ALG 2 nachträglich?

Hallo
Ich habe gehört, dass es nun möglich ist, ALG 2 nachträglich zu erhalten.
War das früher nicht anders und es wurde nur ab Antragsdatum gezahlt?

Wenn ja, wie ist diese Änderung zustande gekommen? Mich interessiert, ob da jemand erfolgreich geklagt hat.

Danke, Ralf

Hi,

rückwirkend ist insofern irritierend, weil ein Antrag, bzw. dann auch die Leistung auf den Monatsersten zurückwirkt.
Dies gilt aber nur für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, also Kosten der Unterkunft und Regelsatz.

http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37323.htm

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

Leistungen müssen beantragt werden, das war früher so und heute auch.
Die Antragserfordernis ist zwingend. Und auch erst nach dokumetierter Antragstellung kann ein Anspruch bestehen. Für zurückliegende Zeiten ist eine Antragstellung nicht möglich.
Dass eine Antragstellung auf den Monatsersten zurückwirkt, ist erst seit kurzem aktuell.

Bitte auf noch einmal übersetzen
Hi

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor
der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats
zurück.

Heißt das auf Deutsch, dass das Zuflussprinzip für Einkünfte ab dem ersten den Monats gilt, aber die Leistungen erst ab Antragstellung berechnet werden?

Viele Grüße

Beide Gedanken sind falsch.

Bei Interesse gibt es mehr Infos.

Gruß aus Berlin, Gerd

Hi,

Heißt das auf Deutsch, dass das Zuflussprinzip für Einkünfte
ab dem ersten den Monats gilt, aber die Leistungen erst ab
Antragstellung berechnet werden?

ja und nein.
Das bedeutet, dass es für die Berechnung jetzt irrelevant ist, an welchem Tag eines Monats der Antrag gestellt wird. Antragstellung nach dem 1. wirkt sich insoweit positiv aus, als dass keine anteilige Bedarfsberechnung mehr erfolgt, kann sich andererseits auch negativ auswirken, wenn Einkommen im Antragsmonat vor Antragstellung erzielt wurde, weil dieses nun eben mit in die Berechnung einfließt.

Ich begrüße diese Neuregelung, da sie die Folgen der nicht selten aufgetretenen verspäteten Wiederbewilligungsanträge größtenteils beseitigt und erinnere mich noch an die Anfangszeit, wo verspätete Wiederbewilligungen bei unveränderter Bedürftigkeit nahtlos an den vorherigen Bewilligungszeitraum anknüpften, bis das BSG klarstellte, dass eine Leistungsbewilligung eben keine Dauerwirkung entfalten kann.

Gruß
Ingo

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