Hallo zusammen.
Für ALG 2 (Hartz 4) muss der Antragsteller sein „Vermögen“ angeben.
Wenn der Antragssteller in seiner eigenen Eigentumswohnung wohnt, diese aber bei der Bank erst (z.B.) zu 20% abbezahlt ist, zählt dann nur ein 20%iger Anteil des Wohnungswertes als „Vermögen“, oder die ganze Wohnung?
Danke für Antworten!
N°1
Hallo,
die ETW ist Vermögen, aber: Bis zu einer Größe von ca. 120 qm gilt sie als geschütztes Vermögen unabhängig vom evtl. Wert. Gleiches gilt auch für ein EFH.
Hier hat sich der Gesetzgeber nicht herangetraut, auch wegen der fast zwangsläufig sich ergebenden Vernichtung von Vermögen z.B. bei einer ZV.
Eine Anrechnung auf die Leistung erfolgt also nicht. Als KdU werden die Kosten anerkannt, die lt. Gesetz einem Mieter als sog. ‚Nebenkosten‘ berechnet werden. Etwas unklar ist die Behandlung der Instandhaltungsrücklage. Eine Entscheidung hierzu fehlt noch.
Tilgungsleistungen = Vermögensbildung fallen nicht unter die KdU, ‚nur‘ die Zinsen.
Für ALG 2 (Hartz 4) muss der Antragsteller sein „Vermögen“
angeben.
Wenn der Antragssteller in seiner eigenen Eigentumswohnung
wohnt, diese aber bei der Bank erst (z.B.) zu 20% abbezahlt
ist, zählt dann nur ein 20%iger Anteil des Wohnungswertes als
„Vermögen“, oder die ganze Wohnung?
Danke für Antworten!
N°1