Hi,
Heißt das auf Deutsch, dass das Zuflussprinzip für Einkünfte
ab dem ersten den Monats gilt, aber die Leistungen erst ab
Antragstellung berechnet werden?
ja und nein.
Das bedeutet, dass es für die Berechnung jetzt irrelevant ist, an welchem Tag eines Monats der Antrag gestellt wird. Antragstellung nach dem 1. wirkt sich insoweit positiv aus, als dass keine anteilige Bedarfsberechnung mehr erfolgt, kann sich andererseits auch negativ auswirken, wenn Einkommen im Antragsmonat vor Antragstellung erzielt wurde, weil dieses nun eben mit in die Berechnung einfließt.
Ich begrüße diese Neuregelung, da sie die Folgen der nicht selten aufgetretenen verspäteten Wiederbewilligungsanträge größtenteils beseitigt und erinnere mich noch an die Anfangszeit, wo verspätete Wiederbewilligungen bei unveränderter Bedürftigkeit nahtlos an den vorherigen Bewilligungszeitraum anknüpften, bis das BSG klarstellte, dass eine Leistungsbewilligung eben keine Dauerwirkung entfalten kann.
Gruß
Ingo