2 - Kann Sachbearbeiter 400,- Job verbieten?

Hallo zusammen,

folgender fiktiver Fall. Eine 60 jährige hat seit 1,5 Jahren einen 1,- Euro-Job in einem Altenheim, dem sie gerne nachgeht. Im Dezember würde eine Verlängerung anstehen, diese wird ihr nicht gewährt, da sie statt dessen von Januar bis März an einer Maßnahme teilnehmen soll (Wie bewerbe ich mich richtig usw.).

Soweit so gut. Eigentlich hätte sie ab März im selben Altenheim einen 400,- Euro Job anfangen können mit der Aussicht, dass dieser über kurz oder lang in einen Halbtagsjob umgewandelt wird.

Ihr Sachbearbeiter bei der ARGE sagt nun, sie müsse die Maßnahme besuchen, da sie danach wieder in eine feste Anstellung gebracht werden soll. Deswegen wird der 1,- Euro Job nicht verlängert und deswegen kann er ihr nicht erlauben ab März den 400 Euro Job anzunehmen.

Soweit ist das noch nachzuvollziehen, auch wenn man sich über den Sinn und Zweck solcher Maßnahmen streiten kann.

Jetzt hat die fiktive Dame den Sachbearbeiter aber so verstanden, dass sie auch nach Abschluss der Maßnahme den 400,- Euro Job nicht annehmen darf (z.B. ab April), da sie ja in einen richtigen Job gebracht werden soll.

Meine Meinung, sie hat das sicherlich falsch verstanden. Ein 400,- Euro Job hindert ja nicht daran sich auf richtige Jobs zu bewerben und wenn man dann tatsächlich einen Job bekommt den 400,- Euro Job zu kündigen.

Oder kann der Sachbearbeiter tatsächlich einfach bestimmen „Nein, sie dürfen keinen 400,- Euro Job annehmen“?

Wäre toll, wenn da jemand was näheres weiß, am besten mit Gesetzesgrundlagen.

Danke schonmal und viele Grüße

Samira

Kann Sachbearbeiter 400,- Job verbieten. Nein!
Hallo,

na da würde der SB aber mächtig in Erklärnöte kommen, wenn er dies untersagt. Ist ja ein glatter Verstoß gegen die Gesetze seines Arbeitgebers!

Aus dem Merkblatt:

Wenn Sie Leistungen erhalten wollen, gehört es zu
Ihren Pflichten
, dass Sie und alle erwerbsfähigen Mitglieder
Ihrer Bedarfsgemeinschaft alle Möglichkeiten
nutzen, Ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern bzw. zu
beenden und dass Sie aktiv an allen angebotenen Maßnahmen
mitwirken.


Deshalb sind die Leistungen zur Grundsicherung insbesondere
darauf gerichtet, dass:
Ihre Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit vermieden
oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit
verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert
wird,

Dann müsste der SB ne Maßnahme mal besuchen…:smile:!

VG René

Hallo,

danke für deine Antwort. Nur leider kann der Text, bezogen auf diesen fiktiven Fall, so oder so interpretiert werden.

Gibt es nicht noch irgendeine andere Grundlage, zum Beispiel aus dem SGB?

Gruß

Samira

1 Like

Hallo,

is nix anderes:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__2.html
Daher reicht schon der erste Satz im SGB2 §2.

Wenn nicht, kann ja auch mal dies
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__14.html
abgebracht werden, gegenüber der Leitung der ARGE.
Wo wurde denn „unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ vom SB mit in Betracht gezogen?

Eine 60 jährige Person, die einen 400,-€ Job hat und die Aussicht auf ne Halbtagsstelle, ist wirtschaftlich gesehen sinnvoller, als ne über 60 jährige, die perfekte Berwerbungen abgibt, aber auf Grund ihres Alters nie genommen wird!
Und nach Beendigung der Maßnahme, kann erst recht nicht irgendwelche Arbeit vom SB untersagt werden!

VG René

1 Like

Hallo

Eine 60 jährige Person, die einen 400,-€ Job hat und die Aussicht auf ne Halbtagsstelle, ist wirtschaftlich gesehen sinnvoller, als ne über 60 jährige, die perfekte Berwerbungen abgibt, aber auf Grund ihres Alters nie genommen wird!

Mal abgesehen kriegt kein Mensch aufgrund so eines Bewerbungstrainings einen Job.

Diese Trainingsmaßnahmen werden doch nur von Dozenten geleitet, die selber keinen (richtigen) Job kriegen. Sowas macht doch kein Mensch, der noch Alternativen hat.

Viele Grüße

Hallo Simsy Mone,

das mag ja so sein, aber es ist nunmal leider nicht möglich sich gegen so eine Entscheidung des Sachbearbeiters zur Wehr zu setzen, wenn dieser sich eine Maßnahme in den Kopf gesetzt hat. Das geht nur mit Sanktionen einher, und die kann sich die fiktive Dame nicht leisten. Deswegen wird sie die Maßnahme auf jeden Fall besuchen.

Die Frage ist halt nur wie gesagt ob der Sachbearbeiter ihr hinterher weiter den 400 Euro Job untersagen kann - mit dem Argument sie müsste ja für einen richtigen Job zur Verfügung stehen. Tut sie ja, wenn sie einen findet. Den 400 Euro Job könnte man in so einem Fall ja kurzfristig kündigen. Der Sachbearbeiter scheint das anders zu sein. Ich vermute wie gesagt eher ein Missverständnis.

Gruß

Samira

Hallo silex1,

danke dir für die Verlinkungen. Aber selbst die beiden Gesetzestextes lassen sich für diesen Fall leider so oder so auslegen.

Gruß

Samira

Die fiktive Dame ist dem SB aber nicht ausgeliefert!

Dieser hat zum Beispiel auch einen Teamleiter. Es ist einfach unsinnig, einer 60-jährigen mit Aussicht auf 400-Euro und dann Halbtagsjob diese Möglichkeit wegen eines Bewerbertrainings zu vermasseln! So viel Unsinn mag bei einem SB vorkommen, den würde ich mir dann aber auch schriftlich geben lassen.

Nein, diese sind mMn eindeutig!
Hallo Samira,

der Text ist eindeutig.
Jeder hat seinen „Ar…“ selber zu bewegen, um aus dem Leistungsbezug zu kommen. Dies hat Vorrang vor allem (da sonst nicht im 1. Satz des §).
Tut er es nicht (nicht wollen, nicht können) hat er jede angebotene Maßnahme, zum erzielen eines Jobs, anzunehmen.

Einzige Ausnahme!
Der SB hat einen konkreten Job, der am Anschluß der Maßnahme ausgeübt wird (nicht könnte!!!) und der mehr einbringt als 400,-€.
Denn vorrangig söllte ein „sozialversicherungspflichtiger“ Job sein!

Sicher würde auch ein Gespräch mit dem Vorgesetzten des SB auch für ne genauere Klärung hilfreich sein.

VG René